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Die Eigenheimzulage ist mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft worden. Für Wohneigentum, das nach dem 31.12.2005 erworben oder mit dessen Herstellung nach dem 31.12.2005 begonnen wurde, besteht kein Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher nur für Erwerbe bzw. Herstellungen von Wohneigentum vor dem 01.01.2006:
Der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums beträgt
sowohl bei der Steuerbegünstigung nach
§ 10e EStG als auch bei
der Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz ( EigZulG ) acht Jahre. Der
Abzugszeitraum nach § 10e EStG bzw. der Förderzeitraum nach dem
EigZulG beginnt immer mit dem Jahr der
Fertigstellung bzw. des Erwerbs der Wohnung bzw. mit der Fertigstellung des
Ausbaus oder der Erweiterung. Der Beginn des Abzugszeitraums bzw. der
Förderbeginn ist unabhängig von der tatsächlichen
Förderung. Selbst wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder die
Einkommensgrenzen überschritten werden, beginnt der Abzugszeitraum bzw.
Förderzeitraum im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr.
Eine Wohnung ist immer dann
fertig gestellt , wenn die Wohnung nach
Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist. Eine Wohnung ist
bewohnbar, wenn sie die Führung eines selbstständigen Haushalts unter
zumutbaren Umständen ermöglicht. Hierfür ist grundsätzlich
erforderlich, dass die Türen und Fenster eingebaut, die Anschlüsse
für Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie die sanitären Anlagen
vorhanden sind und die Möglichkeit des Kochens und Heizens besteht.
Für den Zeitpunkt der Fertigstellung ist es unmaßgeblich, wann der
Bauantrag gestellt bzw. wann mit den Bauarbeiten begonnen worden ist. Ein
Ausbau oder eine Erweiterung ist immer dann fertig gestellt, wenn die gesamten
Bauarbeiten abgeschlossen sind.
Eine Wohnung ist
angeschafft , wenn der Erwerber das
wirtschaftliche Eigentum an ihr erlangt hat. Wirtschaftliches Eigentum ist zu
dem Zeitpunkt gegeben, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber
übergehen. Für den Zeitpunkt der Anschaffung ist es unerheblich, wann
der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist bzw. wann der Eigentumsübergang
ins Grundbuch eingetragen wird. (Rz. 24 des
BMF-Schreibens vom
10.02.1998 zum EigZulG und zum Vorkostenabzug einer nach
dem EigZulG begünstigten Wohnung, BStBl I, 190)
Der Abzugszeitraum/Förderzeitraum
endet spätestens im siebten auf das
Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung folgenden Jahres (oder im Jahr nach
der letztmaligen Eigennutzung der Wohnung). Der Förderzeitraum kann nicht
um die Jahre verlängert werden, in denen der Anspruchsberechtigte die
Förderung nicht in Anspruch nehmen konnte, z.B. weil die Wohnung nicht zu
eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder weil die
Einkommensgrenzen
überschritten worden sind. Wird die Wohnung nicht bis zum Ende des
Abzugszeitraums/Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken genutzt, besteht
die Möglichkeit, die restlichen Jahre auf ein
Folgeobjekt zu
übertragen.
Der Abzugszeitraum/Förderzeitraum beginnt selbst dann nicht
neu, wenn der Steuerpflichtige bzw. Anspruchsberechtigte innerhalb dieses
Zeitraums verstirbt. Erfüllt der Erbe die Voraussetzungen für die
Gewährung der Förderung, beginnt kein neuer Abzugsbzw.
Förderzeitraum. Der Erbe tritt in die Fußstapfen des Erblassers und
damit auch in den Förderzeitraum.
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