Der Steuerpflichtige ist nach
§ 24b Abs. 2 EStG grundsätzlich nicht alleinstehend, d.h. es steht der Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende entgegen, wenn in der gemeinsamen Wohnung des Steuerpflichtigen und des Kindes im Sinne des
§ 24b Abs. 1 EStG eine andere volljährige Person lebt, mit der eine Haushaltsgemeinschaft gebildet wird.
Als Haushaltsgemeinschaften kommen insbesondere in Betracht: Nichteheliche, aber eheähnliche (Lebens-)Gemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften oder "Wohngemeinschaften" mit einem Lebenspartner in nichteheähnlicher Gemeinschaft, mit Studierenden, Großeltern, Geschwistern oder weiteren volljährigen Kindern, für die weder Anspruch auf Kindergeld noch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG besteht, aber auch mit nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten.
Mutter M lebt mir ihrer 2-jährigen Tochter und der Großmutter G in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind dort gemeinsam gemeldet. M und G wirtschaften aus einem "Topf". M hat keinen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet. Hiernach kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft und nicht auch auf die Dauer des Zusammenlebens an. Damit entfällt grundsätzlich die Abgrenzung z.B. zwischen Wohngemeinschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Die Vermutung knüpft an den objektiven Sachverhalt des Wohnens in einer gemeinsamen Wohnung an, der sich in der Meldung ausdrückt. Die Regelung enthält damit eine Beweislastumkehr für die Voraussetzung "gemeinsames Wirtschaften", die von Personen einer Wohngemeinschaft eher widerlegbar als vom Finanzamt beweisbar ist. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. In der Regel wird eine Glaubhaftmachung oder zweifelsfreie Versicherung ausreichen. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Erklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Ob sich der/die Dritte an der Kindererziehung beteiligt, ist unerheblich.
Eine Haushaltsgemeinschaft setzt nach Verwaltungsauffassung nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich und/oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert.
Bei nichtehelichen, aber eheähnlichen (Lebens-) Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften scheidet wegen des Verbots einer Schlechterstellung von Eheleuten (Vgl. BVerfGE 99, 216 ff.) die Widerlegbarkeit aus.
Die nicht verheirateten Eltern M und V haben einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Alle drei Personen leben gemeinsam in einer Wohnung und sind auch dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die vermutete Haushaltsgemeinschaft ist nicht widerlegbar. Weder M noch V haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, da es sich nicht um "echt" Alleinerziehende handelt.
Die Meldung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft kann also auch vorliegen, wenn sich die andere Person - ohne gemeldet zu sein - nicht nur kurzfristig, z.B. zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen, in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufhält bzw. aufzuhalten beabsichtigt.
Eine kurze Abwesenheit (z.B. Krankenhaus, Reise, mehrwöchiger Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters) von der gemeinsamen Wohnung hebt die Haushaltsgemeinschaft nicht auf. Dagegen spricht eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung gegen das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Nicht nur vorübergehend abwesend von der Wohnung sind z.B. Personen, die als vermisst gemeldet sind oder sich im Strafvollzug befinden. Es muss im Übrigen nach der Gesetzesbegründung der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, eindeutig nach außen treten (z.B. bei Auszug, Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen, eigene Wirtschaftsführung mit Untervermietvertrag oder Begründung eines Au-pair-Verhältnisses als Arbeitsverhältnis).
Der alleinstehende Vater V lebt mit dem 20-jährigen in Ausbildung befindlichen Sohn mit Einkünften unter 7.680 EUR gemeinsam in einer Wohnung. Beide sind dort mit Hauptwohnung gemeldet. Der Bruder B des V geht für mehrere Jahre aus beruflichen Gründen nach China. Er gibt seinen bisherigen Wohnsitz auf und meldet sich bei seiner bisherigen Gemeinde ab. Während des Auslandsaufenthalts meldet er sich bei V mit Hauptwohnung an und stellt dort im Keller einige Möbel ab. V hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag (Steuerklasse II), da er mit B keine Haushaltsgemeinschaft führt.
