Wurden die Kredit- und Finanzinstitute bereits seit 1993 zur
Mithilfe bei der Bekämpfung der Geldwäsche durch die
Neueinführung des Geldwäschegesetzes ( GWG ) mit einbezogen,
traten im Jahre 2002 durch die Novellierung des
GWG
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und
Immobilienmakler diesem Personenkreis hinzu. Somit waren alle Institutionen und
Berufsgruppen, deren Dienste zu Geldwäschezwecken missbraucht werden
können, zur Identifikation der am Vorfall beteiligten Personen
verpflichtet. Bei Vorliegen des Verdachts der Geldwäsche haben sie diesen
anzuzeigen .
Ebenfalls im Jahr 2002 wurde die Finanzverwaltung mit
Einführung des
§ 31b AO durch das Vierte
Finanzmarktförderungsgesetz in die Bekämpfung der Geldwäsche
ausdrücklich eingebunden. Der neu geschaffene
§ 31b AO ist ein Abbild
des
§ 13 GWG . Sinn und
Zweck dieser Vorschrift ist es, das Steuergeheimnis nach
§ 30 AO zu Gunsten
der Strafverfolgung nach
§ 261 StGB
für die Mitteilung geldwäscheverdächtiger Sachverhalte zu
durchbrechen.
§ 31b AO begründet
für die Finanzbehörden keine Pflicht zur Identifikation der
beteiligten Personen, wie es das Geldwäschegesetz vorsieht. Sobald
Tatsachen, die den Finanzbehörden bekannt geworden sind, auf eine Straftat
nach
§ 261 StGB
schließen lassen, besteht eine Meldepflicht an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden.
Die Finanzbehörden bzw. deren einzelne Amtsträger i.S.d.
§ 7 AO sind nicht
verpflichtet, sämtliche
Tatbestandsmerkmale des
§ 261 StGB
und die der Geldwäsche zu Grunde liegenden Vortat zu prüfen
(
Abschnitt 23a AEAO zu §
31b ). Hierfür sind ausschließlich die
Strafverfolgungsbehörden zuständig. Das Vorliegen eines
meldepflichtigen Verdachts ist anhand objektiv erkennbarer Anhaltspunkte
für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat
schließen lassen, zu beurteilen. Dabei braucht ein krimineller
Hintergrund im Sinne des
§ 261 StGB
lediglich nicht ausgeschlossen sein.
Aus diesem Grunde ist es für die Begründung der
Meldepflicht der Finanzbehörden vollkommen ausreichend, wenn bei den
Tatbestandsmerkmalen des
§ 261 StGB
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Herkunft der finanziellen Werte aus einer rechtswidriger Tat
(Vortat):
Sowohl die unmittelbar aus der rechtswidrigen Tat
herrührenden Gegenstände als auch alle weiteren, die durch
nachfolgende Vermögenstransaktionen (Ersatzgegenstände ohne
wesentliche Wertveränderung) aus diesem Vermögensgegenstand
herrühren, werden von
§ 261 StGB
erfasst.
Die unmittelbare oder mittelbare Herkunft der
Vermögensgegenstände aus einer rechtswidrigen Vortat kann der
Amtsträger im Innendienst oder Außendienst der Finanzverwaltung
nicht ohne Weiteres beurteilen. Aus diesem Grunde ist allein der Verdacht auf
die illegale Herkunft der Gelder ausreichend, wobei die Verdachtsschwelle
relativ niedrig anzusetzen ist.
-
Verschleierung des Vermögens (Tathandlung)
Für die Prüfung, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall
vorliegt, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Den
Finanzbehörden ist hierbei vom Gesetzgeber bewusst ein
Beurteilungsspielraum gegeben worden. Der strafrechtliche Anfangsverdacht
i.S.d.
§ 397 AO ist
hierfür nicht maßgeblich, denn er bezieht sich allein auf die
Steuerstraftaten i.S.d.
§ 369 AO .
Die Finanzbehörden, vertreten durch die Finanzämter
für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, sind nicht berechtigt, eigene
strafrechtliche Ermittlungen zur Aufdeckung einer Geldwäschetat nach
§ 261 StGB
durchzuführen. Hierfür fehlt die gesetzliche Grundlage. Die
Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Besteuerungsverfahren nach
§ 90 AO sowie die
Auskunftspflichten der Beteiligten und anderer Personen nach
§ 93 AO bleiben
jedoch bestehen und können zur Ermittlung des Lebenssachverhaltes
herangezogen werden. Aus diesem Grunde wird eine
Geldwäscheverdachtsanzeige
dann erfolgen, wenn sich der Verdacht auf Grund dieser Erkenntnismittel
einstellt.
Über die Erstattung einer
Geldwäscheverdachtsanzeige
erhält der Betroffene keine Mitteilung. Diese würde den Zweck der
Anzeige gefährden.