Bei einer Änderung der Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, wird die
Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ggf. auch rückwirkend
aufgehoben oder geändert (
§ 70 Abs. 2 EStG ). Die Änderungen müssen die Verhältnisse für den Anspruch auf Kindergeld betreffen. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach
§§ 62 bzw. 63 EStG nicht mehr gegeben sind und die Weitergewährung des bisherigen Kindergeldbetrags rechtswidrig wäre. Die Korrektur einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Familienkasse ist keine Änderung der Verhältnisse i.S.d.
§ 70 Abs. 2 EStG .
Ändern sich in den Fällen des
§ 1 Abs. 3 EStG oder des
§ 32 Abs. 4 und 5 EStG die
Einkommensverhältnisse des Berechtigten bzw. des Kindes, ist die Kindergeldfestsetzung für das jeweilige Jahr bzw. den nach
§ 32 Abs. 4 und
5 EStG maßgeblichen Zeitraum zu korrigieren (BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 70.2; BStBl I 2009, 1108).
Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag über- oder unterschreiten (
§ 70 Abs. 4 EStG ). Es ist geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für abgelaufene Jahre wegen Überschreitens des Grenzbetrags abgelehnt hat, nicht aufgrund einer späteren Entscheidung des BVerfG aufzuheben ist, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind (BFH, 21.02.2007 - III B 114/06, BFH/NV 2007, 1115). Eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im laufenden Kalenderjahr wegen der voraussichtlich den Jahresgrenzbetrag übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes (Prognoseentscheidung) kann nicht allein aufgrund geänderter Rechtsauffassung nach
§ 70 Abs. 4 EStG aufgehoben werden. Lagen bei der Prognoseentscheidung die Einkünfte und Bezüge des Kindes nur deshalb über dem Jahresgrenzbetrag, weil die Familienkasse entgegen der später ergangenen Rechtsprechung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung als Einkünfte angesetzt hat, kommt daher eine Aufhebung nach Ablauf des Kalenderjahres nicht in Betracht . Hätten dagegen bei der Prognoseentscheidung die prognostizierten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag auch nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge überschritten, ist der Anwendungsbereich des
§ 70 Abs. 4 EStG wieder eröffnet, wenn sich die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge gegenüber den prognostizierten Beträgen geändert haben. In diesem Fall hat die Familienkasse bei der Prüfung nach Ablauf des Kalenderjahres, ob die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes gegenüber der Prognoseentscheidung in entscheidungserheblicher Weise abweichen, die geänderte Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten und die als Prognoseentscheidung ergangene bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach
§ 70 Abs. 4 EStG aufzuheben, wenn die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.
Ein Bescheid, mit dem die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung vom 01.01. eines früheren Jahres unter Hinweis auf
§ 70 Abs. 4 EStG aufgehoben wird, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr den Grenzbetrag nach
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten, ist aus Empfängersicht dahin auszulegen, dass nur für dieses Jahr eine Verwaltungsentscheidung getroffen werden soll, nicht aber für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids (BFH, 26.11.2009 - III R 87/07).
Ursprünglich wurde in einer Prognoseentscheidung bei Ansatz nur des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die Kindergeldfestsetzung aufgehoben. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass wider Erwarten Werbungskosten über dem Pauschbetrag angefallen waren. Allerdings reichen die tatsächlichen Werbungskosten allein noch nicht aus, um den Grenzbetrag zu unterschreiten. Erst unter Einbeziehung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wird der Grenzbetrag unterschritten. Die Prognoseentscheidung ist von der Familienkasse aufzuheben.
Eltern erhalten 2010 im laufenden Jahr monatlich 184 EUR Kindergeld für ihre Tochter. In den Semesterferien 2010 erzielt die Tochter erhebliche Einkünfte, sodass ab Oktober 2010 absehbar ist, dass die für 2010 maßgebliche Einkunftsgrenze von 8.004 EUR wider Erwarten überschritten wird. Aufgrund der Veränderung der Einkommensverhältnisse ist die Kindergeldfestsetzung für das laufende Jahr 2010 nach
§ 70 Abs. 4 EStG zu korrigieren. Das für den Korrekturzeitraum Januar bis Oktober 2010 zu Unrecht gezahlte Kindergeld ist gem.
§ 37 Abs. 2 AO von den Eltern zu erstatten.
Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zugunsten des Berechtigten sind im Hinblick auf
§ 66 Abs. 2 EStG von diesem Monat an zu berücksichtigen (
Korrekturzeitraum ). Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Ungunsten des Berechtigten werden dagegen erst vom Folgemonat an wirksam.
Eine positive Kindergeldfestsetzung hat als "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung" Bindungswirkung für die Zukunft. Sie ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergelds (Monatsprinzip). Durch die fortlaufende Zahlung wird daher nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen. Ist die Kindergeldfestsetzung zunächst rechtmäßig und wird sie nachträglich unrichtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein entfallen sind (Änderung der Verhältnisse), ist die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls auch rückwirkend, aufzuheben (
§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. BFH, 03.03.2011 - III R 11/08).
Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt, auf den
§ 173 AO neben
§ 70 EStG anwendbar ist (BFH, 26.07.2001 - VI R 163/00, BStBl II 2002, 174).