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Die Finanzverwaltung konnte seit dem 01.04.2005 auf Kontenstammdaten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum auch ohne konkreten Verdacht zugreifen. Hierbei wurde das Finanzamt in dem damals neuen Verfahren auch zu einer Art "Servicestation" für Dritte. Dies galt allerdings nur bis zum 17.08.2007
Auf Ersuchen von anderen Behörden (außerhalb der Finanzverwaltung) oder Gerichten konnte ab dem 01.04.2005 bis zum 17.8.2007 nach § 93 Abs. 8 AO ein Kontenabruf (auch für außersteuerliche Zwecke) erfolgen, wenn ein anderes Gesetz an Begriffe des EStG anknüpft. Ein Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des EStG, wenn
dasselbe Wort verwendet wird (z.B. "Einkommen" oder "Einkünfte"),
der Inhalt des Wortes mit dem Begriff des EStG übereinstimmt und
ausdrücklich auf Regelungen des EStG Bezug genommen wird.
Ein Ersuchen um Durchführung eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 8 AO war an das nach Landesrecht zuständige Finanzamt zu richten. Das Finanzamt richtete dann seine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern, das wiederum seine Information von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erhält.
In folgenden Fällen kam hiernach ein Kontenabruf in Betracht:
Bei der Berechnung der Einkünfte, die nach § 82 Abs. 1 SGB XII zu dem bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigenden Einkommen gehören, bestimmen sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 bis 3 EStG (§ 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII).
Im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie der sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherung) ist das Gesamteinkommen gleichbedeutend mit der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts ( § 16 SGB IV ).
Bei der sozialen Wohnraumförderung basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG ( § 21 Wohnraumförderungsgesetz ).
Bei der Ausbildungsförderung und der Aufstiegsförderung basiert das maßgebende Einkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ( § 21 BAföG ; § 17 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ).
Bei der Gewährung von Wohngeld basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG , ( § 10 Wohngeldgesetz ).
Bei der Gewährung von Erziehungsgeld basiert das Einkommen auf der nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernden Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG ( § 6 Bundeserziehungsgeldgesetz ).
Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält ( § 11 Unterhaltssicherungsgesetz ).
§ 93 Abs. 8 AO a.F. litt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts an einem Bestimmtheitsmangel. Die Kontenabrufmöglichkeit für andere Behörden ist inzwischen mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) auf bestimmte Einzelfälle eingeschränkt worden. Wichtig: Insbesondere ist zur Verfahrenserleichterung die Zwischenschaltung der Finanzämter entfallen. § 93 Abs. 8 bis 10 AO n.F. gilt seit dem 18.08.2007.
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