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Die Eigenheimzulage ist mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft worden. Für Wohneigentum, das nach dem 31.12.2005 erworben oder mit dessen Herstellung nach dem 31.12.2005 begonnen wurde, besteht kein Anspruch mehr auf die Eigenheimzulage. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher nur für Erwerbe bzw. Herstellungen von Wohneigentum vor dem 01.01.2006:
Die Steuervergünstigung nach
§ 10e
EStG und die Eigenheimzulage ist jedem
Steuerpflichtigen insgesamt nur einmal in seinem Leben zu gewähren.
Hierbei ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge
für
eine Wohnung im hergestellten oder angeschafften Haus
oder
eine Eigentumswohnung oder
einen Aus- oder Anbau oder eine Erweiterung
oder
einen Miteigentumsanteil an diesen Objekten
in Anspruch nimmt.
Nach
§ 10e Abs. 4
EStG tritt bei Personen, die bereits für ein
Haus die erhöhte Abschreibungen nach
§ 7b EStG in Anspruch
genommen haben, Objektverbrauch ein. Die Parallelregelung dazu für die
Eigenheimzulage enthält das Eigenheimzulagengesetz in
§ 6 Abs. 3
EigZulG .
Der ledige Norbert Deppel hat bis 1986 für ein
Einfamilienhaus erhöhte Abschreibungen nach
§ 7b EStG geltend gemacht.
1996 verkauft er dieses Haus und erwirbt eine Eigentumswohnung.
Lösung:
Eine Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz ist nicht
möglich. Durch die Inanspruchnahme der Abschreibung nach § 7b
EStG ist bereits Objektverbrauch eingetreten.
Die Objektbeschränkung gilt lebenslänglich. Bei der
Eigenheimzulage erwerben § 7b- oder § 10e- Objekte auf die
Objektbeschränkung angerechnet.
Nicht in die Objektverbrauchsregelung miteinbezogen wird die
Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile nach
§ 17 EigZulG .
Anteile an einer Wohnung gelten als ein Objekt. Das heißt,
wenn mehrere Steuerpflichtige oder Anspruchsberechtigte Eigentümer einer
Wohnung sind, steht jeder einzelne Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung
gleich.
A, B und C erwerben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Alle drei
nutzen dieses Haus zu eigenen Wohnzwecken.
Lösung:
A, B und C können den Abzugsbetrag nach § 10e EStG
oder die Begünstigung nach dem EigZulG in Anspruch nehmen. Alle drei haben
durch die Inanspruchnahme der Vergünstigungen Objektverbrauch, da jeder
Anteil an der Wohnung einer Wohnung gleich steht.
Die quotale Kürzung des Fördergrundbetrages
entfällt auch dann nicht, wenn durch Hinzuerwerb von Miteigentumsanteilen
im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Alleineigentum begründet wird
(BFH, 06.04.2000 - IX
R 90/97, BStBl II 2000, 414).
Ehegatten , bei denen die
Voraussetzungen zur
Ehegattenveranlagung
vorliegen, können die Steuervergünstigung nach
§ 10e
EStG oder die Förderung nach dem
EigZulG für insgesamt zwei
Objekte in Anspruch nehmen. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei
unerheblich. Erst nach Auflösung der Ehe - unabhängig davon, ob
die Auflösung aus Scheidungsgründen oder durch Tod eintritt, sind die
Eigentumsverhältnisse von Bedeutung. Ein Haus oder eine Wohnung, an der
die Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, gilt als ein Objekt. Demnach
können Ehegatten, während des Bestehens ihrer Ehe insgesamt
zwei Objekte , an denen sie jeweils zur
Hälfte beteiligt sind, die Wohneigentumsförderungen erhalten. Wird
die Ehe aufgelöst, gilt der allgemeine Grundsatz, dass jeder Anteil an
einer Wohnung einem Objekt gleichsteht.
A und B sind miteinander verheiratet. Im Jahr 1992 haben sie ein
Einfamilienhaus erworben, an dem sie je zur Hälfte beteiligt sind. Im Jahr
1997 trennen sich die Eheleute und veräußern das Einfamilienhaus. Im
Jahr 1998 erwirbt A eine Eigentumswohnung zu Alleineigentum.
Lösung:
A und B erhalten für das Einfamilienhaus die
Steuerbegünstigung nach § 10e EStG. Während des Bestehens
der Ehe gilt das Objekt als ein Objekt. Nach Auflösung der Ehe tritt
sowohl bei A als auch bei B Objektverbrauch ein, da beide je zur Hälfte an
dem Einfamilienhaus beteiligt war. Die in 1998 erworbene Eigentumswohnung ist
damit das zweite Objekt für A. Eine erneute Förderung ist danach
ausgeschlossen. A kann lediglich für die Eigentumswohnung eine
Förderung nach dem EigZulG durch die Folgeobjektregelung für die
Jahre 1998 und 1999 erhalten.