Praxistipp
Handelt es sich bei der anderen Person um eine pflegebedürftige Person, kann diese sich typischerweise - je nach Grad der Pflegebedürftigkeit - tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen. In vergleichbaren Fällen müsste ein Entlastungsbetrag gewährt werden.
Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind (BMF, 29.10.2004 - IV C 4 - S 2281 - 515/04, BStBl I 2004, 1042). Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, die kein oder nur geringes Vermögen im Sinne des
§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (15.500 EUR) besitzen und deren Einkünfte und Bezüge im Sinne des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 bis 4 EStG den dort genannten Betrag (7.680 EUR) nicht übersteigen. Der Nachweis des gesundheitlichen Merkmals "blind" richtet sich nach
§ 65 EStDV . Der Nachweis über den Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI ist durch Vorlage des Leistungsbescheides des Sozialhilfeträgers bzw. des privaten Pflegeversicherungsunternehmens zu führen. Bei rückwirkender Feststellung des Merkmals "blind" oder der Pflegebedürftigkeit sind ggf. bestandskräftige Steuerfestsetzungen auch hinsichtlich des Entlastungsbetrages nach
§ 24b EStG zu ändern.
Eine Haushaltsgemeinschaft mit weiteren volljährigen Kindern, für die dem Alleinerziehenden Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht, ist unschädlich, weil der Elternteil steuerlich dennoch als alleinstehend anzusehen ist. Zur Steuerfalle können jedoch bis 2011 die Einkünfte und Bezüge des Geschwisterkindes werden. Hat das sich in Ausbildung befindliche, volljährige Geschwisterkind im Kalenderjahr Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 EUR bezogen, verliert der Elternteil nicht nur den Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibeträge für dieses Kind, sondern auch den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Die alleinerziehende Mutter M betreut 2011 eine 5-jährige Tochter. Daneben lebt noch im Haushalt der 22-jährige studierende Bruder des Kleinkindes, für den M ebenfalls Kindergeld erhält, da er sich in Ausbildung befindet und seine eigenen Bezüge 7.600 EUR betragen. M hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der im Haushalt lebende Sohn ist für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag unschädlich, da M (auch) für ihn Kindergeld erhält. Ab 2012 entfällt die Einkunftsprüfung.
Eine verwitwete Mutter hat drei Kinder, die 2011 mit ihr im Haushalt leben. K 1 ist 26 Jahre alt und befindet sich noch in Ausbildung. Kind 2, 23 Jahre, ist ebenfalls noch in Ausbildung, erzielt mit BaföG und Halbwaisenrente Einkünfte und Bezüge in Höhe von 8.700 EUR. Kind 3 ist erst fünf Jahre alt. Der Entlastungsbetrag steht der Mutter nicht zu, da im Haushalt auch die älteren Kinder K 1 und K 2 leben, für die sie keinen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld (mehr) erhält. Auch 2012 hat die Mutter keinen Anspruch, da sie zwar für Kind 2 und 3 Kindergeld erhält, aber Kind 1 mit 26 Jahren zu alt ist.
Praxistipp
Steuerpflichtige sind - ohne weitere Prüfung des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft - auch dann als alleinstehend anzusehen, wenn es sich bei der anderen Person im Haushalt um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt. Die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der vorgenannten (Geschwister-)Kinder spielt in diesem Fall keine Rolle. Der Grenzbetrag von 7.680 EUR bzw. ab 2010 von 8.004 EUR gilt für diesen Personenkreis nicht.
Der alleinererziehende Vater V betreut 2010 eine 8-jährige Tochter. Daneben lebt im Haushalt auch der 20-jährige Sohn S. S leistet Zivildienst und jobbt am Wochenende noch auf 400 EUR-Basis. V hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der im Haushalt lebende Sohn ist für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag "unschädlich", da er Zivildienst leistet, obwohl V für S keinen Anspruch auf Kindergeld und/oder Kinderfreibetrag hat und S mit seinen "Zivi-Bezügen" und den "Mini-Job-Bezügen" die Grenze von 8.004 EUR bei Weitem überschreitet.