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Rechnungen sind für die Umsatzsteuer von wesentlicher Bedeutung, da sie als Abrechnungspapier für die an einem Geschäft Beteiligten bestimmte Konsequenzen auslösen. Eine Rechnung muss nicht als solche bezeichnet werden. Als Rechnung wird jede Urkunde angesehen, in der über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. ( Rechnung - Begriff )
Umsatzsteuerlich muss eine Rechnung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als solche ihre Wirkung auszulösen. ( Rechnung - Inhalt )
Für den Leistungsempfänger besteht bei Vorliegen einer Rechnung die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, soweit er die Voraussetzungen dafür erfüllt. Der leistende Unternehmer schuldet mindestens die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.
Auch Abrechnungen des Leistungsempfängers, so genannte Gutschriften, werden wie Rechnungen behandelt, wenn sie bestimmte besondere Voraussetzungen erfüllen.
Werden falsche Rechnungen ausgestellt oder stellen Nichtunternehmer Rechnungen aus, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, führt die Aushändigung dieser Rechnung an Dritte für den Aussteller dazu, dass die zu hoch oder insgesamt ausgestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist.
Für bestimmte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gibt es eine Sondervorschrift in § 14a UStG , die die Rechnungsausstellung für diese Fälle regelt. Im Ergebnis werden die allgemein gültigen Rechnungsvorschriften entsprechend auch auf diese Leistungen angewandt.
Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde in § 14 UStG entsprechend der 6. EG-Richtlinie eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung auch für steuerfreie Umsätze aufgenommen. In der Rechnung war entsprechend auf die Steuerfreiheit hinzuweisen. Diese Verpflichtung wurde mit Wirkung vom 01.01.2009 wieder aufgehoben.
Seit dem 01.01.2002 kann eine Rechnung auch in der Form einer elektronischen Abrechnung erstellt werden ( Rechnung - elektronisch ).
Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer , besteht ab dem 01.01.2004 gem. § 14 Abs. 2 UStG für den Leistungserbringer die gesetzliche Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen . Die Rechnung ist spätestens sechs Monate nach Ausführung der Leistung auszustellen. Werden vor der Ausführung der Gesamtleistung Anschlagszahlungen vereinnahmt, sind spätestens sechs Monate nach Vereinnahmung des Teilentgelts entsprechende Abschlagsrechnungen auszustellen.
Ab dem 01.08.2004 besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen in allen Fällen, wenn eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist. In diesen Fällen ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der nichtunternehmerische Leistungsempfänger die Rechnung zwei Jahre aufzubewahren hat. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
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