Das Finanzamt hat bisher Mietverhältnisse, bei denen das Kind die Miete - ganz oder teilweise - aus dem Barunterhalt der Eltern zahlte, steuerlich nicht anerkannt. Mit
zwei Urteilen vom 19.10.1999 (BFH, 19.10.1999 - IX R
30/98, BStBl II 2000, 223,
BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99,
BStBl II 2000, 224) hat der BFH jedoch - entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass ein Mietverhältnis zwischen den Eltern und dem unterhaltsberechtigten Kind
über eine den Eltern gehörende Wohnung nicht deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinne des
§ 42 AO ist, weil das Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern
zahlt.
Der BFH führt als Begründung aus, dass es den Eltern gem.
§ 1612 Abs. 2 BGB freisteht, ihrem unterhaltsberechtigten unverheirateten Kind
Barunterhalt, aus dem es die Kosten einer außerhalb des Familienwohnsitzes liegenden Wohnung bestreiten kann, oder Naturalunterhalt in Form der unmittelbaren (unentgeltlichen) Überlassung
von Wohnraum zu gewähren. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist danach, dass die Entscheidung der Eltern, für welche Form der Unterhaltsgewährung sie sich entschieden
haben, eindeutig in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kind und ihrer Durchführung zum Ausdruck kommt. Grundlage ist also, dass ein steuerrechtlich anzuerkennender Mietvertrag mit dem
unterhaltsberechtigten Kind vorliegt.
In einem solchen Fall wäre es nämlich - so der BFH - eine nicht mit
Art. 6 Abs. 1 des GG zu vereinbarende Benachteiligung,
würde einem zwischen Eltern und ihren unterhaltsberechtigten Kindern abgeschlossenem Mietvertrag - der, in gleicher Weise mit einem fremden Dritten abgeschlossen, nicht zu beanstanden
wäre - die steuerliche Anerkennung nur deshalb versagt, weil Mieter ein unterhaltsberechtigtes Kind ist.
Der studierende Sohn mietet für monatlich 200 EUR eine den Eltern gehörende Wohnung. Von den Eltern erhält er monatlich 400 EUR für seinen
Lebensunterhalt.
Lösung:
Das Mietverhältnis mit dem unterhaltsberechtigten unverheirateten Kind ist steuerlich anzuerkennen, wenn ein bürgerlich-rechtlich wirksamer Mietvertrag vorliegt, der zu
unter Fremden üblichen Bedingungen abgeschlossen worden ist und gemäß dem Vereinbarten durchgeführt wird.
Die Eltern haben sich danach gem.
§ 1612 Abs. 2 BGB für die Gewährung von Barunterhalt (hier: monatlich
400 EUR) entschieden. Die Unterhaltsgewährung einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits sind zwei bürgerlich-rechtlich unterschiedliche
Vorgänge, die auch steuerrechtlich voneinander zu trennen sind.
Auch weiterhin nicht steuerrechtlich anerkannt werden Mietverträge mit einem unterhaltsberechtigten Kind, wenn die Eltern und das Kind, das den Barunterhalt erhält, noch
eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Das Vermieten von Teilen der Wohnung an im Haushalt lebende Mitbewohner hat der BFH auch bisher steuerrechtlich nicht anerkannt. Mietverhältnisse zwischen
Eltern und Kindern sind danach der Besteuerung auch dann nicht zu Grunde zulegen, wenn die Eltern (Wohnungseigentümer) in Bezug auf die an das Kind vermietete Wohnung mehr als die einem fremden
Vermieter zustehenden Rechte haben, sich insbesondere ein eigenes (Mit-)Nutzungsrecht vorbehalten haben.
Praxistipp
Wird das Mietverhältnis über eine außerhalb des elterlichen Haushalts liegende Wohnung zwischen einem unterhaltsberechtigten Kind und den Eltern steuerlich nicht
anerkannt, liegt eine unentgeltliche Überlassung vor. In diesen Fällen ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz
(
EigZulG ) gegeben sind.
Bei der Vermietung von Wohnung von Kindern an die bedürftigen Eltern gelten die o.a. Voraussetzungen nicht.
Der Sohn zahlt monatlich 230 EUR an seine bedürftige Mutter. Weiterhin vermietet er ihr seine Eigentumswohnung zu einem monatlichen Mietzins i.H.v.
274 EUR.
Lösung:
Das Mietverhältnis zwischen dem Sohn und der Mutter ist steuerlich anzuerkennen, obwohl der Sohn einerseits an seine unterhaltsbedürftige Mutter Barunterhalt leistet und
diese andererseits aus diesen Mitteln den Mietzins für eine vom Sohn angemietete Wohnung zahlt. In seinem Urteil erkennt der Bundesfinanzhof das Mietverhältnis an, da die Mutter nach
§ 1601 BGB und
§ 1612 BGB lediglich Anspruch auf Barunterhalt habe
(BFH, 19.12.1995 - IX R 85/93, BStBl II
1997, 52).