Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes, Teilbetriebes oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen und beim Empfänger nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, sind dem
Gewerbeertrag hinzuzurechnen ( § 8 Nr. 2 GewStG a.F. ; Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 1 GewStR ). Hierunter fallen nach Auffassung der Verwaltung Erbbauzinsen, Versorgungsrenten und Pensionsverpflichtungen ( Abschnitt 49 Abs. 2 GewStR ).
Für
Erbbauzinsen wird hierzu u.a. auf ein Urteil des BFH vom 28.10.1987 (I R 126/83, BStBl II 1988, 70) verwiesen. Der 1. Senat betont in diesem Urteil, dass das Erbbaurecht ein dingliches Recht sei. Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des BFH, 24.10.1990 - X R 43/89, BStBl II 1991, 175 begründet die Verpflichtung zur wiederkehrenden Zahlung keine dauernde Last im Sinne des
EStG . Dies folge daraus, dass das Erbbaurechtsverhältnis nach seinem Leistungsinhalt bilanzrechtlich ebenso wie ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis wie ein schwebendes Geschäft zu behandeln ist. Für die Gewinnermittlung muss daher davon ausgegangen werden, dass mit den Erbbauzinsen laufende Leistungen des Grundstückseigentümers abgegolten werden. Diese Rechtsprechung, die zum
EStG ergangen ist und deren Anwendung im Gewerbesteuerrecht vom 10. Senat ausdrücklich offen gelassen worden ist, wird vom FG Brandenburg auf das Gewerbesteuerrecht übertragen, da die Ermittlung des Gewerbeertrages den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach dem
EStG folgt (FG Brandenburg, 27.06.2006 - 6 K 1728/03), sodass bei der Ermittlung des Gewerbeertrages wiederkehrende Erbbaulasten nicht dem Gewerbeertrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 GewStG a.F. hinzuzurechnen sind. Nach dem Zweck des § 8 Nr. 2 GewStG a.F. soll der objektive Gewerbeertrag der Besteuerung unterworfen werden, losgelöst von der Art der Finanzierung. Wirtschaftlich handelt es sich nicht um einen Finanzierungsbeitrag, sondern um ein Nutzungsentgelt. Auch wenn hierfür die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. nicht infrage kommt, dürfte eine erweiternde Auslegung des § 8 Nr. 2 GewStG a.F. nicht möglich sein.
Der 1. Senat des BFH hat seine Auffassung dementsprechend im Urteil vom 07.03.2007 - I R 60/06, BB 2007, 1433 geändert. Erbbauzinsen sind somit keine Gegenleistung für den Erwerb des Betriebes, sondern rechtlich und wirtschaftlich ein Entgelt für die Überlassung des Grundstücks zur Nutzung. Sie sind daher wie Miet- und Pachtentgelte zu behandeln. Diese fallen unter § 8 Nr. 7 GewStG a.F. , sodass eine Hinzurechnung ausscheidet, da das Entgelt für Nutzung von Grundbesitz nicht unter § 8 Nr. 7 GewStG a.F. fällt.
Bei der Alternative Erwerb ist ein (voll-)entgeltlicher Erwerb erforderlich ( Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 9 GewStR ). Ein solcher liegt vor, wenn der Kaufpreis über dem Kapitalkonto liegt. Ein teilentgeltlicher Erwerb wird ebenfalls erfasst ( Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 14 , anders BMF, 13.01.1993 - IV B 3 - S 2190 - 37/92, BStBl I 1993, 80, 464, Rz. 35). Durch die Begründung einer Rente oder dauernden Last muss die Entrichtung des Kaufpreises zumindest teilweise ersetzt werden.
Ein Vater überträgt seinen Gewerbebetrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn und erhält im Gegenzug eine Leibrente zu seiner Versorgung.
Lösung:
Zwischen Verwandten steht oftmals der private Versorgungsgedanke bei Eigentumsübertragungen im Vordergrund. Dann sind die Rentenzahlungen privat veranlasst und dürfen nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern. Daher besteht kein Grund für eine Hinzurechnung.
Soweit Renten und dauernde Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes stehen, sind sie im Gegensatz zu § 8 Nr. 1 2. Alt. GewStG a.F. nicht durch Hinzurechnung zu berücksichtigen ( Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 15 GewStR ).
Hinzuzurechnen sind nur die Renten und dauernde Lasten, die mit dem Erwerb des Betriebes oder des Anteils des Betriebes wirtschaftlich zusammenhängen, dessen Gewerbeertrag zu ermitteln ist (BFH, 25.03.1992 - I R 51/90, BStBl II 1992, 919; Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 2 GewStR ).
Renten sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aufgrund eines Rentenstammrechts für eine gewisse Zeitdauer gewährt werden. Dauernde Lasten sind laufende Zahlungen aufgrund eines sonstigen selbstständigen Rechts, wie Reallast, Erbbaurecht, Altenteile. Zu den dauernden Lasten gehören u.a. die Erbbauzinsen ( Abschnitt 49 Abs. 2 GewStR ).
Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen Leibrente und dauernder Last ist bei Geldzahlungen die Gleichmäßigkeit. Von Natur aus ungleichmäßige Leistungen (z.B. bei schwankender Bemessungsgrundlage, wie z.B. Umsatz und Gewinn) sind stets als dauernde Lasten zu berücksichtigen. Bei Vereinbarung einer regelmäßigen Geldleistung ist darauf abzustellen, ob die Zahlungen bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten anzupassen sind. Wertsicherungsklauseln reichen hierfür allein nicht aus, da sie lediglich der Absicherung des Inflationsrisikos dienen (BFH, 11.3.1992 - X R 141/88, FR 1992, 333).
Die Gleichmäßigkeit der Zahlungen muss also nach der Natur des Vertrages vorliegen (Rentenstammrecht) oder ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart werden, ansonsten liegt eine dauernde Last vor.
X kauft Fabrik des Y, der sich zur Ruhe setzen will, gegen Zahlung einer Leibrente. Die Rente hat den gewerblichen Gewinn des X im Jahr 08 um 7.000 EUR gemindert.
Lösung:
Nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. hat die Hinzurechnung von 7.000 EUR in voller Höhe zu erfolgen.
Zahlungen aufgrund eines für die Lebenszeit des Verpächters abgeschlossenen Pachtvertrages über einen Gewerbebetrieb sind nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. zur Hälfte dem Gewinn hinzuzurechnen. Wird infolge einer Betriebsverlegung der Pachtvertrag später aufgehoben und erhält der Verpächter stattdessen eine Versorgungsrente, kommt eine Hinzurechnung der Rentenzahlungen nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. nicht in Betracht (s. BFH, 25.11.1992 - X R 21/91).
Übernimmt ein späterer Erwerber des Betriebes eine Rentenverpflichtung, die sein Rechtsvorgänger früher für den Erwerb des Betriebes eingegangen war, ist die Hinzurechnung auch bei dem späterem Erwerber vorzunehmen (BFH, 18.1.2001 - IV R 61/00, BStBl II 2001, 687).
Die A-GmbH hat von der Stadt B einen Gewerbebetrieb erworben. Der Erwerb umfasst das gesamte Inventar und das Betriebsgebäude. Das Personal wurde ebenfalls übernommen. Zugunsten der GmbH wurde für das betrieblich genutzte Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Für das Betriebsgebäude wurde ein gesonderter Kaufpreis gezahlt. Das Finanzamt will bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der GmbH die Erbbauzinsen als dauernde Lasten gemäß § 8 Nr. 2 GewStG a.F. dem Gewinn hinzurechnen. Dem kann nach Auffassung des BFH nicht gefolgt werden.