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Arbeitnehmer-Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können wählen, ob sie beide in Steuerklasse IV oder Steuerklasse IV mit Faktorverfahren eingeordnet werden wollen oder ob einer die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V erhalten soll. Die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination III/V und IV/IV bzw. IV/IV mit Faktorverfahren hat den Sinn zu erreichen, dass die Summe der Lohnsteuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht. Um die günstigste Steuerklassenkombination zu entwickeln, gibt das BMF regelmäßig Tabellen zur Steuerklassenwahl heraus. Maßgebend ist jeweils der steuerpflichtige Arbeitslohn nach Abzug eines möglichen Freibetrages. Für eine eventuelle Änderung der Steuerklassen ist ab dem 01.01.2011 das örtliche Finanzamt zuständig.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V und auch der Anwendung des Faktorverfahrens bei Steuerklasse IV wird zwangsweise eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt ( § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ).
Entsprechende Tabellen, die den Ehegatten die Steuerklassenwahl erleichtern sollen, werden auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums bereitgestellt (www.bundesfinanzministerium.de).
Praxistipp
Die Steuerfreistellung des Existenzminimums wirkt sich auch bei der Steuerklassenwahl der Ehegatten aus. Besonders bei geringer verdienenden Ehegatten ist eine Überprüfung der Steuerklassenwahl ratsam.
Der Antrag auf Änderung der Steuerklasse, z.B. im Jahr der Eheschließung oder bei einem Wechsel der Steuerklassenkombination, muss bis spätestens 30.11. des Jahres gestellt werden.
Ein Steuerklassenwechsel ist bis zum Beginn des Kalenderjahres grundsätzlich ohne Einschränkung möglich. Im laufenden Jahr kann grundsätzlich nur einmal die Steuerklasse gewechselt werden. Hiervon bestehen aber folgende Ausnahmen, bei denen ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich ist:
wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht, z.B. wegen Todes, Arbeitslosigkeit, längerer Krankheit, Kündigung, Geburt eines Kindes;
wenn ein Ehegatte nach bereits erfolgtem Wechsel der Steuerklasse wegen Arbeitslosigkeit im Laufe des Jahres erneut eine Beschäftigung aufnimmt;
wenn sich Ehegatten im Laufe des Jahres trennen.
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden.
Praxistipp
Um sich in jedem Fall die Möglichkeit eines erneuten Steuerklassenwechsels zu erhalten, sollten die Ehegatten den Steuerklassenwechsel möglichst vor Beginn des Kalenderjahres beantragen.
Praxistipp
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld , Krankengeld, Insolvenzgeld oder auch das Elterngeld werden in der Regel nach dem zuletzt bezogenen Nettolohn berechnet. Für Arbeitnehmer in der Steuerklasse III sind diese Leistungen daher wesentlich höher als bei gleich hohem Bruttolohn und Einstufung in die Steuerklassen IV oder V. Eventuelle steuerliche Nachteile, die sich zunächst aus einer im Hinblick auf die Lohnersatzleistungen gewählten ungünstigen Steuerklassenkombination ergeben, sind nicht endgültig. Sie werden bei Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung (ggf. Pflichtveranlagung ) wieder ausgeglichen.
Wichtig: Die Sozialgerichte beurteilen den Steuerklassenwechsel elternfreundlich und berücksichtigen diesen, sofern er steuerlich zulässig ist (vgl. Stichwort Elterngeld - Steuerklassenwechsel ).
Seit 2010 gibt es das sog. Faktorverfahren . Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder); dies beruht auf Anwendung der Steuerklasse IV. Mit dem Faktor Y : X wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV jedoch entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. "Y" ist die Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren unter Berücksichtigung von Abzugsbeträgen (z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR, Altersentlastungsbetrag, Freibeträge für Versorgungsbezüge, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale). "X" ist die Summe der Lohnsteuer jeweils bei Anwendung der Steuerklasse IV.
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