Eine ansonsten wirksame Selbstanzeige führt dann nicht zur Straffreiheit, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.
Wer Amtsträger der Finanzbehörde ist, ergibt sich aus
§ 7 AO . Dies sind in der Regel alle Beamten oder Angestellten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für die Finanzbehörden wahrnehmen. Hierunter fallen:
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Amts-Betriebsprüfer oder Prüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfung,
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Umsatzsteuer-Sonderprüfer,
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Lohnsteueraußenprüfer,
Der Staatsanwalt und die Polizei stellen keine Amtsträger der Finanzbehörde im Sinne des
§ 7 AO dar. Sie können somit auch nicht zur steuerlichen Prüfung erscheinen.
Der Amtsträger ist immer dann im Sinne des Gesetzes zur steuerlichen Prüfung erschienen, wenn er physisch am Ort der beabsichtigten steuerlichen Prüfung, mithin der persönlichen Sphäre des zu Prüfenden, eingetroffen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Büro- oder Praxisräume betreten hat.
Der widersprechenden Ansichten in der Literatur, ob bei einer visuellen Wahrnehmung des Amtsträgers vor dem Betriebsgelände bereits eine Sperrwirkung eingetreten ist oder ob dem Amtsträger doch noch auf der Straße vor dem Prüfungsort (zum Beispiel vor der Haustür oder vor dem Betriebseingang) eine berichtigte Erklärung im Rahmen einer wirksamen Selbstanzeige übergeben werden kann, haben in der Praxis wenig Bedeutung. Da die bloße Ankündigung einer steuerlichen Prüfung per Schreiben oder per fernmündlicher Unterredung nicht für den Eintritt der Sperrwirkung im Sinne von
§ 371 Abs. 2 AO ausreicht, wird sich der Selbstanzeigewillige in dem Zeitraum vom Eingang der Prüfungsanordnung bis zum Prüfungsbeginn zusammen mit seinem steuerlichen Berater die positiven wie negativen Aspekte der Selbstanzeige überlegt haben. Wenn dann eine Selbstanzeige erstattet werden soll, wird er diese rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich bei dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt einreichen. Dies sollte jedoch sodann mit einem Hinweis auf die bevorstehende steuerliche Prüfung erfolgen, damit der Außenprüfer vom Sachverhalt Kenntnis erlangt.
Für den Eintritt der Sperrwirkung des
§ 371 Abs. 2 AO ist es unerheblich, ob die Prüfung an einem anderen Ort, zum Beispiel beim Steuerberater oder in den Räumen des Finanzamts, durchgeführt wird und der Prüfer dort zur steuerlichen Prüfung erscheint. Eine Prüfung an Amtsstelle erfolgt immer dann, wenn dem Steuerpflichtigen und seinem steuerlichen Vertreter keine geeigneten Geschäfts- und Büroräume für eine steuerliche Prüfung zur Verfügung stehen. In diesen Fällen wird der Prüfer zur steuerlichen Prüfung erscheinen, wenn die zur Prüfung angeforderten Unterlagen dem steuerlichen Prüfer zur Prüfung überbracht werden.
Sollte der Amtsträger in der Absicht beim Steuerpflichtigen erscheinen, dort zu prüfen, und trifft er den Steuerpflichtigen entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht an, so ist die Sperrwirkung gleichwohl eingetreten. Für den Eintritt ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige oder der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen persönlich anwesend ist oder nicht oder ob dem Amtsträger am Ort der Prüfung geöffnet wird oder nicht. Die vorherige Anmeldung zur steuerlichen Prüfung ist keine Voraussetzung für den Eintritt der Sperrwirkung.
Der Amtsträger muss zur steuerlichen Prüfung erschienen sein. Er erscheint nicht zu einer steuerlichen Prüfung, wenn lediglich der Prüfungsbeginn persönlich abgesprochen werden soll, zum Beispiel wenn der Amtsträger wegen Rückfragen bezüglich einer anderen steuerlichen Prüfung mit dem steuerlichen Berater spricht, der auch für diesen Steuerfall ein Mandat besitzt. Ferner tritt die Sperrwirkung noch nicht ein, wenn der Steuerpflichtige nur als Zeuge gehört oder ein Auskunftsersuchen vom Steuerpflichtigen beantwortet werden soll.
Steuerliche Prüfungen im Sinne des
§ 371 Abs. 2 AO sind im weitesten Sinne die Außenprüfungen im Sinne des
§ 193 AO . Es zählen jedoch auch alle weiteren Maßnahmen zur Erfassung und Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dazu. Auch die Umsatzsteuernachschau nach
§ 27b UStG sowie eine einfache Nachschau nach
§ 88 AO zählen zu den steuerlichen Prüfungen des
§ 371 Abs. 2 AO .
Die neuerdings in der Vollstreckungspraxis immer häufiger vorkommenden Liquiditätsprüfungen zählen nicht zu den steuerlichen Prüfungen im Sinne des
§ 371 Abs. 2 AO , da sie allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners im Visier haben. Auch eine Richtsatzprüfung stellt keine steuerliche Prüfung für den Eintritt der Sperrwirkung dar.
Die Reichweite der Sperrwirkung richtet sich grundsätzlich nach der dem Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Prüfungsanordnung (
§ 197 AO ) . Aus der Prüfungsanordnung ergeben sich der Adressat der Prüfung, die zu prüfenden Steuerarten und Prüfungszeiträume. Die Angabe des Prüfungszeitraums und der zu prüfenden Steuerart ist maßgeblich für den sachlichen und zeitlichen Umfang bezüglich der Sachverhalte, für die die Sperrwirkung nach
§ 371 Abs. 2 AO eintritt. Steuerarten und Zeiträume außerhalb dieser steuerlichen Prüfungsanordnung sind nicht vom Eintritt einer Sperrwirkung bedroht. Dies trifft in besonderem Maße für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Lohnsteueraußenprüfungen und die Umsatzsteuer-Nachschau zu.
Der Adressat der Prüfung ist maßgeblich für den persönlichen Umfang der Selbstanzeige. Es tritt nur gegenüber dem Steuerpflichtigen die Sperrwirkung ein, der auch in der Prüfungsanordnung genannt ist.
Ist Adressat einer Prüfungsanordnung eine Personengesellschaft, so kann jeder ihrer Gesellschafter bezüglich seiner persönlichen Steuer grundsätzlich auch noch nach Erscheinen des Prüfers Selbstanzeige erstatten. Das gilt auch für die persönlichen Steuern des Geschäftsführers einer GmbH, sofern eine Steuerprüfung bei der GmbH stattfindet.
Wird die Prüfungsanordnung erweitert, so gilt insoweit die Sperrwirkung für die Steuerarten und Veranlagungszeiträume der Erweiterung erst, wenn der Prüfer nach ihrer Anordnung erstmals erscheint.
Nach Abschluss der steuerlichen Prüfung lebt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wieder auf. Damit ist eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung für den geprüften Zeitraum und die geprüfte Steuerarten wieder möglich, wenn die Steuerstraftaten bei der steuerlichen Prüfung nicht aufgedeckt und die Änderungsbescheide nach der steuerlichen Prüfung versandt und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden sind. Für den Fall, dass die steuerliche Prüfung nicht zu einem steuerlichen Mehrergebnis geführt hat, lebt die Selbstanzeigemöglichkeit erst dann wieder auf, wenn dem Steuerpflichtigen gemäß
§ 202 Abs. 1 S. 3 AO mitgeteilt wird, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat. Die Schlussbesprechung gemäß
§ 201 AO führt nicht zum Ende einer steuerlichen Prüfung und somit nicht zum Ende der Sperrwirkung.