Grundsätzlich ist jeder an der Tat Beteiligte verpflichtet, die aus der Tat resultierende Steuer zu entrichten. An der Tat beteiligt sein können als Haupttäter der Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 StGB , der Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB und der Nebentäter sowie als Teilnehmer an der Tat des Anderen der Anstifter gemäß § 26 StGB und der Gehilfe (Beihilfe) nach § 27 StGB .
Eine Verpflichtung zur Zahlung besteht jedoch laut dem Wortlaut des Gesetzes nur für denjenigen, der die Steuern
zu seinen Gunsten hinterzogen hat. Dies ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise immer derjenige, der durch die Tat einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat; in der Regel also der Steuerpflichtige/Steuerschuldner im Sinne des
§ 33 AO i.V.m. den jeweiligen Einzelsteuergesetzen.
Die Beantwortung der Frage, wer zu seinen Gunsten Steuern verkürzt hat und dann zur strafbefreienden Selbstanzeige in die Verpflichtung zur Nachentrichtung der Steuern im Sinne des
§ 371 Abs. 3 AO kommt, gewinnt immer dann an Bedeutung, wenn Steuerschuldner und Tatbeteiligter nicht identisch sind.
Der Anstifter oder der Gehilfe nimmt lediglich an der Tat des Haupttäters teil und wird in der Regel nicht zu eigenen Gunsten die Steuer hinterziehen. Aus diesem Grunde wird ihn auch keine Nachzahlungsverpflichtung im Sinne des
§ 371 Abs. 3 AO treffen. Daran ändert sich auch nichts, wenn er nach
§ 71 AO für die verkürzten Steuern des Steuerhinterziehers haftet. Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer aus dem Haftungsbescheid nach
§ 71 AO deckt sich nicht mit der Pflicht zur Nachentrichtung im Sinne des
§ 371 Abs. 3 AO . Daraus folgt, dass dieser Personenkreis allein aus der Erstattung einer wirksamen Selbstanzeige mit der vollständigen und richtigen Angabe seines Tatbeitrags zur Tat des Haupttäters straffrei wird.
Etwas anders ist der Fall zu beurteilen, wenn nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Teilnehmer an der Tat der unmittelbare Vorteil aus der Steuerhinterziehung zugeflossen ist (BGH, 04.07.1979 - 3 StR 130/79; BGHSt, S. 29-37). Ein Vorteil wird immer dann nicht unmittelbar bezogen worden sein, wenn nicht sofort die Verfügungsmacht über den Verkürzungsbetrag erlangt wird.
Der Angestellte, der für seinen Arbeitgeber als Täter oder Teilnehmer Steuern verkürzt und dies in der Hoffnung vornimmt, seinen Arbeitsplatz zu sichern und ansonsten keinen unmittelbaren Vorteil aus der Steuerverkürzung zieht, geht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer Selbstanzeige straffrei aus, ohne dass ihn eine Verpflichtung zur Nachentrichtung trifft. Dabei ist es auch unerheblich, ob der eigentliche Steuerschuldner die verkürzten Steuerbeträge tatsächlich begleicht oder nicht.
Der angestellte Arbeitnehmer-Geschäftsführer einer GmbH geht dann nicht straffrei ohne Nachentrichtungsverpflichtung im Rahmen seiner Selbstanzeige aus, wenn er für die GmbH Steuern verkürzt, indem er Betriebseinnahmen nicht erklärt, und dabei über die Vereinbarung einer Tantieme oder sonstiger gewinnabhängiger Leistungen durch diese Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft einen unmittelbaren Vorteil aus der Steuerverkürzung erlangt. Dies gilt ebenso bei einer Einmann-GmbH für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
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Es müssen lediglich die hinterzogenen Steuerbeträge nachentrichtet werden. Hierzu zählen
nicht die steuerlichen Nebenleistungen im Sinne des
§ 3 Abs. 3 AO . Steuerliche Nebenleistungen sind Verspätungszuschläge (
§ 152 AO ), Zuschläge gem.
§ 162 Abs. 4 AO bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Sachverhalten mit Auslandsbezug, Zinsen nach
§§ 233 bis 237 AO , Säumniszuschläge (
§ 240 AO ), Zwangsgelder (
§329 AO ) und Kosten (
§ 178 AO ,
§§ 337 bis 345 AO ) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes.
Sind mehrere Tatbeteiligte für eine Tat verantwortlich, so trifft jeden die Nachzahlungsverpflichtung des
§ 371 Abs. 3 AO betragsmäßig nur bis zu der Höhe, bis zu der sich der eigene jeweilige Tatbeitrag zu seinen Gunsten ausgewirkt hat. Eine Gesamtschuldnerschaft aller Tatbeteiligten für den Verkürzungsbetrag besteht nicht.