Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt. Maßgebend ist der Zeitraum, für den die Zahlungen bestimmt sind (BFH, 11.12.1992 - III R 7/90, BStBl II 1993, 397). Ist bei der Veranlagung eines Elternteils auf dessen Antrag eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrages erfolgt, ist der Steuerbescheid nach
§ 175 AO zu ändern, wenn der andere Elternteil nachträglich seiner Unterhaltsverpflichtung für das betroffene Jahr nachkommt und sich deswegen gegen die vorgenommene Übertragung wendet. Soweit die Verpflichtung nicht ganzjährig bestanden hat, ist für die Beurteilung, ob und inwieweit sie erfüllt worden ist, auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen (
R 32.13 Abs. 3 EStR ).
Elternteile, die mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind, werden steuerlich nicht so behandelt, als ob sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen. Es erfolgt keine Übertragung auf den anderen Elternteil, wenn ein Elternteil nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist (BFH, 25.07.1997 - VI R 107/96, BStBl II 1998, 329). Auch wenn Eltern wegen eigener ausreichender Einkünfte des Kindes nicht unterhaltspflichtig sind, bleibt es beim Halbteilungsgrundsatz auch dann, wenn das Kind im Haushalt des einen Elternteils lebt und der andere keinen Unterhalt zahlt (BFH, 24.10.1997 - VI R 13/97; BFH/NV 1998, 689). Es erfolgt keine Übertragung bei Vereinbarung einer Unterhaltsfreistellung (BFH, 27.10.2004 - VIII R 11/04, BFH/NV 2005, 343).
Umstritten war zudem lange die Regelung, nach der es unabhängig von der Höhe der Unterhaltsverpflichtung ausreicht, wenn diese zu 75 % erfüllt wird. Der BFH hat diese Regelung zwischenzeitlich wiederholt bestätigt (BFH, 25.07.1997 - VI R 113/95, BStBl II 1998, 433 / BFH, 25.07.1997 - VI R 129/95, BStBl II 1998, 435 / BFH, 25.07.1997 - VI R 108/96 sowie BFH, 25.07.1997 - VI R 123/95; BFH/NV 1998, 568). Nach den Grundsätzen des BFH erfolgt keine Übertragung auf den anderen Elternteil, wenn der Beitrag eines Elternteils zum Unterhaltsbedarf des Kindes zwar verhältnismäßig geringfügig ist, er durch den Beitrag aber seiner konkreten Unterhaltsverpflichtung nicht nur zu einem unwesentlichen Teil nachkommt.
Die Eltern sind geschieden. Der Vater ist zu einer Barunterhaltsverpflichtung von lediglich 40 EUR verpflichtet. Er zahlt auch durchschnittlich 31 EUR monatlich und erfüllt somit seine Verpflichtung zu mehr als 75 %. Der Antrag der Mutter auf Übertragung des halben Kinderfreibetrags wird vom Finanzamt abgelehnt, da der Vater seine Unterhaltsverpflichtung zu mehr als 75 % erfüllt.
Durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs hat die unfreiwillige Übertragung aber an Bedeutung verloren. Nur in wenigen Fällen kommt der Freibetrag im Rahmen der Günstigerprüfung zum Zuge. Das wird z.B. dann sein, wenn eine geschiedene Mutter mit hohen Einkünften ihre Kinder selbst betreut und der leibliche Vater seiner Verpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt. In diesem Fall wird die Mutter ein Interesse daran haben, den Freibetrag des leiblichen Vaters auf sich übertragen zu lassen. Sind ihre Einkünfte jedoch nicht so hoch und wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder bei ihr schon durch das Kindergeld ausreichend bewirkt, wäre ein Antrag auf Übertragung des Freibetrags unnötig und liefe ins Leere. Bezüglich der Zuschlagsteuern ergeben sich dagegen immer - wenn auch geringfügige - steuerliche Vorteile.