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Für die Erkennung von Sachverhalten, die möglicherweise
geldwäscherelevant bzw. verdächtig erscheinen, gibt es kein
eindeutiges Schema. Es lassen sich vielmehr Verdachtsgründe aufzeigen, die
den Finanzbehörden die Entscheidung, ob eine
Geldwäscheverdachtsanzeige nach
§ 31b AO zu stellen ist
oder nicht, erleichtert.
deren Inhalt im Widerspruch zur sonst üblichen
Geschäftstätigkeit steht,
die kostenintensiv sind und wirtschaftlich sinnlos
erscheinen.
Transaktionen ohne wirtschaftlichen
Hintergrund
Zu den Transaktionen ohne wirtschaftlichen Hintergrund
zählen:
Zahlungen, die vertraglich nicht untermauert sind und auch
sonst ohne plausible Grundlage geleistet werden;
Einnahmen, welche ohne nachvollziehbaren Gründe
getätigt werden;
Barumsätze und Kapitalzuflüsse, die im
Geschäftsbereich üblicherweise nicht getätigt werden,
Vertragliche Vereinbarungen, bei denen ein auffällige
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht;
Darlehensgewährungen, die wirtschaftlich nicht zu
begründen sind;
Wechselbeziehungen zwischen den beteiligten Personen, deren
Identität nicht zweifelsfrei bekannt ist.
In diese Transaktionen können neben real existierenden und
legal handelnden Unternehmen auch solche einegebunden sein, die allein für
diese Zwecke gegründet ober gekauft wurden. Erworbene oder zum Zwecke der
Geldwäsche gegründete Unternehmen gelten als sog. Frontbetriebe.
Hierfür werden vor allem Geschäftsbereiche herangezogen, die eine
schwer nachvollziehbare Preisbildung innehaben. Dies ist z.B bei Immobilien,
Kunstgegenständen oder sonstigen Luxusgütern der Fall. Oder es werden
solche Geschäftsbereiche gewählt, die auf Grund ihrer Struktur und
ihrem Einsatzgebiet weitgehend unüberprüfbar sind. Hierzu zählen
insbesondere solche mit weltweit verzweigten Handels- und
Geschäftsbeziehungen.
Derzeit werden zum Zwecke der Geldwäsche recht häufig
Unternehmen, die von Treuhand-Anstalten verkauft werden, als Anlageobjekt
genutzt. Der Grund hierfür ist der oft recht günstige Preis und der
kaum geforderte Finanzierungsnachweis.
Transaktionen im Widerspruch zur sonst
üblichen Geschäftstätigkeit
Transaktionen stehen beispielsweise dann im Widerspruch zur sonst
üblichen Geschäftstätigkeit, wenn
sie den sonstigen, allgemeinen Lebensumständen des
Steuerpflichtigen widersprechen
sie der Art und Höhe nach erheblich von der
üblichen Geschäftstätigkeit abweichen;
der übliche Kundenkreis die beteiligten
Geschäftspartner nicht umfasst;
die Lebensumstände des Steuerpflichtigen die
Vermögenswerte nicht hervorbringen könnten;
die ausgeübte Geschäftstätigkeit nicht zum
beruflichen Werdegang des Steuerpflichtigen passt.
Transaktionen, die kostenintensiv sind und
wirtschaftlich sinnlos erscheinen
Kostenintensive und wirtschaftlich sinnlose Transaktionen liegen
z.B. vor, wenn
der Kaufpreis des jeweiligen Wirtschaftsguts wesentlich
überhöht ist;
der Marktpreis für fehlerhafte oder wertlose Ware
gezahlt wird;
die geleisteten Provisionszahlungen unnötig oder
kostenintensiv sind;
die Abwicklung über verschiedene Umwege mittels Berater-
und Geschäftsführerverträge erfolgt.
Hierfür werden gerade Wirtschaftsgüter, deren
Verkehrswerte schwer zu ermitteln sind, genutzt. Der Erwerb solcher
Wirtschaftsgüter zu überhöhten Preisen kann als Nachweis
über einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen
(Veräußerungs-)Gewinn genutzt werden und lässt so die
unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte wieder verschleiert in
den Wirtschaftskreislauf zurückfließen. Hierbei wird ausgenutzt,
dass das im Inland belegene Unternehmen niedriger besteuert wird als im
Ausland. Daneben werden häufig bewusst Verluste gemacht, die zu einer
Verlagerung des Gewinns in das niedrig besteuerte Ausland führen. Ferner
kann es im Zuge solcher Geschäftsvorfälle bei Geschäften in
Osteuropa auch zum Subventionsbetrug ( § 264 StGB )
oder - bei Immobiliengeschäften - zum Kreditbetrug
( § 265b
StGB ) kommen.
Im Rahmen von Drittleistungen, deren wirtschaftlicher Hintergrund
nicht ohne Weiteres erkannt werden kann, werden vielfach Beratungs-,
Ingenieurs- oder Vermittlungsleistungen abgerechnet und beglichen, die
tatsächlich nicht erbracht worden sind. Hierdurch werden Schmiergelder
verdeckt und illegale Gelder offiziell in den Verkehr gebracht.
Zu den o.g. Transaktionen kommt oftmals die illegale
Beschäftigung von Arbeitnehmern hinzu, sodass neben der Geldwäsche
auch noch die Straftatbestände der Steuerhinterziehung oder des
Steuerbetruges verwirklicht werden.