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Hilfsgeschäfte sind Vorgänge, die nicht aus dem eigentlichen Geschäftszweck entstehen. Dazu gehören insbesondere der Verkauf sowie die Verwendung oder Entnahme von
unternehmerischem Anlagevermögen. Diese Hilfsgeschäfte werden grundsätzlich der Umsatzsteuer unterworfen, um den in der Vergangenheit geltend gemachten Vorsteuerabzug zu korrigieren.
Für Unternehmer, die keine Vorsteuern geltend machen können, weil sie ausschließlich steuerfreie Umsätze aufgeführt haben, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
würde diese Behandlung zu unzutreffenden Ergebnissen führen, da eine Korrektur nicht erforderlich ist. Daher wurde für diese Hilfsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen eine
Steuerbefreiung eingeführt. Entsprechend wird verfahren, wenn der zulässige Vorsteuerabzug durch eine Besteuerung als sog.
Repräsentationseigenverbrauch aufgehoben worden ist.
Die Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Lieferung und die gleichgestellten Umsätze in Form der Entnahme von Gegenständen sowie die Verwendung von
Gegenständen für außerunternehmerische Zwecke.
Auf die Steuerbefreiung kann nicht verzichtet werden, da sie als Folgebefreiung an andere Steuerbefreiungen anknüpft. Soweit bei diesen Vorschriften ein Verzicht möglich ist,
führt das ggfs. zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Befreiung. Eine Ausnahme bildet der Bereich der Grundstückslieferungen. Hier soll
nach einem Urteil des FG Nürnberg ein Verzicht möglich sein. Die Befreiung nach § 4 Nr. 9a geht vor, auf diese kann aber verzichtet werden. Die Frage der Anwendung der
Vorschrift in § 4 Nr. 28 UStG stellt sich dann nicht mehr.
Beispiel 1
Der Arzt B verkauft einen Teil des Grundstücks, auf dem sich seine Praxis befindet, an den benachbarten Einzelhändler R, der seine Lagerräume darauf erweitern
will.
B kann auf die Steuerfreiheit seines Grundstücksumsatzes verzichten. Diese Lösung widerspricht der Regelung der 6. EG-Richtlinie ( Art. 13 Teil B Buchst. c ). Gleichwohl wird sie in der Bundesrepublik bisher
toleriert.
Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. Die Steuerbefreiung soll ja gerade in den Fällen fehlenden Vorsteuerabzugs die Besteuerung vermeiden.
Voraussetzung für die steuerfreie Behandlung einer Lieferung oder sonstigen Leistung ist die ausschließliche Verwendung des Gegenstandes zu
steuerfreien Umsätzen. Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen auch von einer ausschließlichen Verwendung aus, wenn maximal 5 % der Verwendung auf nicht
steuerbefreite Umsätze entfallen. Außerdem darf der Unternehmer für diesen Anteil keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen haben. Schließlich müssen diese
Verhältnisse während des gesamten bisherigen Verwendungszeitraums vorgelegen haben.
Beispiel 2
Der Zahnarzt M hat in 2001 einen PKW für seine Praxis erworben. Ein Vorsteuerabzug wurde nicht geltend gemacht, da die Verwendung des PKW ausschließlich in Verbindung mit
den steuerfreien heilberuflichen Umsätzen stand oder privaten Zwecken diente. Neben seinen steuerfreien Umsätzen hat der Zahnarzt auch in geringem Umfang Arbeiten in seinem eigenen Labor
ausgeführt und die daraus resultierenden Umsätze versteuert. Im Jahr 2004 wird der PKW vorübergehend durch einen Labormitarbeiter für Fahrten zum Materialeinkauf genutzt. Im Jahr
2005 verkauft der Arzt den PKW.
Ohne die Nutzung durch den Labormitarbeiter wäre der Verkauf in 2005 nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei. Da die Verwendung aber nicht im gesamten Zeitraum
ausschließlich für steuerfreie Umsätze erfolgte, ist der Verkauf in vollem Umfang der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Andererseits steht dem Arzt in 2004 ein Vorsteuerabzug in Form der
Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a UStG zu.
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