Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, werden in dieser Zeit regelmäßig von ihren Eltern unterstützt. Als Ausgleich ist eine Kindberücksichtigung möglich. Nach
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung hängt davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen sein oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer mehrstufigen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden.
Die Kindberücksichtigung setzt ab 2007 voraus, dass das Kind noch nicht das 25. Lebensjahr (zuvor das 27. Lebensjahr) vollendet hat.
§ 52 Abs. 40 EStG i.d.F des StÄndG 2007 enthält insoweit eine Übergangsregelung. Danach war ein Kind, das die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllte und
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in 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatte (Geburtsjahr 1982), zu berücksichtigen, solange es noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hatte
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bzw. in 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hatte (Geburtsjahre 1980, 1981), - wie zuvor - zu berücksichtigen, so lange es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatte.
Aufgrund der Übergangsregelung wirkte sich die gesetzliche Änderung somit im Kalenderjahr 2007 noch nicht aus.
Die Familienkassen haben offensichtlich strikt geprüft, ob ein Kind schon vorher als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen ist, wenn es im Laufe des Jahres eine Ausbildung aufnimmt. Die Prüfung wird auch dann vorgenommen, wenn Eltern Kindergeld erst von dem Monat an beantragen, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Eine etwaige bewusste Begrenzung des Kindergeldantrages, um die schädlichen Auswirkungen der Einkunftsgrenze zu umgehen, wird somit unterbunden. Es gilt daher wohl zu überlegen, ob die Annahme eines Jobs in der Wartezeit auf eine Ausbildungsstelle nicht die Kindberücksichtigung insgesamt gefährdet, da die in diesem Zeitraum bezogenen Einnahmen angerechnet werden.
Beispiele für eine üblicherweise noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung sind die Beendigung der Schulausbildung und die Ablegung des ersten Staatsexamens, wenn das zweite Staatsexamen für die Berufsausübung angestrebt wird. Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen. Die Verwirklichung des Ausbildungswunsches darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern. An dem ernsthaften Bemühen fehlt es, wenn das Kind sich für einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllt (BFH, 15.07.2003 - VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473). Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z.B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der ZVS noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen. Es besteht Ausbildungswilligkeit, wenn das Kind a) noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat und b) erst ein späteres Antreten des Ausbildungsplatzes aus schul- studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt (BFH, 15.07.2003 - VIII R 77/00, BStBl II 2003, 845).