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Um eine einheitliche Behandlung verschiedener
zusammen-hängender Leistungen zu erreichen, wurden die
Vermittlungsleistungen, die mit anderen steuerbefreiten Umsätzen in engem
Zusammenhang stehen und in der Praxis häufig gegenüber dem gleichen
Leistungsempfänger erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Das
bedeutet z.B. für ausländische Empfänger steuerfreier
Lieferungen eine wesentliche Vereinfachung, da sie mit der deutschen
Umsatzsteuer im Rahmen eines Geschäfts regelmäßig nicht in
Berührung kommen.
Die Annahme von Vermittlungsleistungen setzt ein Handeln des
Vermittlers in fremdem Namen und für fremde Rechnung voraus. Es muss
für die Beteiligten klar sein, dass der Vermittler nur unmittelbare
Rechtsbeziehungen zwischen zwei anderen, dem leistenden Unternehmer und dem
Abnehmer, herstellen will.
Der selbstständige Vermittler von Geschäften im Auftrag
eines anderen Unternehmers ist Handelsvertreter nach
§ 84 HGB .
Darüber hinaus werden regelmäßig auch Vermittlungsleistungen
von folgenden Unternehmern erbracht:
Tankstellenpächter
Reisebüros
Auktionatoren
Die Steuerbefreiung steht aber auch jedem anderen Unternehmer zu,
der entsprechende Leistungen erbringt.
Vermittlungsleistungen sind immer sonstige Leistungen. Sie werden
für den Leistenden oder den Abnehmer erbracht, je nach dem, wer den
Auftrag erteilt hat.
Folgende Vermittlungsleistungen sind
steuerbefreit:
Vermittlung von
Ausfuhren und Lohnveredelungen an Gegenständen der
Ausfuhr,
Umsätzen für die Seeschifffahrt und die
Luftfahrt,
grenzüberschreitenden
Beförderungen,
Goldlieferungen an Zentralbanken,
Umsätzen im Drittlandsgebiet.
Nicht steuerbefreit sind Leistungen im Zusammenhang mit
innergemeinschaftlichen Lieferungen und Umsätzen im übrigen
Gemeinschaftsgebiet. Außerdem ist die Vermittlung von
grenzüberschreitenden Beförderungen durch Reisebüros für
Reisende ausgenommen.
Steuerfrei sind insbesondere die Vermittlungen von
Ausfuhrlieferungen, die durch in- oder ausländische Personen vermittelt
werden, die Steuerbefreiung greift nicht, wenn die Lieferung als
innergemeinschaftliche
Lieferung steuerfrei ist. Unter die
Vergünstigung fallen somit nur Vermittler von Lieferungen in
Drittlandsgebiete .
Ein Handelsvertreter in der Schweiz vermittelt einem deutschen
Reifenhersteller eine Lieferung von Reifen an einen schweizer Abnehmer. Er
erhält seine Provision von dem deutschen Lieferanten.
Die Leistung des Handelsverteters wird an dem Ort erbracht, an dem
die vermittelte Lieferung erbracht wird, das ist im Inland. Da die
Reifenlieferung grundsätzlich steuerfrei ist, kann auch für die
Vermittlungsleistung die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
Besonderheiten ergeben sich bei der Vermittlung
innergemeinschaftlicher Lieferungen, diese sind grundsätzlich nicht
steuerbefreit, sondern unterliegen in einem Mitgliedsstaat der Umsatzsteuer
(Vermittlungsleistungen/EG).
Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt sind in
§ 8 UStG
ausführlich erläutert. Soweit hier Vermittler für diese
steuerfreien Leistungen auftreten, sind auch ihre Leistungen
steuerbefreit.
Die Steuerbefreiung für die Vermittlung von
grenzüberschreitenden Beförderungen ist sowohl für die
Vermittlung der Beförderung als selbstständige Leistung, als auch
für die Vermittlung einer Nebenleistung z.B. der eigentlichen Lieferung
anzuwenden.
Die Vermittlung von Goldlieferungen an Zentralbanken umfasst alle
Lieferungen an die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Zentralbanken
anderer Länder. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte
Gold in das Ausland gelangt oder der Empfänger der Vermittlungsleistung im
Ausland ansässig ist.
Reisebüros erbringen in erheblichem Umfang steuerfreie
Leistungen, in dem sie als Vermittler für die Leistungsträger, z.B.
die Luftfahrtgesellschaften oder Schifffahrts-gesellschaften tätig werden.
Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn sie auf der Grundlage
international geltender Abkommen tätig werden. Darunter fällt
insbesondere der IATA-Agenturvertrag für den Linienflugverkehr.
Wesentlich für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
ist, dass das Reisebüro seine Provision vom Leistungserbringer
erhält. Wird in Ausnahmefällen vom Reisenden ein Entgelt für die
Vermittlung erhoben, weil der Leistungsträger die Provisionszahlung
ausgeschlossen hat oder der Reisende besondere Leistungen vom Reisebüro
erhalten hat (z.B. Visabeschaffung), scheidet die Steuerbefreiung aus.
Zulässig ist es dagegen, den vom Reisenden erhaltenen Preis
nach Kürzung um die zustehende Provision an den Reiseunternehmer
weiterzuleiten.
Wird eine Leistung über einen weiteren zwischengeschalteten
Unternehmer beschafft, weil das Reisebüro keine eigene Verbindung mit dem
Leistungserbringer hat, ist nur die Leistung des zwischengeschalteten
Unternehmers, der direkt gegenüber dem Leistungserbringer tätig wird,
steuerfrei. Die Leistung des die Reise an den Kunden vermittelnden
Reisebüros ist steuerpflichtig. Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn der
Leistungserbringer über die Einschaltung eines weiteren Reisebüros
informiert ist, da es sich ansonsten um keine echte Vermittlungsleistung
handelt.
Die Vermittlung von Leistungen im Ausland, z.B. Unterbringung und
Verpflegung wird dort erbracht, wo die vermittelte Leistung ausgeführt
wird, somit im Ausland. Diese Vermittlungsleistungen unterliegen als nicht
steuerbare Leistungen folglich nicht der Umsatzsteuer.
Die Vermittlung von Pauschalreisen, die durch Reiseveranstalter
nach den Regeln des
§ 25 UStG versteuert
werden (sog. Margenbesteuerung ) fällt
grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung.
Praxistipp
Da die Vermittlung einer Reise regelmäßig vor Beginn
der Reise erfolgt ist, kann häufig nicht ohne weiteres festgestellt
werden, ob die Vermittlungsleistung steuerfrei, nicht steuerbar oder
steuerpflichtig ist. Dadurch ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Abrechnung
zwischen Reisebüro und Veranstalter, die im Regelfall per Gutschrift
erfolgt. Grundsätzlich wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten
einvernehmlich die Leistungen steuerpflichtig behandeln. Dem Reiseveranstalter
steht dann auch bei steuerfreien oder nicht steuerbaren Vermittlungsleistungen
der Vorsteuerabzug zu.
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