Die steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen wird seit 2006 in dem neu eingefügten
§ 15b EStG geregelt. Gemäß
§ 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem sogenannten Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften desselben Veranlagungszeitraums oder mit anderen Einkünften anderer Veranlagungszeiträume ist somit ausgeschlossen. Ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Wirtschaftsjahr entfällt ebenfalls. Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen nur noch mit Einkünften verrechnet werden, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkommensquelle erzielt.
Ein sogenanntes Steuerstundungsmodell liegt gemäß
§ 15b Abs. 2 EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist dem Gesetzeswortlaut zufolge der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investitionen Verluste mit übrigen Einkommen zu verrechnen (
§ 15b Abs. 2 Satz 2 EStG ). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (
§ 15b Abs. 2 Satz 3 EStG ).
Die Regelung zielt entsprechend dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auf Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen - soweit diese noch Verluste vermitteln -, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds ab. Ihnen sei gemeinsam, dass sie den Anleger mit hohen Verlustzuweisungsquoten zum Beitritt bewogen haben. An einer konzeptionellen Verlustzuweisung an den Anleger fehle es hingegen bei Private Equity und Venture Capital Fonds, bei denen dem Willen des Gesetzgebers zufolge daher keine Verlustverrechnungsbeschränkung erfolgen soll.
Der Gesetzesbegründung zufolge sollen die Einschränkungen steuerwirksamer Verlustverrechnungen ausschließlich Steuerstundungsmodelle treffen, deren Attraktivität für den Anleger vor allem auf den anfänglichen Verlustzuweisungen basiert. Nicht von der Verlustrechnungsbeschränkung des
§ 15b EStG erfasst werden sollen übliche unternehmerische Aktivitäten. Um solche handelt es sich beispielsweise bei Existenzgründern, die in den ersten Jahren Verluste machen. Hierbei liege kein Steuerstundungsmodell vor, sodass die Verluste in bisherigem Umfang abziehbar bleiben. Auch typische Verlustsituationen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung außerhalb modellhafter Gestaltungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dem
§ 15b EStG unterfallen.
Für die Modellhaftigkeit einer Steuerstundung spricht der Gesetzesbegründung zufolge das Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts, das auf die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Einkünfte ausgerichtet ist. Typischerweise werde das Konzept durch einen Anlegerprospekt oder in vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.) vermarktet. Eine solche Vermarktung liege bei Steuerstundungsmodellen regelmäßig vor, sei aber für die Annahme eines solchen nicht zwingend erforderlich. Charakteristisch für eine modellhafte Gestaltung sei nach Aussage des Gesetzgebers zudem eine Bündelung von Verträgen und/oder Leistungen durch den Anbieter. Für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells spricht, so der Gesetzgeber, wenn der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt.
Der Gesetzesbegründung zufolge soll die Verlustverrechnungsbeschränkung des
§ 15b EStG auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner Steuerpflichtiger außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfassen. Es sei nicht erforderlich, dass mehrere Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkünfteerzielung im weitesten Sinne gemeinsam tätig werden. Daher seien auch Investitionen mit modellhaftem Charakter von Einzelpersonen betroffen.
Bei doppelstöckigen Gestaltungen - beispielsweise Dachfonds -, sei
§ 15b Abs. 1 EStG der Gesetzesbegründung zufolge bereits auf Ebene der Untergesellschaften zu prüfen. Eine Verlustverrechnung zwischen den Beteiligungen auf Ebene der Obergesellschaft sei damit nicht mehr möglich.
Das für die Anwendung des
§ 15b EStG genannte Tatbestandsmerkmal der Anfangsphase ist gesetzlich nicht definiert. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass unter der Anfangsphase im Sinne der Vorschrift der Zeitraum zu verstehen ist, bis zu dem nach dem Konzept keine nachhaltig positiven Einkünfte erzielt werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen Verluste, die bei der Konzeption nicht abzusehen waren - beispielsweise unerwartete Mietausfälle oder der Verlust bzw. die Beschädigung des Anlageobjekts - bei der Prüfung des Verhältnisses der prognostizierten Verluste zum eingesetzten Kapital nicht berücksichtigt werden.
Liegt ein Steuerstundungsmodell vor, dann ist
§ 15b Abs. 2 EStG i. V. m.
Abs. 3 EStG zufolge die Verlustverrechnungsbeschränkung nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift mithin nicht ein, wenn das Verhältnis aus der Summe der Verluste in der Anfangsphase zum eingesetzten Kapital 10 % nicht übersteigt.
Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist nach
§ 15b Abs. 4 Satz 1 EStG jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist vom verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen (
§ 15b Abs. 4 Satz 2 EStG ). Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust sich gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres verändert hat (
§ 15b Abs. 4 Satz 3 EStG ).
Die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht regelt
§ 52 EStG . Dem Willen des Gesetzgebers zufolge sollte die Attraktivität der Steuerstundungsmodelle bereits mit Wirkung
ab dem 11.11.2005 wirkungsvoll eingeschränkt werden. Ab diesem Stichtag können die Verluste u.a. aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamesfonds nur noch mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.
Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung ist gemäß
§ 52 EStG zwischen Verlusten aus geschlossenen Fonds und aus anderen Investitionen zu differenzieren:
§ 15b EStG ist bei geschlossenen Fonds erstmals auf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen der Steuerpflichtige
nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die
nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde (
§§ 52 Abs. 33a Satz 1 EStG ). Der Außenvertrieb beginnt gemäß
§ 52 Abs. 33a Satz 2 EStG zufolge in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst (auch über ein Vertriebsunternehmen) mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.
Bei anderen Investitionen, insbesondere Einzelinvestitionen, ist die Verlustverrechnungsbeschränkung auf Verluste anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich getätigt wurde (
§ 52 Abs. 33a Satz 4 EStG ). Damit findet die Verlustverrechnungsbeschränkung auch auf bereits bestehende Steuerstundungsmodelle Anwendung, soweit diese ab dem Stichtag des 11.11.2005 Kapitalerhöhungen beschließen oder Investitionen in neue Objekte tätigen. Dies dient der Gesetzesbegründung zufolge der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen.