Besonderheiten ergeben sich bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Die Steuerfreiheit für diese Umsätze ist vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgenommen worden. Unter diese Ausnahme fallen sowohl die Vermietung von PKW-Einstellplätzen und Garagen als auch Campingflächen oder Wasserliegeplätze für Boote. Der Fahrzeugbegriff umfasst alle fortzubewegenden Gegenstände, auch wenn die Beförderung von Personen oder Gütern nicht im Vordergrund steht, also auch Bau- und Erntemaschinen und militärisch genutzte Gegenstände. Eine Übereinstimmung mit dem Begriff "neue Fahrzeuge" beim innergemeinschaftlichen Erwerb besteht insoweit nicht.
Die Steuerfreiheit kann nur für Stellplatzvermietungen in Anspruch genommen werden, die als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung anzusehen sind. Eine Nebenleistung liegt vor, wenn zwischen denselben Vertragsparteien sowohl Vereinbarungen über eine Wohnungs- oder Bürovermietung als auch über die Überlassung von Stellplätzen getroffen werden. Es ist nicht erforderlich, dies in einem Vertrag oder zur gleichen Zeit zu vereinbaren. Außerdem müssen die Stellplätze in einem räumlichen Zusammenhang mit der übrigen vermieteten Fläche stehen, sich also auf demselben Grundstück befinden oder in dessen unmittelbarer Nähe in einem einheitlichen Gebäudekomplex.
Wird eine Garage von einem Familienangehörigen des Mieters angemietet, liegt keine Nebenleistung vor, auch wenn dieser im Haushalt des Mieters lebt. Ebenso handelt es sich nicht um eine steuerfreie Nebenleistung, wenn ein Grundstückseigentümer an Mieter des ihm nicht gehörenden Nachbarhauses Stellplätze oder Garagen vermietet.
Praxistipp
Zur Vermeidung von zusätzlichem Aufwand sollten Garagen oder Stellplätze, die zu einem Wohnhaus gehören, möglichst zusammen mit den einzelnen Wohnungen vermietet werden. Falls einzelne Mieter diese nicht benötigen, kann ihnen das Recht der Untervermietung, evtl. mit Einschränkungen, eingeräumt werden. Die Vermietung bleibt beim Hauseigentümer steuerfrei, der Mieter wird durch die Untervermietung seiner Garage kein Unternehmer.
Eine weitere Sonderregelung besteht bei Vermietung von Campingflächen. Diese Umsätze sind nur steuerfrei, wenn die tatsächliche Mietdauer mindestens 6 Monate beträgt. Die Steuerfreiheit für Vermieter gilt nicht für die kurzfristige Vermietung an wechselnde Reisende, sondern nur für so genannte Dauercamper. Wird die tatsächliche Vertragsdauer entgegen der ursprünglichen Vereinbarung kürzer oder länger als 6 Monate, ist die gesamte Vermietung steuerpflichtig oder steuerfrei. Insoweit kann es zu einer nachträglichen Änderung der steuerlichen Behandlung, auch über den Jahreswechsel hinaus, kommen.
Ein Wohnwagenbesitzer mietet auf einem Campingplatz einen Winterstellplatz für seinen Wohnwagen für den Zeitraum Anfang September 2007 bis Ende April 2008. Mitte Februar holt er seinen Wohnwagen bereits wieder ab, da er damit in den Winterurlaub fahren will.
Lösung:
Die Vermietung ist bis zur vorzeitigen Beendigung als steuerfrei anzusehen, da eine Laufzeit von mehr als 6 Monaten geplant war. Da die tatsächliche Vermietung des Campingplatzes aber weniger als 6 Monate gedauert hat, ist das gesamte für 2007 und 2008 gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Soweit eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, gilt diese für alle üblichen Leistungen, die auf einem Campingplatz erbracht werden, auch wenn dafür ein gesondertes Entgelt erhoben wird oder nicht alle Benutzer diese in Anspruch nehmen können.
Die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie langfristige Vermietung von Campingflächen erstreckt sich auch auf die Lieferung von Strom (BFH 15.01.2009 - V R 91/07, BStBl II 2009, 615).
Verträge, in denen Grundstückseigentümer andere berechtigen, Bodenschätze abzubauen oder Abfälle abzulagern, sind als Miet- oder Pachtverträge anzusehen, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt sogar dann, wenn sich das Entgelt nach der Menge der entnommenen Bodenschätze oder der abgelagerten Abfälle richtet.