Ob die Grenze von 400 EUR überschritten ist, hängt von der Höhe des "regelmäßigen" Arbeitsentgelts ab. Dabei ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das ein Rechtsanspruch besteht (z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Entgelts kommt es insoweit nicht an. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind (z.B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung), sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (BSG, 28.02.1984 - 12 RK 21/83). Allerdings bleiben z.B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Der BFH hat das sozialrechtliche Entstehungsprinzip bestätigt (BFH, 29.05.2008 - VI R 57/05).
Eine Arbeitnehmerin jobbt für ein Entgelt von 390 EUR mtl. Außerdem hat sie nach dem Tarifvertrag im Monat Dezember Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe von 200 EUR. Laufendes Arbeitsentgelt: (390 EUR x 12) 4.680 EUR, Anspruch auf Weihnachtsgeld 200 EUR, Summe: 4.880 EUR. Ein Zwölftel (= 407 EUR) übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze, sodass die Beschäftigte sv-pflichtig ist.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) im Voraus schriftlich, kann die einmalige Einnahme - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Beispielsfall wäre das Weihnachtsgeld in Höhe von 200 EUR dann nicht mit einzubeziehen.
Auch ein schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche auf laufendes Arbeitsentgelt mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. Anders als beim Arbeitslohnverzicht auf eine Einmalzahlung muss der schriftliche Verzicht auf laufendes Arbeitsentgelt jedoch arbeitsrechtlich zulässig sein. Ansonsten erfolgt ein Ansatz des laufenden Arbeitsentgelts auch bei Verzicht des Arbeitnehmers.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur SV-Pflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Als unvorhersehbar ist insbesondere der plötzliche Ausfall eines Kollegen/einer Kollegin (z.B. durch Krankheit) anzusehen. Erhöhter Arbeitsanfall z.B. durch gesetzliche Feiertage oder regulären Urlaub der Kollegen in der Ferienzeit wird eher als vorhersehbar gewertet.
Der Arbeitnehmer übt ab Mai eine geringfügige Beschäftigung aus und erhält hierfür 400 EUR monatlich. Im August fallen wider Erwarten Überstunden durch die Vertretung einer krank gewordenen Kollegin an. Dadurch erhöht sich der Monatslohn auf 700 EUR. Auch im August liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, weil es sich nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400-EUR-Grenze handelt.
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Nach § 28e SGB IV ist der Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern Beitragsschuldner. Daher sind nach Sozialversicherungsrecht Sanktionsmöglichkeiten im Sinne des § 111 SGB IV nur gegen den Arbeitgeber möglich. Nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitgebers treten Rechtsfolgen im Sinne der sv-rechtlichen Bußgeldvorschriften ein. Nach § 28o SGB IV in Verbindung mit den Geringfügigkeitsrichtlinien hat der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerbefragung durchzuführen. Der diesbezügliche Fragebogen muss zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer erörtert werden. Eine ordnungsgemäße Verwendung dieses Vordrucks gilt für die Bundesknappschaft als Indiz für eine durchgeführte Arbeitnehmerbefragung.
Hat der Arbeitgeber demnach eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerbefragung durchgeführt, kann er nicht belangt werden. Werden hingegen Verstöße, z.B. Unterlassen der Arbeitnehmerbefragung (grobe Fahrlässigkeit) festgestellt, wird der Arbeitgeber auch für zurückliegende Zeiträume in Anspruch genommen und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Festsstellung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bei Zusammenrechnung der verschiedenen Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen.
Ab dem 01.01.2009 greift die dazu ergangene gesetzliche Regelung. § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze zum 01.01.2009 geändert. D.h.: kommen Arbeitgeber ihrer Erkundungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, müssen sie als gesetzliche Verpflichtung rückwirkend SV-Beiträge zahlen. Zuvor stand diese Regelung nur in den sog. Geringfügigkeitsrichtlinien. Zwei LSG haben die Geringfügigkeitsrichtlinien insoweit nicht als mit dem Gesetz vereinbar angesehen (LSG Baden-Württemberg , 09.04.2008 - L 5 R 2125/07 und LSG Bayern, 22.10.2008 L 13 KN 16/08).
Arbeitsentgelte aus geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen werden zur Überprüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR überschritten ist, nicht zusammengerechnet ( § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ).