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Nachdem bereits 1989 international der Grundstein zur
Bekämpfung
der Geldwäsche gelegt worden ist, folgte 1992
die Bundesrepublik Deutschland zunächst in kleinen Schritten. Danach
folgten
weiterreichende
Maßnahmen zur Umsetzung der internationalen
Vorgaben in nationales Recht. Auf nationaler Ebene wurden im Jahre 2002 durch
das Geldwäschebekämpfungsgesetz den Berufsgruppen der
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und
Immobilienmakler die Identifikations- und Meldepflicht bei Verdachtsmomenten
der Geldwäsche auferlegt. Die Einbeziehung einer wesentlichen
Schnittstelle auf dem nationalen Finanzmarkt, nämlich die
Finanzverwaltung, fehlte in diesem Zusammenhang.
Das
Geldwäschegesetz (GWG) aus
dem Jahre 1993 verpflichtet unter anderem die Banken und Kreditinstitute zur
Weiterleitung von Geldwäscheverdachtsanzeigen an die
Strafverfolgungsbehörden, welche in der Regel zunächst auch ein
Strafverfahren einleiten. Gem.
§ 10
Abs. 2 und
§ 11
Abs. 7 GWG kommt den örtlich
zuständigen Finanzbehörden seit 1998 eine Kopie der Anzeige zur
Verwendung im Besteuerungsverfahren zu. Diese überprüfen in der
Regel, ob der geschilderte Lebenssachverhalt im Rahmen der
Abschnittsbesteuerung in der Steuererklärung des betreffenden
Veranlagungszeitraumes erklärt worden ist und führen das
Besteuerungsverfahren unter straf- und bußgeldrechtlicher Würdigung
des Lebenssachverhaltes durch. Da die "normale" Steuerhinterziehung jedoch nur
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird,
stellt sie kein Verbrechen i.S.d.
§ 12
Abs. 1 StGB dar und fällt somit auch
nicht in den Anwendungsbereich des
§ 261
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB , welcher
als rechtswidrige (Vor-)Tat das Verbrechen nennt.
Zwar wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom
19.12.2001
§ 370a AO zur Ahndung der
gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in die Abgabenordnung
eingefügt. Eine Steuerhinterziehung gem.
§ 370a AO gilt dabei als
schwere rechtswidrige "Vortat" i.S.d.
§ 261
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB , da die
gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird und somit als Verbrechen i.S.d.
§ 12
Abs. 1 StGB gilt. Dies definiert jedoch die
gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als sog. Vortat
für die Anwendung des
§ 261 StGB
und bindet die Finanzverwaltung in die Bekämpfung der Geldwäsche nur
bedingt ein.
Erst mit Einführung des
§ 31b AO in die
Abgabenordnung im Rahmen der Umsetzung der zweiten EU -
Geldwäscherichtlinie in nationales Recht durch das Vierte
Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.06.2002 wurde die Finanzverwaltung in
die Bekämpfung der Geldwäsche ausdrücklich eingebunden.
In den letzten Jahren hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer
Neuorientierung durch die Einführung von Instrumenten, wie z.B.
die Neuaufnahmestelle mit der Betreuung der
Existenzgründer,
der Liquiditätsprüfung mit der Begleitung des
Vollstreckungsverfahrens ,
der Umsatzsteuer-Nachschau mit dem zeitnahen Einblick in die
steuerliche Unternehmensstruktur
noch tiefere Einblicke in die Unternehmen, deren wirtschaftliche
Kreisläufe und Geldbewegungen, als es bisher schon insbesondere durch die
Außenprüfungsdienste (z.B. Betriebsprüfung, Steuerfahndung,
Umsatzsteuer-Sonderprüfung) möglich war, gewonnen. Somit war es nur
ein Frage der Zeit und eine logische Konsequenz, dass auch die
Finanzbehörden an der Schnittstelle der Rückführung der
illegalen Gelder in den legalen Finanzkreislauf mit in die
Geldwäschebekämpfung einbezogen werden. Auch sie stehen nunmehr in
der Pflicht, bei Vorliegen von Geldwäscheverdachtsmomenten ihrerseits den
Strafverfolgungsbehörden verdächtige Sachverhalte
mitzuteilen.
Der neu geschaffene
§ 31b AO ist ein Abbild
des
§ 13 GWG . Diese
Vorschrift verpflichtet die Finanzmarktaufsichtsbehörden zur Anzeige von
Geldwäscheverdachtsfällen.
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