Auswirkung der Liquidationsbesteuerung nach § 11 Abs. 1 KStG auf die Gewerbesteuer:
§ 11 KStG soll sicherstellen, dass mit Beendigung der subjektiven und objektiven Körperschaftsteuerpflicht der Totalgewinn der Körperschaft einschließlich der stillen Reserven erfasst wird. Das
KStG verzichtet im Fall der Liquidation von Kapitalgesellschaften auf die Erstellung und Vorlage von jährlichen Bilanzen, da dieser Vorgang sich erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum hinzieht. Zu versteuern ist das Ergebnis des gesamten Abwicklungszeitraums auf einmal. Nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG ist für die Abwicklung einer aufgelösten Körperschaft ein Besteuerungszeitraum von 3 Jahren vorgesehen, um eine zeitgerechte Erfassung der Gewinne sicherzustellen. Nach Auffassung der Verwaltung setzt das Gesetz voraus, dass der genannte Zeitraum nicht überschritten wird. Andernfalls sind wieder jährliche Steuererklärungen abzugeben (
R 51 Abs. 1 Satz 6 KStR ).
Es steht grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde, einen davon abweichenden Besteuerungszeitraum festzulegen. Selbst eine Überschreitung des Regelzeitraums um vier Jahre kann ermessensgerecht sein. Der Gewinn muss innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig feststehen, d.h. das Finanzamt kann auch dann nach pflichtgemäßem Ermessen einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, wenn die Liquidation immer noch nicht abgeschlossen ist und für die Steuerfestsetzung vor Abschluss der Liquidation keine besonderer Anlass besteht (BFH, 18.09.2007 - I R 44/06, BStBl II 2008, 319).
Praxistipp
Der Ablauf des Dreijahreszeitraums, nach dem die Gesellschaft zur Steuer herangezogen werden kann, stellt nach dem Verständnis des Gesetzgebers den Regelfall dar. Daher bedarf eine Zwischenveranlagung nach Überschreitung der drei Jahre nur dann einer Begründung, wenn ein rechtliches Interesse der Gesellschaft an der Verlängerung des Besteuerungszeitraums erkennbar ist. Dieses sollte ggf. vorgetragen werden.
§ 16 GewStDV nennt zwar anders als
§ 11 Abs. 1 KStG nicht den Drei-Jahres-Zeitraum. Dennoch muss hier vom Gleichlauf zwischen
KStG und dem Gewerbesteuerrecht ausgegangen werden, da an den Abwicklungszeitraum angeknüpft wird.
Der für die Körperschaftsteuer festgelegte Besteuerungszeitraum gilt über
§ 7 Abs. 1 GewStG auch für die Gewerbesteuer. Danach ist der Gewerbeertrag nach den Vorschriften des
KStG zu ermitteln. Dazu gehört auch
§ 11 KStG .
§ 16 GewStDV steht dem nicht entgegen. Nach
§ 16 Abs. 1 GewStDV ist der Gewerbeertrag bei Steuerpflichtigen i.S.d.
§ 2 Abs. 2 GewStG auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.
R 7.1 Abs. 8 Satz 4 GewStR 2009 sieht dazu die Verteilung des im Abwicklungszeitraum erzielten Gewerbeertrags auf die einzelnen Jahre nach dem Verhältnis der Zahl der Kalendermonate, in denen im einzelnen Jahr die Gewerbesteuerpflicht bestanden hat, zu der Gesamtzahl der Kalendermonate des Abwicklungszeitraums vor. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für die einzelnen Jahre getrennt erfolgt. Die Verteilung soll lediglich eine angemessene Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sicherstellen. Nur soweit greift die Verordnungsermächtigung des
§ 35c Abs. 1d GewStG .
Praxistipp
Inwieweit sich z.B. durch das Unternehmensteuerreformgesetz Änderungen ergeben, wie bei der Steuermesszahl oder Hebesatzänderungen, die während des Abwicklungszeitraums zu berücksichtigen sind, wenn eine Zwischenveranlagung erfolgt, dürfte offen sein. S. dazu entsprechend die Ausführungen des BFH zur Körperschaftsteuer im Urteil vom 18.09.2007 - I R 44/06. Die Finanzverwaltung stellt (bei der Körperschaftsteuer) grundsätzlich auf das am Ende des Besteuerungszeitraum anzuwendende Recht ab, bei Zwischenveranlagungen jeweils auf die getrennten Besteuerungszeiträume (BMF, 04.04.2008 - IV B 7 - S 2760/0, BStBl I 2008, 542 (Nichtanwendungserlass zu BFH, 22.02.2006 - I R 67/05, BStBl II 2008, 312); BMF, 26.08.2003 - IV A 2 - S 2760 - 4/03, BStBl I 2003, 434).
Abwicklungszeitraum: Die Abwicklung beginnt mit dem entsprechenden Beschluss und der tatsächlicher Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen. Sie endet mit der endgültigen Verteilung des Vermögens.
Praxistipp
Da der Beginn des Abwicklungszeitraums auch im Laufe eines Jahres liegen kann, ist ggf. ein Rumpfwirtschaftsjahr bis zum Beginn des Abwicklungszeitraums zu bilden (BFH, 17.07.1974 - I R 233/71, BStBl. II, 692). Darauf kann allerdings verzichtet werden.
R 7.1 Abs. 8 Satz 3 GewStR 2009 räumt insoweit wie auch
R 51 Abs. 1 Satz 3 KStR ein Wahlrecht ein. Dadurch kann ggf. die Besteuerung des im Rumpfwirtschaftsjahr erzielten Gewerbeertrags aufgeschoben werden.
Der für den Abwicklungszeitraum ermittelte Gewerbeertrag ist im Verhältnis der Kalendermonate zu verteilen (
R 7.1 Abs. 8 Satz 6 und 7 GewStR 2009 ). Dadurch kann für mehrere Erhebungszeiträume der jeweils maßgebliche Hebesatz angewendet werden.