Das Strafbefreiungserklärungsgesetz hat besondere
Bedeutung für die Einkommensteuer. Im Interesse einer möglichst
einfachen Ermittlung wurde die Bemessungsgrundlage der strafbefreienden
Erklärung abweichend von den üblichen materiell-rechtlichen
Vorschriften im EStG unter zu Grundelegung einer typisierenden Betrachtung
geregelt.
Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Einnahmen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StraBEG ) sind sowohl bei
unversteuerten Gewinneinkünften (
§§ 13 -
18 EStG ) als auch bei
unversteuerten Überschusseinkünften (
§§ 19 -
23 EStG ) die zu Unrecht nicht versteuerten
Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen anzusetzen.
Zu Grunde zu legen sind dabei die Brutto-Einnahmen oder
Brutto-Betriebsvermögensmehrungen einschließlich Umsatzsteuer. Dies
gilt auch bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
(
§ 4
Abs. 1 und
§ 5 EStG ).
Unterliegen Einnahmen nur zum Teil der Einkommensteuer, ist nur
dieser Anteil zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei fehlerhaftem
Ansatz von Einkünften nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren
(
§ 3
Nr. 40 EStG ) und bei Leibrenten im Sinne
des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
EStG . Hier ist nur der hälftige Teil bzw. nur
der Ertragsanteil vor Abzug von Werbungskosten anzusetzen.
Wurde die Veräußerung eines Wirtschaftsguts zu
Unrecht nicht besteuert, ist in der strafbefreienden Erklärung als
Einnahme der Veräußerungserlös um die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw. den Restbuchwert zu vermindern, sofern diese
Beträge nicht bereits bei der Besteuerung erfasst wurden. Dies gilt sowohl
bei der Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern im Sinne des
§ 23 EStG als
auch im betrieblichen Bereich. Eine Saldierung mit Verlustgeschäften ist
ausgeschlossen.
Praxistipp
Im Vordruck der strafbefreienden Erklärung ist der Saldo
aus dem unversteuerten Brutto-Veräußerungspreis und den steuerlich
nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ggf.
Restbuchwert - gekürzt um 40 % - als Einnahme anzugeben.
Freibeträge, die bei der Ermittlung der Einkünfte zu
berücksichtigen wären, sind nicht von den Einnahmen im Sinne des
§ 1 StraBEG
abzuziehen, da sie mit dem pauschalen Abzug von 40 % abgegolten
sind.
Hat das Finanzamt die Steuer wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung auf der Grundlage einer zu niedrigen Schätzung von
Einnahmen nach
§ 162 AO
festgesetzt, sind die Einnahmen nur hinsichtlich des die Schätzung
übersteigenden Anteils anzusetzen.
Bei Erträgen, die einem Steuerabzug, insbesondere
Bauabzugssteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag, unterliegen,
sind die Brutto-Einnahmen ohne Minderung um die Abzugsteuer maßgebend.
Die einbehaltene Abzugsteuer kann nicht auf die pauschale Steuer angerechnet
werden.
Praxistipp
Zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge, z.B.
Freibeträge, Betriebsausgaben oder Werbungskosten) sind die
Einnahmen nur mit 60 % in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Damit sollen dem Erklärenden
aufwändige Ermittlungen und Berechnungen erspart werden. Das Gesetz
unterstellt, dass bei allen nicht versteuerten Einnahmen steuerlich nicht
berücksichtigte Aufwendungen von insgesamt 40 % angefallen
sind.
Die Typisierung hat für den Erklärenden den
wesentlichen Vorteil, dass ihm keine Rechtsanwendungsfehler bei der
anderenfalls gebotenen Ermittlung der nach den Einzelsteuergesetzten
maßgeblichen Bemessungsgrundlage unterlaufen können. Hätte der
Gesetzgeber auf die üblichen Bemessungsgrundlagen abgestellt und wäre
dem Erklärenden bei deren Ermittlung ein Fehler unterlaufen, würde
insoweit keine Straffreiheit eintreten, auch wäre der Steueranspruch nicht
erloschen.
Sind im Zusammenhang mit den nicht versteuerten Einnahmen
höhere, aber ebenfalls steuerlich unberücksichtigte Betriebsausgaben
oder Werbungskosten angefallen, kann eine
Selbstanzeige
nach
§§ 371 ,
378
Abs. 3 AO günstiger sein als die
strafbefreiende Erklärung. Eine Günstigerprüfung wird durch die
Finanzbehörden nicht vorgenommen.
Praxistipp
Fazit: Im Vordruck der strafbefreienden Erklärung sind
die um 40 % gekürzten Brutto-Einnahmen anzugeben.
Soweit Steuern durch zu Unrecht berücksichtigte Ausgaben
verkürzt wurden, sind diese Ausgaben in voller Höhe in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ausgaben sind
Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben,
Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen ( § 1 Abs. 2 Nr. 2
Satz 2 StraBEG ). Hierzu gehören auch
zu Unrecht vorgenommene Absetzungen und Abschreibungen. Die Ausgaben sind in
voller Höhe, ggf. einschließlich Umsatzsteuer, zu
berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat insoweit unterstellt, dass mit diesen
Ausgaben keine unversteuert gebliebenen Einnahmen in Zusammenhang stehen. Im
Vordruck der strafbefreienden Erklärung sind die Ausgaben in voller
Höhe als Einnahmen im Sinne des
§ 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG
anzugeben.