Auch als Dauerschulden zu qualifizieren waren Kontokorrentschulden , wenn aus den Umständen der Kreditgewährung und -abwicklung geschlossen werden konnte, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentverkehrs ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden sollte. In dieser Höhe standen die Fremdmittel nicht nur für kurze Zeit, sondern auf Dauer zur Verfügung. Der Mindestbetrag diente dann der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals. Ebenfalls galt für Kontokorrentschulden, dass die Laufzeit mehr als ein Jahr ausmachen musste (BFH, 20.11.1980 - IV R 81/77, BStBl II 1981, 223).
Begriff Kontokorrent: Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen in Rechnung gestellt werden und in regelmäßigen Zeitabschnitten (meistens jährlich) durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden, so spricht man von laufender Rechnung oder Kontokorrent ( § 355 HGB ).
Eine Dauerschuld lag demnach stets dann vor, wenn es dem Schuldner nicht innerhalb eines Jahres gelang, die Schuld voll auszugleichen. Bestand das Guthaben innerhalb des Jahreszeitraums jedoch nur an einigen wenigen Tagen, stand das der Annahme einer Dauerschuld nicht entgegen.
Dazu war der niedrigste Schuldenbestand des Jahres zu ermitteln. Die sieben günstigsten Tagesbestände eines Jahres wurden dabei jedoch nicht berücksichtigt (vgl. Abschnitt 45 Abs. 7 GewStR VZ 2007 ). Zu den günstigsten Beständen gehörten auch Guthaben (BFH, 03.07.1997- IV R 2/97, BStBl II 1997, 742).
Die Kontokorrentschuld des Geschäftskontos, die mit 11 % zu verzinsen ist, hat täglich wechselnde Schuldenstände zwischen 210.000 EUR und 98.500 EUR. Die acht niedrigsten Kontostände des Jahres 2007 betragen
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Lösung:
Als Dauerschuldzinsen sind 50 % von (170.000 EUR x 15 % = 25.500 EUR), also 12.750 EUR dem Gewerbeertrag zuzurechnen. Die sieben niedrigsten Kontostände und Guthabenstände bleiben außer Betracht ( Abschnitt 45 Abs. 7 GewStR VZ 2007 ).
Praxistipp
In der Regel hat jedes Unternehmen mehrere Kontokorrentkonten bei verschiedenen Banken. Ließ es die Liquidität des Unternehmens zu, war es möglich, den Schuldsaldo der einzelnen Konten mithilfe der Einnahmen so zu gestalten, dass sich jedes Konto pro Jahr nicht nur kurzfristig im Guthabenbereich befand. Eine Zurechnung der Dauerschuldzinsen entfiel somit (BFH, 03.07.1997 - IV R 2/97, BStBl II 1997, 742).
Wechselkredite sind Dauerschulden, wenn sie mit der Gründung, der Erweiterung oder der Verbesserung des Betriebes zusammenhängen oder wenn sie nach der Laufzeit nicht nur vorübergehend der Verstärkung der Betriebsmittel dienen (BFH, 15.11.1983 - VIII R 179/83, BStBl II 1984, 213; BFH, 19.01.1984 - IV R 26/81 , BStBl II 1984, 376). War die Laufzeit eines Wechselkredites kurzfristig, so war eine Dauerschuld anzunehmen, wenn von vornherein feststand, dass der Wechselkredit auf nicht nur vorübergehende Dauer verlängert werden sollte.
Zinsen für Fremdkapital , das zur Finanzierung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts verwendet wird, dürfen nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dieses handelsrechtliche Bewertungswahlrecht gilt auch für die Steuerbilanz. Bei Bauzeitzinsen, deren zugrunde liegenden Kredite Dauerschulden sind und die als Teile der Herstellungskosten aktiviert wurden, war fraglich, ob sie als Dauerschuldzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen waren.
Die A-GmbH lässt ein Gebäude errichten. Zur Finanzierung nimmt sie ein Darlehen auf, für das während der Bauzeit Zinsen zu zahlen sind. Sie aktiviert diese Bauzeitzinsen bei den Herstellungskosten des Gebäudes und nimmt hierauf Abschreibungen vor.
Lösung:
Nach BFH, 30.04.2003 - I R 19/02 , BStBl II 2004, 192, können die in die Herstellungskosten einbezogenen Bauzeitzinsen dem Gewinn weder im Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in den Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzugerechnet werden, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden. Sie sind bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts als Herstellungskosten zu behandeln und nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften abzuschreiben. Damit kann dann für die Hinzurechnung nach § 8 Nr.1 GewStG VZ 2007 nicht mehr auf die über die AfA sich auswirkenden Bauzeitzinsen zurückgegriffen werden. AfA-Beträge können weder begrifflich noch wirtschaftlich Entgelte für Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG VZ 2007 sein.
Praxistipp
Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Soweit die früher unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Steuerbescheide noch nicht geändert sind, sollte ein Änderungsantrag gestellt werden, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Nach dem BFH-Urteil v. 29.03.2007 - IV R 55/05 (BFH/NV 2007, 1591) ist eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG VZ 2007 .
Im konkreten Fall nahm eine GmbH im Jahr 1994 bei der Bank X zur nicht nur vorübergehenden Verstärkung ihres Betriebskapitals ein sog. Gewerbedarlehen in Höhe von 3.000.000 DM auf. Das Darlehen war durch eine von der Stadt X übernommene Ausfallbürgschaft abgesichert. Für die Ausfallbürgschaft hatte die GmbH eine jährliche Gebühr in Höhe von 30.000 DM an die Stadt X zu zahlen.
