Renten und dauernde Lasten können als Sonderausgaben nur abgezogen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllen. Es darf sich also nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln, d.h. es darf kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften bestehen.
Der Steuerpflichtige Max Renner erwirbt einen Gewerbebetrieb entgeltlich gegen eine Zusage einer Rente oder dauernden Last.
Lösung:
Die Rente oder dauernde Last steht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebes und ist somit als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Darüber hinaus dürfen Renten und dauernde Lasten, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (z. B. freiwillige vertragliche Verpflichtung), sowie Leistungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (vgl.
§ 12 Nr. 2 EStG und
H 12.6 EStH ).
Praxistipp
Dieses grundsätzliche Abzugsverbot greift nicht ein, wenn den genannten Leistungen eine Gegenleistung gegenüber steht und Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind (so genannte entgeltliche Übertragung).
Wird Vermögen zugewendet und steht die Gegenleistung zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zuwendung, ist zu prüfen, ob mit der Gegenleistung die Versorgung des Empfängers der Zuwendung sichergestellt werden soll oder ob der Unterhaltscharakter der Zuwendung überwiegt.
Überwiegt der Unterhaltscharakter, so fallen die Zuwendungen unter das oben genannte Abzugsverbot. Überwiegt dagegen die Versorgung des Empfängers der Zuwendung ist ein Sonderausgabenabzug möglich. Einzelheiten vgl. BMF, 16.09.2004 - IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 2004, 922 sowie BMF, 26.08.2002 - IV C 3 - S 2255 - 420/02, BStBl I 2002, 893.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurden die Vorschriften des Sonderausgabenabzugs für Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, geändert. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde dabei erheblich eingeschränkt . Bis zum Inkrafttreten der Änderungen waren sämtliche Vermögensübertragungen von existenzsichernden Wirtschaftseinheiten zum Sonderausgabenabzug qualifiziert. Hierunter wurden insbesondere auch Wertpapiere, Kapitalforderungen und ertragbringendes Grundvermögen verstanden.
Nach der Neuregelung sind lediglich bestimmte Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen begünstigt und im Gegenzug damit zusammenhängende Leistungen zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Nur die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger, die als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft betrieben werden, sind hiervon umfasst. Der Gesetzestext fasst hierunter Mitunternehmeranteile, Betriebe und Teilbetriebe. Neben der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen und Einzelunternehmen ist auch die Übertragung von GmbH-Anteilen begünstigt. Die letztgenannte Begünstigung gilt allerdings nur, wenn mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH übertragen werden, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt (vgl. BMF, 11.03.2010 - IV C 3 - S 2221/09/1004) .