Der BFH hat in mehreren Entscheidungen vom 09.06.1999 für Eltern weit gehende günstige Entscheidungen getroffen (BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98, VI R 34/98 und VI R 143/98, BStBl II 1999, 961ff).
Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen geht, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
Bei der Auslegung von Sinn und Zweck des seit 01.01.1996 geltenden steuerrechtlichen Kindergelds ist zu berücksichtigen, dass das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen ist, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen.
Sprachaufenthalte im Ausland können dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Eine Ausbildung in diesem Sinne ist ohne weiteres dann anzunehmen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird, z.B. mit dem Besuch einer allgemein bildenden Schule, eines Colleges oder einer ausländischen Universität. Auslandsaufenthalte im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen können regelmäßig als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Der erforderliche Umfang der Ausbildung richtet sich dabei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles. Ist der Auslandsaufenthalt in einer Ausbildungs-/Studienordnung nicht vorgeschrieben oder empfohlen, kann ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich 10 Unterrichtsstunden grundsätzlich als ausreichend angesehen werden, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen. 10 Unterrichtsstunden je Woche können jedoch nur einen Anhaltspunkt für die Intensität der Sprachausbildung geben. So kann Einzelunterricht wegen der umfänglicheren Vor- und Nacharbeit möglicherweise auch dann als ausreichende Ausbildung angesehen werden, wenn er eine geringere Unterrichtsstundenzahl umfasst. Desgleichen kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn er der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt, oder wenn neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten unternommen werden, z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache. Ein Geschichtskurs im Umfang von 2,5 Zeitstunden je Woche erfüllt die Anforderungen weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht (vgl. BFH, 19.02.2002 - VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469).
Praxistipp
Wesentlich ist die Auffassung des BFH, dass die Ausbildungsmaßnahme weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben noch dass diese Kenntnisse zwingend notwendig sein müssen. Denn den Eltern und dem Kind kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Dies gilt auch in Bezug auf eine Ausbildung im Ausland.
Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin im Ausland ist kein Teil der Berufsausbildung (BFH, 15.07.2003 - VIII R 79/99, BStBl II 2003, 843).