Lösung:
Die GmbH hat nach Auffassung des BFH mit dem Gewerbedarlehen einen Kredit aufgenommen, der der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals diente. Die im Streitjahr gewinnmindernd erfasste Avalgebühr ist jedoch kein Entgelt für diesen Kredit. Ein Kredit und die den Kredit absichernde Ausfallbürgschaft sind grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Nach Ansicht des BFH wird die Avalprovision nicht für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital gezahlt (Gleiches gelte auch bei einer Bürgschaftsprovision). Die Avalprovision sei vielmehr Gegenleistung für die Gewährung eines Avalkredits (Bürgschaftskredit). Bürgschaft und Kredit seien auch nicht als wirtschaftliche Einheit zu sehen. Es müsse daher jedes Schuldverhältnis für sich beurteilt werden.
Die Avalgebühr als solche stelle jedenfalls kein Entgelt für Dauerschulden dar. Es handele sich bei einer Ausfallbürgschaft vielmehr um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der (im Bankengeschäft) als Avalkredit bezeichnet wird. Die Gegenleistung bestehe hier nicht in der Hingabe von Geld, sondern in der Übernahme der Bürgschaft gegenüber dem Darlehensgeber.
Bei Leasinggütern stellt sich beim Leasinggeber die Frage, ob ein Refinanzierungskredit zu den Dauerschulden zu zählen ist. Auch hier kam es in erster Linie auf die Dauer des Kredites an. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren sprach dies für das Vorliegen einer Dauerschuld (BFH, Urteil vom 13.12.2006 - VIII R 51/04, DB 2007, 556).
Zu prüfen war nach dem BFH-Urteil auch, ob der Kredit dem Erwerb eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens diente. Die Absicht, den Vermögensgegenstand zu einem späteren Zeitpunkt zu veräußern, hinderte dabei die Zuordnung zum Anlagevermögen nicht, wenn bis zur Veräußerung die betriebliche Gebrauchsfunktion im Vordergrund stand. Bei längerfristigen Mietverträgen war zu unterscheiden, ob der Vermögensgegenstand beim Leasinggeber im Anlagevermögen auszuweisen war oder an einer Stelle die Forderung (Mietkaufforderung mit dem kapitalisierten Barwert) unter den Finanzanlagen aufzunehmen war weil die Zurechnung zum Leasingnehmer erfolgte. War die Frage in letzterem Sinne zu beantworten, lagen grundsätzlich Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs vor, weil sie mit Warenverkäufen im Zusammenhang standen ( Abschn. 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1 GewStR VZ 2007 ). Allerdings konnte das Überschreiten der für solche Geschäfte üblichen Laufzeit des Darlehens dazu führen, dass ein qualitativer Umschlag zu einer Dauerschuld erfolgte. Die Finanzverwaltung nimmt dies an, wenn die Dauer der Finanzierung über sechs Monate hinausgeht ( Abschn. 47 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 Satz 13 GewStR VZ 2007 ). Ob diese pauschale Betrachtung zutreffend ist, hat der BFH im Urteil vom 13.12.2006 - VIII R 51/04, a.a.O. offen gelassen. Er nimmt eine Würdigung des konkreten Sachverhaltes vor und kommt danach infolge der langen Finanzierungsdauer, die sich mit der Lebensdauer des Unternehmens deckte (10 Jahre) und dem Finanzierungsanlass (das Leasinggeschäft war der alleinige Geschäftszweck) zum Ergebnis, dass eine Dauerschuld vorliege.
Weiter gereichte Darlehen von Brauereien mit Getränkebezugsverpflichtung:
Die K betrieb einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Brauereien gewährten ihr gegen eine Bierbezugsverpflichtung längerfristige Darlehen zur Weitergabe an Kunden. Die K gewährte ihren Kunden unter Verwendung der erhaltenen Darlehensmittel mehrjährige verzinsliche Darlehen für den Inventarkauf, die zum einen wiederum mit einer Bierbezugsverpflichtung über die Klägerin, aber zum anderen auch mit einer Verpflichtung zur Abnahme aller anderen Getränke von der Klägerin verbunden waren. Der Darlehenszins entsprach dem Zins, den die K selbst an die Brauerei zahlen musste. Eine die Verwaltungskosten der Klägerin übersteigende Zinsmarge gab es nicht. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsaufwendungen als Dauerschuldzinsen.
Lösung:
Der BFH hat die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG VZ 2007 bestätigt (BFH, 15.05.2008 - IV R 77/05, BStBl II 2009, 767, BFH/NV 2008, 1398). Die aufgenommenen Kredite seien weder durchlaufende Kredite noch stünden die Darlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit zu Umsatzerlösen stehenden Darlehensrückzahlungen.
Entgelte für durchlaufende Kredite sind keine Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1GewStG VZ 2007 (BFH, 07.07.2004 - XI R 65/03, BStBl II 2005, 102). Ein durchlaufender Kredit setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen aus der Kreditaufnahme und der Weitergabe des Kredits kein über die Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwächst und der Steuerpflichtige den Kredit nicht im eigenen, sondern im fremden Interesse aufgenommen hat. Auch mittelbar mit der Darlehensaufnahme in Zusammenhang stehende Vorteile sind für die Annahme eines durchlaufenden Kredits schädlich. Einen solchen Vorteil stellt die Getränkebezugsverpflichtung dar.
Nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen trotz der Laufzeit von mehr als einem Jahr auch Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen stehen und die in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlöses zu tilgen sind (BFH, 18.04.1991 - IV R 6/90, BStBl II 1991, 584).
Da auch diese Ausnahme nicht erfüllt ist, verbleibt es bei dem Grundsatz, wonach eine Schuld grundsätzlich nicht der nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dient, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (BFH, 29.01.2003 - I R 50/02, BStBl II 2003, 768).