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Die
Eigenheimzulage ist mit
Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft worden. Für Wohneigentum, das nach dem
31.12.2005 erworben oder mit dessen Herstellung nach dem 31.12.2005 begonnen
wurde, besteht kein Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher nur für Erwerbe bzw.
Herstellungen von Wohneigentum vor dem 01.01.2006:
Neben dem
Fördergrundbetrag wird
bei der Eigenheimzulage eine Kinderzulage in Höhe von 800 EUR (bei
Bauantrag oder Erwerb ab 2004 - vorher 767 EUR für jedes zu
berücksichtigende Kind gewährt. Der Anspruchsberechtigte oder sein
Ehegatte muss für das Kind die Voraussetzungen zur Gewährung von
Kindergeld
oder eines Kinderfreibetrags
erfüllen. Die Kinderzulage wird nur für die Jahre gewährt, in
denen der Anspruchsberechtigte auch tatsächlich wenigstens einmal im Jahr
den Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat. Da die Kinderzulage
ebenso wie der Fördergrundbetrag Jahresbeträge sind, reicht es
für die Gewährung der Kinderzulage aus, wenn der Anspruchsberechtigte
oder sein Ehegatte nur für einen Monat des Jahres Kindergeld oder einen
Kinderfreibetrag für das Kind erhält.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 kann deswegen die Kinderzulage
nicht mehr gewährt werden für Kinder, die über 18 Jahre alt
sind und deren eigene Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR (7.188
für 2002-2003) im Kalenderjahr übersteigen (BFH, 14.03.2000 - X R
46/99, BStBl II 2000, 344).
Die Erhöhung der Beträge durch Gesetzesänderungen
des § 32 EStG muss jeweils beachtet werden.
Außerdem muss das Kind im Förderzeitraum zum
inländischen Haushalt des
Anspruchsberechtigten gehören oder gehört haben.
Praxistipp
Die Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn die Eltern
eine Wohnung am Studienort des Kindes erwerben oder herstellen und das Kind
diese dann alleine nutzt, sofern es zum Zeitpunkt der
Anschaffung der Wohnung im elterlichen
Haushalt gelebt hat (BFH,
13.09.2001 - IX R 15/99).
Beispiel 1
Die Eheleute A und B erwerben im April 2004 ein neues
Einfamilienhaus, das sie im Mai 2004 beziehen. Ihr 21 Jahre alter Sohn
befindet sich bis zum 15.09.2004 in Berufsausbildung.
A und B erhalten für ihren Sohn bis einschließlich
September 2004 einen
Kinderfreibetrag oder
Kindergeld. Da im Mai die Voraussetzungen zur Gewährung des
Fördergrundbetrags erfüllt sind und A und B einen Kinderfreibetrag
oder Kindergeld für ihren Sohn erhalten, erfüllen sie die
Voraussetzungen für die Kinderzulage. A und B erhalten für das Jahr
2004 eine Kinderzulage in Höhe von 800 EUR.
Praxistipp
Die Frage, ob es für die Gewährung der Kinderzulage
ausreicht, wenn der Anspruchsberechtigte zu
irgendeinem Zeitpunkt in dem betreffenden
Kalenderjahr Kindergeld erhält oder ob diese nur für solche Kinder zu
gewähren ist, für die im Monat des
Einzugs Kindergeld gewährt wird, hat der BFH mit Urteil
vom
14.05.2002 - IX R 33/00 geklärt:
Danach ist die Kinderzulage bereits dann in voller Höhe zu gewähren,
wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für zumindest einen Monat
des in Frage stehenden Jahres des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag
oder Kindergeld erhält.
Für Bauherren und Erwerber, deren Sohn den
Grundwehrdienst ableistet, wird dies nicht
zu einem Verlust der Kinderzulage führen, weil der Grundwehrdienst ab 1996
auf 10 Monate verkürzt worden ist.
Bei verheirateten Anspruchsberechtigten mit Kindern, die sich
nach der Herstellung oder Anschaffung der Wohnung
trennen , stellt sich die Frage, wer Kindergeld im Sinne des
§ 9 Abs. 5
Satz 1 EigZulG erhält. Für ein
und dasselbe Kind kann immer nur eine Person das Kindergeld ausgezahlt
erhalten. Im Sinne des EigZulG erhält Kindergeld aber nicht nur derjenige
Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, sondern auch ein
barunterhaltspflichtiger Elternteil, der das halbe Kindergeld über den
zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch erhält.
