Steuer-Lexikon

Kirchensteuer - Rechtsmittel und Rechtsweg


In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg zwingend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Für Abgabenangelegenheiten, die wie das Kirchensteuerrecht der Gesetzgebung der Länder unterliegen, ist der Finanzrechtsweg nur dann eröffnet, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz geregelt ist. Das bedeutet, dass für die der Landesgesetzgebung unterliegenden Kirchensteuergesetze die Rechtswege vom Landesgesetzgeber festgelegt werden. Diese haben sich teilweise für den Finanzrechtsweg, zum anderen Teil für den Verwaltungsrechtsweg in Kirchensteuerstreitigkeiten entschieden. Da die Kirchensteuern kraft staatlicher Hoheitsgewalt erhoben werden, ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zur Wahrung der Rechtsweggarantie ( Art. 19 Abs. 4 GG ) unabweisbar.
Richtet sich das Rechtsmittel gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer (Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer), auf deren Festsetzung die Heranziehung zur Kirchensteuer beruht, so ist das Rechtsmittel grundsätzlich gegen die staatliche Finanzbehörde zu richten; hier ist der Finanzrechtsweg gegeben ( § 51a Abs. 5 EStG ).
Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer, so ist der Rechtsbehelf einzulegen bei und der Rechtsweg zu beschreiten zu bei:
Bundesland Rechtsmittel einzulegen bei Rechtsweg
Baden-Württemberg Finanzamt Finanzgericht
Bayern KiLSt Finanzamt KiESt kirchliche Behörde (Kirchensteuerämter) Finanzgericht
Berlin kirchliche Behörde Verwaltungsgericht
Brandenburg Finanzamt Verwaltungsgericht
Bremen Finanzamt Finanzgericht
Hamburg Finanzamt Finanzgericht
Hessen Finanzamt Verwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern Finanzamt Finanzgericht
Niedersachsen kirchliche Behörde Verwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen kirchliche Behörde Finanzgericht
Rheinland-Pfalz Finanzamt Verwaltungsgericht
Saarland Finanzamt Finanzgericht
Sachsen Finanzamt Finanzgericht
Sachsen-Anhalt Finanzamt Verwaltungsgericht
Schleswig-Holstein kirchliche Behörde Verwaltungsgericht
Thüringen Finanzamt Finanzgericht
Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind lt. BFH, 28.11.2007 - I R 99/06 im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
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