Der Gesetzgeber reagiert mit dem
AO -Änderungsgesetz (BGBl I 2004, 1753) auf die gewandelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und zählt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Aufwendungen für eine
erstmalige Berufsausbildung und ein
Erststudium ausdrücklich zu den
nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung . Gleichzeitig wird aber grundsätzlich ein erhöhter
Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 EUR zugelassen (
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m.
§ 12 Nr. 5 EStG ).
Seit dem 01.01.2004 sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium - auch für ein berufsbegleitendes Erststudium - immer Kosten der Lebensführung, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen (
§ 12 Nr. 5 EStG ).
Die entstandenen Ausbildungs-/Studienkosten können ansonsten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden (
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ). Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen, gilt der Höchstbetrag für jeden Ehegatten.
Zu den bis zu 4.000 EUR begünstigten Aufwendungen gehören auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung. Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind die Regelungen zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Arbeitszimmerkosten (
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b EStG ), Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (
§ 9 Abs. 2 EStG ) sowie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ) anzuwenden.
Die Studienkosten eines Bankangestellten, der ein erstmaliges, berufsbegleitendes BWL-Studium aufgenommen hat, sind bis 2003 als Werbungskosten und ab 2004 nur noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen (
§ 12 Nr. 5 EStG i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ).
Unerheblich ist, ob das Erststudium berufsbegleitend stattfindet, da
§ 12 Nr. 5 EStG alle erstmaligen Studiengänge vom Abzug ausschließt.
Folge der Gesetzesänderung ist neben der eingeschränkten Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium als Sonderausgaben, dass ein Verlustabzug nach
§ 10d EStG nicht mehr in Betracht kommt.
Ausbildungsdienstverhältnis:
Die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) entstehen (z.B. bei Beamtenanwärtern).
Weitere Berufsausbildungen/Studiengänge: Entstehen Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung/ein weiteres Studium außerhalb eines Dienstverhältnisses, sind diese ab 2004 immer dann als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Eine Erstausbildung im Sinne des
§ 12 Nr. 5 EStG liegt nur vor, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ) handelt. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird, dessen Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Hieran fehlt es beispielsweise bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter (FG Münster, 06.05.2010 - 3 K 3347/07 F, Revision: VI R 52/10).
Fortbildungs- und Umschulungskosten:
Soweit berufliche Bildungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach dem ersten Studium erfolgen, sind diese ab 2004 weiterhin in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Somit sind Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die einen Berufswechsel vorbereitenden Umschulungsmaßnahmen wie bisher, unabhängig vom Bestehen eines Dienstverhältnisses, grds. als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosen führen (BFH, 28.08.2008 - VI R 44/04 , VI R 35/05).
Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Wird ein Steuerpflichtiger ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.
Wechsel und Unterbrechung des Studiums: Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs, z.B. von Rechtswissenschaften zu Medizin, stellt das zunächst aufgenommene Jurastudium kein abgeschlossenes Erststudium dar. Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung nachfolgende Studienteil kein weiteres Studium dar.
An einer Universität wird der Studiengang des Maschinenbaustudiums aufgenommen, anschließend unterbrochen und nunmehr eine Ausbildung als KfZ-Mechaniker erfolgreich begonnen und abgeschlossen. Danach wird der Studiengang des Maschinenbaustudiums an derselben Hochschule weitergeführt und abgeschlossen.
§ 12 Nr. 5 EStG ist auf beide Teile des Maschinenbaustudiums anzuwenden. Wird das begonnene Studium stattdessen nach der Ausbildung als KfZ-Mechaniker an einer anderen Hochschule, z.B. einer Fachhochschule, weitergeführt und abgeschlossen, ist der zunächst begonnene Studiengang an der Universität nicht abgeschlossen und ein neuer Studiengang an der Fachhochschule aufgenommen worden. Auch in diesem Fall ist
§ 12 Nr. 5 EStG für beide Studiengänge anzuwenden.
Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Dazu zählt beispielhaft der jur. Vorbereitungsdienst ( Referendariat ). Das erste juristische Staatsexamen stellt daher einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. In der Referendarzeit fallen daher Fortbildungskosten an.
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem Promotionsstudium und der Promotion der Abschluss eines Studiums vorangeht. Aufwendungen für ein Promotionsstudium und die Promotion stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist. Dies gilt auch, wenn das Promotionsstudium bzw. die Promotion im Einzelfall ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird.
Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen , die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen inländischen Wohnsitz oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. Der Steuerpflichtige hat die Berechtigung zur Führung des Grades nachzuweisen. Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Datenbank "anabin" (www.anabin.de) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.
Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen: Nach Landesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen, auch wenn es sich bei diesen Ausbildungseinrichtungen nicht um Hochschulen i.S.d. § 1 HRG handelt. Soweit dies der Fall ist, stellt ein entsprechend abgeschlossenes Studium unter der Voraussetzung, dass ihm kein anderes Studium vorangegangen ist, ein Erststudium i.S.d.
§ 12 Nr. 5 EStG dar.