Ab 2006 werden bei Erwerbstätigkeit der Eltern Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit wie
Betriebsausgaben berücksichtigt (
§ 4f EStG ).
Der Abzug wie
Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten gilt, wenn der allein erziehende Steuerpflichtige erwerbstätig ist und wenn bei zusammenlebenden Eltern beide erwerbstätig sind. Es wird nicht darauf abgestellt, ob die Eltern (miteinander) verheiratet sind und/oder welche
Veranlagungsform gewählt wird.
Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit nachgeht bzw. eine solche anstrebt (BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73, BStBl II 1975, 537). Auch Teilzeit-Jobs und nicht-sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten fallen darunter. In der Anlage Kind 2007 wurde auf Seite 3, Zeile 63 ein Ankreuzkästchen ergänzt: "Bei der Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung oder um eine nicht sozialversicherungspflichtige nichtselbständige Tätigkeit." Hierdurch wird dem Finanzamt erst bekannt, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Betreuungskosten vorliegen, z.B. wenn der Vater Unternehemr ist und die Ehefrau einen pauschal besteuerten Mini-Job ausübt. Ohne Kenntnis des Mini-Jobs der Mutter würde das Finanzamt den Kostenabzug ablehnen.
Die Erwerbstätigkeit setzt nicht zwangsläufig steuerpflichtige Einnahmen/Einkünfte voraus. Entscheidend ist, dass die Arbeitskraft in nicht unerheblichem Umfang der Erzielung von Einnahmen oder einer zum Werbungskostenabzug berechtigten Fortbildungsmaßnahme gewidmet ist. Allein die bloße Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung sowie Renten- oder Versorgungsbezüge dürften nicht ausreichen.
Praxistipp
Ob die Betreuung wegen der Erwerbstätigkeit erforderlich ist (Kausalität), muss nicht im Einzelnen geprüft werden. Sie kann nach Auffassung der Finanzverwaltung bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Wochenstunden unterstellt werden (BMF, 19.01.2007 - IV C 4 - S 2221 - 2/07). Bei einer Arbeitszeit unterhalb von 10 Stunden muss glaubhaft gemacht werden, dass die Betreuungsaufwendungen in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit angefallen sind.
Wird die Erwerbstätigkeit z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Betreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten.
Alleinerziehender, erwerbstätiger Elternteil
Die selbstständige Ärztin hat als alleinerziehende Mutter einen jährlichen Betreuungsaufwand für ihr 8-jähriges Kind in Höhe von 1.800 EUR.
Berücksichtigung 2006 als Betriebsausgaben
Aufwand 1.800 EUR Ansatz 2/3 (höchstens 4.000 EUR) = 1.200 EUR
Beiderseits berufstätige Eltern
Die Betreuungskosten der zusammenveranlagten, beiderseits als Arbeitnehmer berufstätigen Eltern für ein 11-jähriges Kind betragen 6.600 EUR.
Berücksichtigung als Werbungskosten
Aufwand 6.600 EUR Ansatz 2/3 (4.400 EUR, höchstens 4.000 EUR) = 4.000 EUR