Vor der Eheschließung eingetretener Objektverbrauch gilt auch
während der Ehe. Wie bereits erwähnt, ist es während des
Bestehens der Ehe jedoch unmaßgeblich, wer Eigentümer der Objekte
ist.
A hat in 1988 eine Eigentumswohnung erworben, für die er die
Begünstigung nach § 10e EStG erhalten hat. Im Jahr 1996 heiraten
A und B. B hat bisher kein Eigentum an einer Wohnung. A erwirbt im Jahr 1997
ein Einfamilienhaus zu Alleineigentum, in dem A und B gemeinsam
wohnen.
Lösung:
A und B können die Wohneigentumsförderung während
ihrer Ehe für zwei Objekte in Anspruch nehmen. A hatte bereits für
ein Objekt die Förderung nach § 10e EStG. Da B jedoch noch
keinen Objektverbrauch hat, kann A für das Einfamilienhaus ab dem Jahr
1997 die Eigenheimzulage erhalten. Unmaßgeblich ist es, dass A
Alleineigentümer ist. Bei einer Trennung von A und B erhält A keine
Förderung mehr, da ihm dann erneut der Objektverbrauch seiner alten
Eigentumswohnung angerechnet wird.
Abwandlung
Beispiel wie oben, jedoch A und B trennen sich bereits im Jahr
1997. Im Jahr 1998 erwirbt A eine weitere Wohnung. Im Jahr 1999 heiratet A die
C, die ebenfalls noch keinen Objektverbrauch hat.
Lösung:
Für das Jahr 1997 kann A noch die Förderung nach dem
EigZulG erhalten, da für einen Teil des Jahres 1997 noch die
Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung gegeben sind. Für die weitere in
1998 erworbenen Wohnung kann A keine Eigenheimzulage erhalten, da er durch die
alte Eigentumswohnung bereits Objektverbrauch hat. Jedoch ab dem Jahr 1999 hat
A Anspruch auf die Eigenheimzulage, da C noch keinen Objektverbrauch hat. Es
ist unmaßgeblich, dass es für A bereits das 3. Objekt
ist.
Haben Ehegatten bereits vor der Ehe jeweils ein Objekt erworben, so
gilt der Objektverbrauch vor der Ehe auch während der Ehe an.
A hat in 1987 eine Eigentumswohnung erworben, für die er die
Steuerbegünstigung nach § 10e EStG erhalten hat. B hat bereits
für ein Einfamilienhaus eine Steuerbegünstigung erhalten. A und B
heiraten in 1996 und erwerben gemeinsam ein weiteres Objekt.
Lösung:
A und B können für das in 1996 erworbenen Objekt keine
Förderung nach dem EigZulG erhalten, da bei beiden bereits Objektverbrauch
eingetreten ist. Auch für Objekte, die vor der Ehe angeschafft worden
sind, gilt der Objektverbrauch.
Haben Ehegatten bereits vor der Ehe gemeinsam eine Wohnung
erworben, wird andererseits mit der Eheschließung aus den bisher zwei
Objekte eins.
A und B leben in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Sie
erwerben in 1995 gemeinsam an einer Eigentumswohnung je zur Hälfte
Miteigentumsanteil, die sie gemeinsam nutzen. Im Jahr 1997 heiraten A und
B.
Lösung:
A und B erhalten für die Wohnung die Förderung nach
§ 10e EStG. Vor der Eheschließung ist bei beiden durch die
Förderung Objektverbrauch eingetreten. Durch die Heirat gelten die Anteile
an der Wohnung als ein Objekt, sodass sie noch eine Wohneigentumsförderung
für ein weiteres Objekt während der Ehe in Anspruch nehmen
können.
Miteigentumsanteile von Ehegatten an einem Gebäude
können jedoch nur dann zu einem Objekt zusammengefasst werden, wenn sie
das Gebäude gemeinsam angeschafft haben oder zumindest in demselben Jahr
Miteigentümer geworden sind (BFH, 15.03.2000 - X R 56/97, BStBl II
2000, 419)
Ehegatten können auch für zwei Objekte zeitgleich
nebeneinander die Förderung erhalten. Die Objekte dürfen jedoch nicht
in einem räumlichen Zusammenhang
miteinander liegen.
Die Eheleute A und B erwerben 1996 in Münster eine
Eigentumswohnung, die sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Im gleichen Jahr
erwerben sie eine Eigentumswohnung in Dortmund. Diese Wohnung überlassen
die Eheleute der Mutter des A unentgeltlich.
Lösung:
A und B haben für beide Wohnungen nebeneinander Anspruch auf
die Eigenheimzulage. Durch die Inanspruchnahme der beiden Förderungen
tritt gleichzeitig bei A und B Objektverbrauch ein.
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