Grundstücke, die vom Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen verpachtet werden, stellen in der Regel eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen dar und sind daher geeignet, die sachliche Verflechtung mit dem Besitzunternehmen zu begründen (BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06, DStR 2009, 1138).
Die Rechtsprechung machte hierzu u.a. eine Ausnahme, wenn Grundstücke auch von fremden Dritten gepachtet wurden und die Grundstücksüberlassung durch die beherrschenden Gesellschafter nur von untergeordneter Bedeutung war. Hierbei sollte darauf abgestellt werden, ob die Gesellschafter in der Lage seien, durch die Grundstücksüberlassung einen beherrschenden Einfluss auf das Betriebsunternehmen auszuüben. Dabei wurde auch unterschieden, ob verschiedene Grundstücke gleich oder unterschiedlich genutzt werden. Im ersteren Fall wurde darauf abgestellt, welche Bedeutung das Grundstück für das Betriebsunternehmen im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat (Funktionsrelation), im Falle der gleichartigen Nutzung wurde der prozentuale Anteil der Grundstücksfläche an der Gesamtfläche für wesentlich erklärt (Größenrelation). Aufgrund verschiedener Kritik an dieser Rechtsprechung hat der BFH seine Rechtsprechung angepasst (BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06, DStR 2009, 1138, Filialbetrieb wurde auf 9 Fremdgrundstücken und einem vom Besitzunternehmen überlassenen Grundstück unterhalten).
Der BFH hält es zunächst nicht mehr für ausschlaggebend, ob das Betriebsunternehmen jederzeit für seine Belange ein gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten könne. Nicht mehr gerechtfertigt sei es auch, das wirtschaftliche Gewicht nach einem Nutzflächenverhältnis zu bestimmen. Entscheidend sei, ob dem überlassenen Grundstück eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Bei Filialunternehmen sei davon auszugehen, dass aus der Summe der in den einzelnen Filialen erzielten Erträge ein möglichst hoher Gesamtgewinn erzielt werden solle. Das unternehmerische Risiko würde dadurch verringert, dass die an einem Standort angefallenen Verluste durch die Gewinne der anderen Filialen ausgeglichen werden (Diversifikation, funktionale Einbindung in das unternehmerische Gesamtkonzept der Standortverteilung). Hinzu komme, dass der Entscheidung zugunsten des einzelnen Geschäftslokals die unternehmerische Prognose vorausgehe, in einem bestimmten Umfeld einen möglichst großen Kundenkreis zu gewinnen oder zu erhalten. Von einer wesentlichen Betriebsgrundlage könne daher dann ausgegangen werden, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines - der Filiale - vergleichbaren Betriebs gestatte. Mehrjährige Verluste könnten insoweit unschädlich sein, wenn das Betreiben der Filiale in das Gesamtkonzept des Unternehmens eingebettet ist.
Praxistipp
Diese neuere Rechtsprechung vermeidet einen nur schwer kalkulierbaren Wechsel von gewerblichen zu privaten Vermietungserträgen oder umgekehrt und damit auch die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven des Gewerbebetriebs (Besitzunternehmen) im Rahmen einer (Zwangs-)Betriebaufgabe. Diese Gefahr bestünde insbesondere bei sich ändernden Nutzflächenverhältnissen und bei einer expansiven Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens. Im Interesse der Rechtssicherheit dürften die neuen Grundsätze des BFH auch bei einer besonders hohen Zahl von Filialgrundstücken gelten.
Praxistipp
Der BFH lässt die Frage offen, ob von einer wirtschaftlich untergeordneten Bedeutung eines Grundstücks ausgegangen werden kann, wenn in Fällen der gemischten Grundstücksnutzung der der (Gesellschafter-)Filiale zuzuordnende Anteil die Grenze des
§ 8 EStDV nicht überschreitet. Die dürfte zu bejahen sein. Die Fiktion der Gewerblichkeit dürfte dann nicht greifen, wenn der entsprechende Grundstücksteil kein notwendiges Betriebsvermögen darstellt.