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Die Vorschrift befreit alle Umsätze, die unter das
Grunderwerbsteuergesetz fallen, um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und
Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Dazu gehören neben den
Grundstücksverkäufen auch die Bestellung und Übertragung von
Erbbaurechten, die Übertragung im Rahmen von Zwangsversteigerungen sowie
die Entnahme von Grundstücken aus dem Unternehmen in das
Privatvermögen. Auf diese Steuerbefreiung kann bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen verzichtet werden
( Verzicht auf
Steuerbefreiungen ).
Voraussetzung für die
Steuerbefreiung ist die Anwendung des
Grunderwerbsteuer-gesetzes Auch wenn danach keine Steuer festzusetzen ist,
bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Entscheidend ist die Steuerbarkeit
hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, die Anwendung einer besonderen Befreiung
(z.B.
§§ 3,
4 GrEStG ) hat keine Auswirkung auf die
Umsatzsteuer.
Auch die Entnahme eines Grundstückes ist in der Regel von der Umsatzsteuer befreit, sofern die Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG steuerbar ist (BMF, 22.09.2008 - IV B 8 - S 7109/07/10002).
Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, 27.10.1982 - II R
102/81, BStBl II 1983, 55) können unter
bestimmten Umständen mehrere Verträge zwischen dem Erwerber und einer
Vielzahl von anderen Personen als einheitliches, auf den Erwerb von fertigem
Wohnraum gerichtetes Vertragswerk angesehen werden. Sämtliche Umsätze
unterliegen damit insgesamt der Grunderwerbsteuer. Diese Gestaltung war
insbesondere bei Bauherrenmodellen anzutreffen. Die Leistungen der einzelnen
beteiligten Unternehmer (z.B. Bauunternehmer, Architekt) werden durch diese
Handhabung allerdings nicht von der Umsatzsteuer entlastet, da sie nicht mit
dem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang identisch sind. Es entsteht
eine echte Doppelbelastung . Diese Regelung
ist vom EuGH bestätigt worden.
In diese Richtung geht auch eine derzeit beim EuGH (C-156/08) liegende Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichtes (FG Niedersachsen, 02.04.2008 - 7 K 333/06) zur Doppelbelastung von Baukosten mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer . Bei einem "einheitlichen Vertragswerk“ (Grundstückskauf- und Bebauungsvertrag) wird, wie bereits oben dargestellt, auch auf die Baukosten für ein zu errichtendes Haus Grunderwerbsteuer fällig. Da die Errichtungskosten für das Haus zusätzlich auch der Umsatzsteuer unterliegen und damit zweifach besteuert werden, liegt hierin nach der Rechtsauffassung des Niedersächsischen FG ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot. Daher hat das Gericht nun dem EuGH die entsprechende Vorlage zur Prüfung gegeben. Das FG Münster teilt die Bedenken des FG Niedersachsen nicht (FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05 GrE).
Bei Lieferungen von Grundstücken im Rahmen einer
Zwangsversteigerung liegt eine Lieferung vom Eigentümer an den Ersteigerer
vor, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt und somit
umsatzsteuerfrei ist. Der Eigentümer kann auf die Steuerfreiheit auch in
diesem Fall verzichten. Die Steuerschuldnerschaft für diesen Umsatz
verlagert sich dann gem. § 13b UStG auf den Ersteigerer. Er ist somit
verpflichtet, die entstehende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für
ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
Ausgenommen von der Steuerbefreiung ist die Lieferung von
Betriebsvorrichtungen , die in Zusammenhang
mit einem Grundstücksgeschäft erfolgt. Da insoweit nur der auf
Grundstück und Gebäude entfallende Teil des gesamten Kaufpreises der
Grunderwerbsteuer unterliegt, ist der restliche Kaufpreis der Umsatzsteuer zu
unterwerfen.
Der Arzt G verkauft ein privat betriebenes Kurheim
einschließlich sämtlichen Inventars an den Erwerber Professor B. Ein
Verzicht auf die Steuerbefreiung erfolgt nicht. Das Gebäude enthält
u.a. mehrere Bäder, die Heilzwecken dienen.
Lösung:
Der Verkauf des Grund und Bodens sowie des Gebäudes ist
steuerfrei, er unterliegt der Grunderwerbsteuer. Für das gleichzeitig
mitgelieferte Inventar ist durch den G Umsatzsteuer zu entrichten, eine
Steuerbefreiung greift grundsätzlich nicht ein. Die Heilzwecken dienenden
Bäder stellen Betriebsvorrichtungen dar, die Grunderwerbsteuer wird auf
den anteiligen Kaufpreis nicht erhoben. Daher unterliegt der Verkauf insoweit
ebenfalls der Umsatzsteuer.
Praxistipp
Bei einheitlichen Verträgen über Grundstücke,
Gebäude, Betriebsvorrichtungen und Inventar sollte bereits im notariellen
Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises nach wirtschaftlichen Kriterien auf
die einzelnen Bereiche erfolgen, um spätere Auseinandersetzungen mit dem
Finanzamt zu vermeiden.
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