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Der Kapitalbedarf einer Kapitalgesellschaft kann durch den
Gesellschafter entweder in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erbracht
werden. Im Falle einer Fremdfinanzierung sind die Zinsen für die
Kapitalüberlassung für Zwecke der Körperschaftsteuer grds.
abzugsfähig. Als Steuerbelastung verbleibt für diesen Betrag auf
Grund der hälftigen Hinzurechnung der Zinsen nach
§ 8
Nr. 1 GewStG ausschließlich die
Gewerbesteuer. Gleichzeitig stellen die Zinszahlungen beim Empfänger
i.d.R. steuerpflichtige Kapitalerträge dar. Die Fremdfinanzierung
verlagert letztlich die Steuerlast von der Gesellschaft auf den - ggf.
geringer besteuerten (z.B. niedrige Progression durch Verlustabzug,
Ausland) - Gesellschafter.
Dieser Umstand kann z.B. bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten dazu genutzt werden, um steuerpflichtige Einkünfte aus einem
Hochsteuerland in ein Niedrigsteuerland zu verlagern.
§ 8a Abs. 1
Satz 1 KStG regelt die Behandlung von
Vergütungen für Fremdkapital, das eine
Kapitalgesellschaft nicht
nur kurzfristig von einem Anteilseigner, der zu einem Zeitpunkt im
Wirtschaftsjahr wesentlich i.S.d.
§ 8a
Abs. 3 KStG beteiligt war
( Gesellschafterfinanzierung -
Fremdkapitalgeber ), erhalten hat. Es liegt eine
verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) vor, wenn die
Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 EUR (Freigrenze,
Gesellschafterfinanzierung -
Freigrenze ) betragen und wenn eine
nicht in einem Bruchteil des überlassenen Fremdkapitals
bemessene Vergütung (insbesondere gewinn- oder umsatzabhängige
Vergütung) vereinbart ist oder
in einem Bruchteil des überlassenen Fremdkapitals
bemessene Vergütung (feste oder variable - von Betriebsdaten
unabhängige - Zinsen; z.B. auch eigenkapitalersetzende
Gesellschafterdarlehn i.S.d.
§ 32a GmbHG ,
partiarische Darlehn, typische stille Beteiligungen) vereinbart ist und soweit
das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahres das Eineinhalbfache
des anteiligen Eigenkapitals (sog.
"safe
haven" ) übersteigt.
wesentlich (unmittelbar oder mittelbar, mehr als 25 %)
beteiligte Anteilseigner,
wesentlich beteiligten Anteilseignern nahe stehende Personen
i.S.d.
§ 1
Abs. 2 AStG ,
Dritte (z.B. Banken) mit Rückgriffsmöglichkeit auf
wesentlich beteiligte Anteilseigner bzw. diesen nahe stehende
Personen.
Die Anwendung des
§ 8a
KStG n.F. führt dazu, dass
Fremdkapitalvergütungen ausdrücklich als
verdeckte
Gewinnausschüttungen
behandelt werden ( § 8a Abs. 1
Satz 1 KStG ). Auf die bisherige - z.T.
nicht unproblematische - Technik der Fiktion einer vGA wird nunmehr
verzichtet.
Durch die Behandlung von Fremdkapitalvergütungen als verdeckte
Gewinnausschüttung i.S.d.
§ 8a
KStG ergeben sich sowohl auf Ebene der
Kapitalgesellschaft als auch seitens des Anteilseigners steuerliche
Konsequenzen.
Kapitalgesellschaft:
außerbilanzielle Erhöhung des zu versteuerndes
Einkommen ( § 8a KStG )
ggf. Körperschaftsteuer-Erhöhung (bei Verwendung von
ehem. EK 02) nach
§ 38 KStG
Erhöhung des Gewerbeertrags ( § 7 GewStG ),
Wegfall der Kürzung nach
§ 9
Nr. 10 GewStG durch die Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Kapitalertragsteuerpflicht (20 %,
§ 43 Abs. 1
Nr. 1 EStG ) bzgl. vGA nach
§ 8a KStG bei Zufluss
der Vergütung beim Gläubiger (vgl. auch
BMF, 15.12.1994 - IV B 7 - S 2742 a -
63/94, BStBl. 1995 I, 25 Tz. 76)
Anteilseigner:
Zurechnung der vGA beim Anteilseigner ( § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 2 i.V.m.
§ 3
Nr. 40 EStG ) unabhängig von der Person
des Vergütungsempfängers (vgl.
BMF, 15.12.1994 - IV B 7 - S 2742 a -
63/94, BStBl I 1995, 25 Tz. 77 i.V.m. Tz.
7)
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdkapitalvergütung
(z.B. Refinanzierungszinsen) unterliegen dem hälftigen Abzugsverbot des
Halbeinkünfteverfahrens ( § 3c
Abs. 2 EStG ).
Ist eine Kapitalgesellschaft Anteilseignerin, so sind pauschal
5 % der Dividende/vGA nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (vgl.
§ 8b
Abs. 5 KStG ).
§ 8a KStG n.F. ist
erstmals für das Wirtschaftsjahr 2004 bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr
2004/2005 anzuwenden ( § 34 Abs. 6
a KStG ).
Mit der Anwendung des
§ 8a
KStG n. F. beschäftigen sich auch die Schreiben
des
BMF, 15.07.2004 - IV A 2 - S 2742a -
20/04 und BMF, 22.07.2005 - IV B 7 - S 2742 a - 31/05, BStBl. I 2005, 829.
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