Für die Gewährung der Kinderzulage ist weitere
Voraussetzung, dass das Kind zum Haushalt des
Anspruchsberechtigten gehört . Ein Kind gehört zum
Haushalt des Anspruchberechtigten, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung
teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb
seiner Wohnung aufhält (vgl.
R 33a.3
Abs. 1 EStR ). Zum Haushalt des
Anspruchsberechtigten gehört danach z.B. auch ein Kind, das in einem
Internat untergebracht ist oder auswärts studiert und am Studienort keinen
selbstständigen Haushalt führt, in einem außerhalb des Orts des
Familienwohnsitzes belegenen Appartement zusammen mit dem Anspruchsberechtigten
wohnt. Nicht zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört ein Kind, das
losgelöst vom elterlichen Haushalt einen selbstständigen Haushalt
führt. Für die Gewährung der Kinderzulage ist nicht von
Bedeutung, dass das Kind in der zulagenbegünstigten Wohnung wohnt. Danach
kann der Anspruchsberechtigte die Kinderzulage für die in seinem Haushalt
lebenden Kinder erhalten, wenn er eine zulagenbegünstigte Wohnung
unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt.
Der BFH hat hinsichtlich des Baukindergeldes nach
§ 34 f EStG
entschieden (BFH,
27.07.2000 - X R 135/97, BStBl II
2001, 435), dass dem Erwerber einer Wohnung das Baukindergeld nach
§ 34 f Abs. 2 EStG auch für ein Kind zusteht, dass
zwar im Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehört hat. Nach dem BMF-Schreiben
(BMF, 07.06.2001 - IV C 3 - EZ 1230 -
17/01a, BStBl I 2001, 368) sind diese
Urteilsgrundsätze nicht bei Inanspruchnahme der Kinderzulage nach
§ 9
Abs. 5 EigZulG anwendbar, da für die
Zahl der nach dem EigZulG berücksichtigungsfähigen Kinder auf die
Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften
Wohnung abzustellen ist ( § 11 Abs. 1
S. 2 EigZulG ). Für die Frage der
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes im Sinne des EigZulG ist danach
frühestens auf die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt
abzustellen. Zwar hat der BFH (BFH, 13.09.2001 - IX R
15/99) auch für die Kinderzulage entschieden,
dass der Anspruchsberechtigte für ein Kind, das zum Zeitpunkt der
Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt
gehört hat, eine Kinderzulage auch dann beanspruchen kann, wenn die
Haushaltszugehörigkeit nicht auf Dauer angelegt war. Dieses Urteil wird
jedoch durch die Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus
nicht angewendet. In dem vom BFH mit o.g. Urteil entschiedenen Fall hat der
Anspruchsberechtigte dem auswärts studierenden Sohn eine Eigentumswohnung
am Studienort zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Bis zum Einzug in
diese am Studienort belegene Wohnung lebte der Sohn in der elterlichen
Wohnung.
Beispiel 2
A und B, zu deren Haushalt 5 Kinder gehören, haben in
2002 eine Eigentumswohnung erworben, die die Mutter des A unentgeltlich
nutzt.
Lösung:
A und B können für die unentgeltlich überlassene
Wohnung neben dem Fördergrundbetrag noch eine Kinderzulage für ihre
zum Haushalt gehörenden 5 Kinder in Höhe von jährlich
3.835 EUR (767 EUR x 5)in Anspruch nehmen. Obgleich die Kinder
nicht in der begünstigten Wohnung wohnen, erhalten A und B die
Kinderzulage, da nur die Zugehörigkeit zum Familienhaushalt Voraussetzung
für die Kinderzulage ist.
Um eine Überförderung zu vermeiden, darf die Summe der
Fördergrundbeträge nach
§ 9
Abs. 2 EigZulG und der Kinderzulage nach
§ 9 Abs. 5 EigZulG nicht die Bemessungsgrundlage
überschreiten. Diese Vorschrift ist der Begrenzung des Baukindergeldes
nach
§ 34f EStG nachgebildet
worden. Neu ist jedoch, dass nunmehr auch die Fördergrundbeträge in
die Höchstbetragsberechnung mit einzubeziehen sind. Nicht mit einbezogen
werden die Zusatzförderungen.
