Wer abonniert, ist informiert! Der Steuerlinks-Newsletter ist ein kostenloser Service, der Sie gezielt über Neuigkeiten aus dem Steuerrecht informiert. Bereits 42.000 Leser
Das EStG legt in
§ 23
Abs. 1 Nr. 2 EStG eine
Veräußerungsreihenfolge für Wertpapiere in Girosammelverwahrung
sowie bei Fremdwährungsguthaben fest (Fifo-Verfahren, "first in - first
out"). Dies führt zu einer deutlichen Verfahrensvereinfachung, die dem
Steuerpflichtigen die Berechung seines Veräußerungsgewinns
nachvollziehbar macht und gewährleistet, dass die Kreditinstitute die
für die
Jahresbescheinigung
nach
§ 24c
EStG erforderlichen Daten schneller und einfacher
liefern können.
Bei der Girosammelverwahrung im Sinne der
§§ 5 ff.
Depotgesetz erwirbt der Wertpapierinhaber - im
Gegensatz zur namentlichen Aufbewahrung - lediglich Bruchteilseigentum an allen
Wertpapieren derselben Art, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt
werden.
Zur Ermittlung der Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung
hatte der BFH noch mit Urteil vom
24.11.1993 - X R
49/90, BStBl II 1994, 591) entschieden, dass ein
Veräußerungsgewinn nur dann nach
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
steuerpflichtig ist, soweit nach Art und Stückzahl ausgeschlossen werden
kann, dass die veräußerten Wertpapiere außerhalb der
Behaltensfrist angeschafft wurden. Lifo- und Fifo-Verfahren seien nicht
anwendbar.
Dies hat zur Folge, dass bei einem Verkauf eines Teils des
Gesamtbestands einer Wertpapierart zunächst der Teil als
veräußert gilt, der außerhalb der Behaltensfrist angeschafft
wurde. Wurden die restlichen bei demselben Verwahrer befindlichen Wertpapiere
ebenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und nicht
vollständig veräußert, gelten die zu den verschiedenen
Zeitpunkten angeschafften Restbestände anteilig als veräußert.
Ergibt sich dadurch ein Bruchteilsbestand eines Wertpapiers, ist dieser
kaufmännisch zu runden.
Die Anschaffungskosten der Wertpapiere, bei denen die
Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, sind als Durchschnitt der einzelnen
Anschaffungskosten zu ermitteln. Dies gilt auch, wenn ausschließlich
Wertpapiere veräußert werden, bei denen die Behaltensfrist noch
nicht abgelaufen ist, und eine andere Berechnung zu einem für den
Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führen würde.
Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten
Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch
Geldbestände in fremder Währung. Werden Euro-Guthaben in eine
Fremdwährung umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut
"Fremdwährungsguthaben" angeschafft. Der Umtausch dieses Guthabens in Euro
oder in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der
Anschaffung ist ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG . Werden
mehrere Beträge einer Fremdwährung auf ein Konto zu verschiedenen
Zeitpunkten eingezahlt, entstehen die bei der Girosammelverwahrung
angeführten Probleme der Verwendungsreihenfolge. Um diese zu beseitigen,
wird auch bei derartigen privaten Veräußerungsgeschäften die
Veräußerungsreihenfolge gesetzlich festgesetzt. Die Änderung
gilt ab dem VZ 2005.
Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten
Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im Veranlagungszeitraum
2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die so genannte
Durchschnittswertmethode (BFH, 24.11.1993 - X R 49/90, BStBl II
1994, 591) anzuwenden. Dabei wird es aber nicht beanstandet, wenn Institute
für den Veranlagungszeitraum 2004 in den nach
§ 24c
EStG zu erstellenden Jahresbescheinigungen teilweise
nur Veräußerungsdaten bescheinigen oder bereits ab dem
Veranlagungszeitraum 2004 (erstmalige Erstellung der Jahresbescheinigungen nach
§ 24c
EStG ) von vornherein nur Werte nach der Fifo-Methode
ermitteln können (BMF, 05.04.2005 - IV A 3 - S 2259 -
7/05).
Ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 wird es nicht
beanstandet, wenn der Steuerpflichtige der Gewinnermittlung einen von der
Jahresbescheinigung abweichenden Wert nach der jeweils anderen
Berechnungsmethode zu Grunde legt und nachweist, dass dies zu einem steuerlich
günstigeren Ergebnis führt.
Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen nach
§ 24c
EStG für den Veranlagungszeitraum
2005 müssen die verpflichteten Institute das neue
Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden. Abweichende Berechnungsmethoden
oder Einzelnachweise nach einer anderen Berechnungsmethode sind ab dem
Veranlagungszeitraum 2005 nicht mehr zulässig.
Jetzt Steuer und Studium kostenlos testen und 2 Gratis-Extras für Beruf und Karriere sichern!
GRATIS-Extra Nr. 1: Sonderdruck mit aktuellen Klausuren und Übungsfällen.
GRATIS-Extra Nr. 2: Sonderbeilage zur Umsatzsteuer.
Steuer und Studium ist die einzige Fachzeitschrift für die gehobene steuerliche Ausbildung, die Beruf und Karriere verbindet. Und begleitet Steuerprofis seit mehr als 30 Jahren während ihrer Ausbildung und im Beruf. Sie profitieren mit jeder Ausgabe von diesem unbezahlbaren Erfahrungsschatz.
steuerberaten.de ist ein Online-Steuerbüro und bietet professionelle Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Abschlüsse und Steuererklärungen an.
Rechtssichere Dokumente
janolaw bietet rechtssichere Dokumente mit Haftungsgarantie aus allen Rechtsgebieten zum Download, eine TÜV-geprüfte Anwaltshotline und anwaltliches Online-Inkasso.