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Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten
Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch
Geldbestände in fremder Währung. Das Fremdwährungsguthaben ist
ein selbstständiges Wirtschaftsgut (BFH, 02.05.2000 - IX R 74/96, BStBl II
2000, 614). Werden Euro in eine Fremdwährung umgetauscht, wird damit
das Wirtschaftsgut "Fremdwährungsguthaben" angeschafft. Der
Rücktausch dieses Fremdwährungsguthabens in Euro sowie der Umtausch
dieses Guthabens in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach
der Anschaffung sind private Veräußerungsgeschäfte i.S.d.
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG . Die in
der Zwischenzeit in der Fremdwährung angefallenen Zinsen führen beim
Umtausch nicht zu einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne
von
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG , da sie
nicht angeschafft wurden, sondern zugeflossen sind.
Wird ein bestehendes Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung
anderer Wirtschaftsgüter verwendet (z.B. Kauf von Aktien), ist dies eine
Veräußerung des Wirtschaftsguts "Fremdwährung" und eine
Anschaffung des anderen Wirtschaftsguts. Die Anschaffung dieses anderen
Wirtschaftsguts innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der
Fremdwährung führt zu einem privaten
Veräußerungsgeschäft i.S.d.
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG .
Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts ist
der Wert des erworbenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs in EUR (bzw.
früher DM) als Veräußerungserlös anzusetzen. Als
Anschaffungskosten gilt der Umtauschbetrag in Euro, der zur Anschaffung des
Fremdwährungsguthabens aufgewendet wurde.
A erwirbt am 22. Januar 2001 10.000 US-Dollar zum
Kurs von 0,88 EUR. Das Fremdwährungsguthaben wird zunächst als
Festgeld bei der X-Bank angelegt. Am 1. Juni 2001 erwirbt A 100 Aktien der
B-Inc. zum Preis von 25 US-Dollar je Aktie. Zum Kauf dieser Aktien werden
2.500 US-Dollar des bestehenden Fremdwährungsguthabens eingesetzt.
Der Kurs des US-Dollar zum Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in sein Depot
beträgt 0,95 EUR. Am 1. Oktober 2001 werden die Aktien der
B-Inc. zum Preis von jeweils 30 US-Dollar veräußert. Der
Veräußerungserlös wird wieder dem Fremdwährungsguthaben
bei der X-Bank zugeführt. Der Kurs des US-Dollar im Zeitpunkt der
Gutschrift des Veräußerungserlöses beträgt 0,92 EUR.
Mit dem Kauf der B-Aktien wird das bestehende Fremdwährungsguthaben in
Höhe von 2.500 US-Dollar veräußert. Der dabei erzielte
Veräußerungsgewinn ist nach
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn beträgt
(0,95 EUR/Dollar - 0,88 EUR/Dollar) x 2.500 Dollar
= 175 EUR. Mit dem Kauf und Verkauf der B-Aktien innerhalb eines
Jahres wird ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.
des
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
getätigt. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns- oder
-verlusts sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der
Veräußerungserlös zum jeweiligen Zeitpunkt von der
Fremdwährung in die Eigenwährung umzurechnen. Der
Veräußerungsgewinn i.S. des
§ 23
Abs. 3 Satz 1 EStG beträgt
100 x 30 Dollar x 0,92 EUR/Dollar - 100 x 25 Dollar x
0,95 EUR/Dollar = 385 EUR. Bei der Anwendung des
Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger
Veräußerungsgewinn von 192 EUR. Durch den Verkauf der B-Aktien
werden am 1. Oktober 01 3.000 US-Dollar zum Kaufpreis von (3.000
Dollar x 0,92 EUR/Dollar =) 2.760 EUR angeschafft.
Praxistipp
Die Begründung einer Forderung in Fremdwährung (z.B.
Darlehnsvergabe, Festgeldanlage) und anschließende Einlösung dieser
Forderung ist kein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG , wenn
das Fremdwährungsguthaben nicht in Euro oder eine andere Währung
umgetauscht wird (BFH,
02.05.2000 - IX R 74/96, BStBl II 2000, 614).
Auch die Rückzahlung eines Fremdwährungsdarlehns innerhalb eines
Jahres seit Abschluss des Darlehnsvertrages führt nicht zu einem
steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinn i.S.d.
§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG .
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