Bei zusammenlebenden Ehegatten ist die gleichzeitige
Inanspruchnahme der Kinderzulage für ein Kind in einem Kalenderjahr
für zwei Wohnungen ausgeschlossen, wenn beide Wohnungen im Alleineigentum
eines Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten stehen. Ausgeschlossen ist
in diesen Fällen auch die gleichzeitige Inanspruchnahme von
Eigenheimzulage und Baukindergeld nach § 34 f EStG.
Beispiel 3
A und B erwerben in 2001 zu je einem halben Miteigentumsanteil
ein Einfamilienhaus. Im September 2002 erwerben sie an der Nordsee eine weitere
Wohnung, die sie jeweils an den Wochenenden ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken
nutzen. A und B haben zwei Kinder.
Lösung:
Für beide Wohnungen können A und B die Eigenheimzulage
in Anspruch nehmen, da die Wohnungen nicht in einem räumlichen
Zusammenhang miteinander stehen. A und B erhalten jedoch nur einmal die
Kinderzulage für beide Kinder.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung,
und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf Kinderzulage, ist nach
§ 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG jedem die Kinderzulage zur
Hälfte zu gewähren.
Beispiel 4
A und B leben in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Sie
sind je zur Hälfte Eigentümer ihrer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung. A und B sind Eltern des Kindes C.
Lösung:
A und B erhalten jeweils eine Kinderzulage i.H.v. je 400 EUR
(383,50 EUR bei Anschaffung oder Bauantrag vor 2004).
Beispiel 5
Die Eheleute A und B erwerben zwei nicht nebeneinanliegende
Eigentumswohnungen. Beide sind jeweils Alleineigentümer an den
Eigentumswohnungen. Die eine Eigentumswohnung wird von den Eheleuten mit ihren
zwei Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die andere Eigentumswohnung wird
unentgeltlich an den Bruder des A überlassen.
Lösung:
A und B erhalten für beide Wohnungen gleichzeitig die
Eigenheimzulage, da diese nicht in einem räumlichen Zusammenhang
zueinander stehen. Da die Ehegatten jeweils Alleineigentümer der
Eigentumswohnungen sind erhält sowohl A als auch B jeweils eine
Kinderzulage i.H.v. 2 x 400 EUR = 800 EUR (2 x
767 EUR = 1.534 EUR bei Anschaffung oder Bauantrag vor
2004).
Beispiel 6
Die Geschwister A, B und C erwerben eine alte Eigentumswohnung zu
je 1/3 Miteigentum für jeweils15.339 EUR = insgesamt 46.017 EUR.
Sie überlassen diese unentgeltlich an ihre Mutter. A, B und C haben
jeweils drei Kinder.
Lösung:
Neue Rechtslage ab
2004:
Bei einer Anschaffung in 2004 erhalten die Geschwister jeweils
eine Grundförderung von 154 EUR (1 % von 46.017
= 460 EUR : 3 = 153,33 EUR - höchstens
1.250 EUR : 3 = 416,66). Zusätzlich erhalten alle noch eine
Kinderzulage von 2.400 EUR (3 x 800 EUR). Die Geschwister
erhalten jeweils eine Förderung von 2.554 EUR x 8 Jahre =
20.432 EUR. Hinweis: Diese Höchstförderung ist
aber auch auf die anteiligen Anschaffungskosten von 15.339 EUR
beschränkt.
Alte Rechtslage bis
2003:
Die Geschwister erhalten jeweils einen
Fördergrundbetrag in
Höhe von 426 EUR. Zusätzlich erhalten sowohl A als auch B und C
jeweils eine Kinderzulage von 3 x 767 EUR (= 2.301 EUR), da
die Kinder jeweils im Haushalt der Anspruchsberechtigten wohnen und bei der
Kinderzulage keine Aufteilung auf Grund von Miteigentumsanteilen vorgesehen
ist. Jedes der Geschwister erhält eine Gesamtförderung
von 2.727 EUR x 8 Jahre = 21.816 EUR - diese wird aber auf
die anteiligen Anschaffungskosten von 15.339 EUR begrenzt.
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