Erhält der Arbeitnehmer unentgeltlich Mahlzeiten im Betrieb oder Essenmarken oder werden Barzuschüsse an Kantinen, Gaststätten usw. gezahlt, so ist der daraus resultierende Vorteil für die Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen
amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung . Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 sind durch die
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) v. 21.12.2006 festgesetzt worden.
Der Sachbezugswert für ein Mittag- bzw. Abendessen beträgt für 2011 = 2,83 EUR (2010 = 2,80 EUR, 2009 = 2,73 EUR; 2007 und 2008: 2,67 EUR) und für ein Frühstück in 2010 und 2011 = 1,57 EUR (2009 = 1,53 EUR; 2007 und 2008: 1,50 EUR). Diese Werte gelten einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Bundesländern - auch für Jugendliche und Auszubildende (BMF, 17.12.2010 - IV C 5 - S 2334/10/10008).
Übersteigt der durchschnittliche Wert der Mahlzeit den vorstehenden amtlichen Sachbezugswert, so ist der übersteigende Betrag durch den Arbeitnehmer nicht zu versteuern.
Die obigen Ausführungen gelten auch für Mahlzeiten, die außerhalb des Betriebs (z. B. in einer Gaststätte) eingenommen werden, jedoch nur
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wenn der Arbeitgeber Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten erbringt und
vertragliche Beziehungen hierüber zwischen Arbeitgeber und der betreffenden Einrichtung bestehen (z.B. durch Ausgabe von Essenmarken ).
Die amtlichen Sachbezugswerte sind auch für Mahlzeiten anzusetzen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder durch ihn veranlasst von Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zur Vereinfachungsregelung bei einer Arbeitgeberveranlassung vgl. BMF, 05.03.2010 - IV D 2 - S 7210/07/10003.
Vermeidung der Mahlzeiten-Besteuerung bei Fortbildungsmaßnahmen / Auswärtstätigkeiten
Sachverhalt: Ein Unternehmen lässt das Personal regelmäßig durch externe Dozenten in mehrtägigen Seminaren schulen. Die Schulungen werden in der Regel in Hotels an einem gut erreichbaren Ort innerhalb des Vertriebsgebiets durchgeführt. Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen werden den Mitarbeitern Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, deren Kosten ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen.
Berechnung: Von dem tatsächlichen Wert der Mahlzeiten kann zunächst der mögliche steuerfreie Verpflegungsmehraufwand, z.B. 6 EUR bei einer über achtstündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers, abgezogen werden. Liegt der so verminderte Wert nun unter der monatlichen Freigrenze von 44 EUR ist die Zuwendung insgesamt steuerfrei (BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06). Gem. BMF, 13.07.2009 - IV C 5 - S 2334/08/10013, BStBl. I 2009, 771, sind die Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses vom 19.11.2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Es wird aber nicht beanstandet, wenn weiterhin eine Versteuerung mit den Sachbezugswerten vorgenommen wird (
R 8.1 Absatz 8 Nr. 2 LStR ). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben insoweit ein Wahlrecht. Das Wahlrecht gilt pro Arbeitnehmer. Nach der Verwaltungsauffassung ist es für eine mehrtägige Auswärtstätigkeit einheitlich auszuüben.
Arbeitnehmer A wird 2011 zu einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung entsandt, Aufwand für das Mittagessen 14 EUR, Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen 6 EUR.
| Lösung | Geldwerter Vorteil | Werbungskostenabzug |
| lt. Finanzverwaltung | amtlicher Sachbezugswert 2,83 EUR | 6 EUR Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei 8stündiger Abwesenheit |
| lt. BFH | 14 EUR tatsächliche Kosten abzüglich steuerfreier Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen: 6 EUR = 8 EUR steuerpflichtiger Arbeitslohn | Kein WK-Abzug beim Arbeitnehmer, da steuerfreier Sachbezug gewährt wurde. |
Die Lösung nach dem BFH ist günstiger, wenn die Freigrenze von 44 EUR noch nicht ausgeschöpft ist.
In allen anderen Fällen sind Mahlzeiten, die außerhalb des Betriebs eingenommen werden, einzeln zu bewerten. Für die Bemessung des steuerpflichtigen Vorteils ist der Betrag zugrunde zu legen, den jeder übliche Gast zu zahlen hat, ggf. abzüglich eines pauschalen Abschlags von 4 % (
§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG ).