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einer OHG
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einer KG (auch GmbH & Co KG)
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einer anderen Personengesellschaft (z.B. GbR, Partnerschaftsgesellschaft, atypisch stille Gesellschaft),
wenn die Gesellschaft neben anderen Tätigkeiten auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach der darin zum Ausdruck kommenden Abfärbe- bzw. Infektionstheorie werden grundsätzlich alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig, auch wenn die Gesellschaft eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die gewerbliche Tätigkeit "färbt" also auf die gesamte Gesellschaft ab. Im Unterschied zum Einzelunternehmer, der gleichzeitig einen Gewerbebetrieb und einen unter
§ 18 EStG fallenden Betrieb unterhalten kann, ist diese Trennung bei Mitunternehmern nicht möglich. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04, DB 2008, 1243).
Nach der Rspr. des BFH greift die umqualifizierende Wirkung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein, wenn der gewerbliche Umsatzanteil nur einen unerheblichen Teil der gesamten Tätigkeit der Mitunternehmerschaft darstellt (BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98, BStBl II 2000, 229; H 15.8 (5) [Geringfügige gewerbliche Tätigkeit] EStH ). Wann die schädliche Grenze überschritten wird, kann allerdings nicht genau vorhergesagt werden. Jedenfalls bei einem gewerblichen Umsatzanteil von 1,25 % hat der BFH die Abfärbewirkung ausnahmsweise verneint. Die Literatur nimmt teilweise die Grenze bei 10 % an, welche aber umstritten ist.
Praxistipp
Um die Abfärbung zu vermeiden, kann die gewerbliche Tätigkeit durch eine zweite, personengleiche Gesellschaft ausgeübt werden. Dabei muss auf die strikte organisatorische Trennung, insbesondere durch Einrichtung einer getrennten Buchführung, geachtet werden. Beide Gesellschaften müssen auch nach außen hin getrennt auftreten. Außerdem darf keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung durch Begründung von Miet- oder Pachtverhältnissen vorliegen, da sonst alle Einkünfte als gewerblich eingestuft würden.
Praxistipp
Der BFH hat entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung zur Abfärbewirkung ( R 138 Abs. 5 Satz 4 EStR 2003 ) entschieden, dass die Beteiligung einer vermögensverwaltenden KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft nicht dazu führt, dass die gesamten Einkünfte der KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten (BFH, 06.10.2004 - IX R 53/01, BStBl II 2005, 383). Die Finanzverwaltung hatte im Vorgriff auf eine gesetzliche Festschreibung der bisherigen Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung auf dieses Urteil, das weitreichende Folgewirkungen und schwierigen Übergangsfragen zur Folge hätte, mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BMF, 18.05.2005 - IV B 2 - S 2241 - 34/05, BStBl I 2005, 698). Die Auffassung der Verwaltung wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) verbindlich gesetzlich festgeschrieben. Entgegen dem BFH führen daher allein gewerbliche Beteiligungserträge eine Abfärbung der gewerblichen auf die übrigen Einkünfte herbei.
Die Vorschrift ist nach
§ 52 Abs. 32a EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden Es sollte daher geprüft werden, ob wegen einer unzulässigen Rückwirkung Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Allerdings dürfte ein Vertrauensschutz spätestens ab dem BMF-Schreiben vom 18.05.2005 - IV B 2 - S 2241 - 34/05 bedenklich sein.
Um die weitreichenden Folgen der Vorschrift zu vermeiden, bietet sich die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft für die Erzielung der gewerblichen Einkünfte an.
Die Ausübung eines freien Berufes kann auch in der Form einer KG oder OHG betrieben werden. § 27 WiPrO und § 49 StBerG lassen insoweit die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs- bzw. Steuerberatungsgesellschaften zu. Ein Gewerbebetrieb liegt allerdings nicht vor, wenn alle Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufes aufweisen. Damit gilt dieses Erfordernis auch für Kommanditisten. Erfüllt nur ein Mitunternehmer nicht die Merkmale eines freien Berufes (z.B. bei der Beratungsgesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG wegen der gewerblichen Tätigkeit der GmbH), ist der gesamte Betrieb der Gewerbesteuer zu unterwerfen (BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH, 15.05.1997 - IV R 33/95, BFH/NV 1997, 751; BFH, 23.11.2000 - IV R 48/99, BStBl II 2001, 241; FG Düsseldorf, 12.08.2010 - 12 K 2384/08 G).
Sachverhalt (s. dazu FG Düsseldorf, 12.08.2010 - 12 K 2384/08 G):
Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft übte ihre Tätigkeit zunächst als Kommanditgesellschaft (KG) ohne GmbH-Beteiligung aus. Seit 2008 wird die Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG mit einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin betrieben. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen und weder am Kapital noch am Vermögen und dem erwirtschafteten Ergebnis der KG beteiligt. Sie erhält lediglich eine Haftungsprämie und hat in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit der Gesellschaft ab 2008 als gewerblich ein und setzte Gewerbesteuer auf den Gewinn fest.
Lösung:
Das FG Düsseldorf bestätigte diese Auffassung. Eine Personengesellschaft sei nur dann freiberuflich tätig (und unterliege damit nicht der Gewerbesteuer), wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Sofern auch nur ein Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht erfüllt und damit berufsfremd ist, seien die Einkünfte aller Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Der Beteiligung einer berufsfremden natürlichen Person sei die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft gleichzustellen. Im vorliegenden Fall sei die GmbH als Mitunternehmerin anzusehen, da sie ein Mitunternehmerrisiko trage und Mitunternehmerinitiative entfalten könne. Das Mitunternehmerrisiko sei durch ihre Haftung für die KG begründet, wobei ihre fehlende Beteiligung am Gewinn und Verlust der KG hier zu keiner anderen Beurteilung führe. Zudem könne die GmbH Mitunternehmerinitiative entfalten, auch wenn sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Sie habe die Möglichkeit zur Ausübung solcher Gesellschafterrechte, die den im BGB geregelten Kontrollrechten angenähert sind. Diese Rechte seien nicht durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen und auch die Tatsache, dass die GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, führe nicht zu einem Wegfall der Gesellschafterrechte. Durch die Mitunternehmerstellung der GmbH sind die Einkünfte aller Gesellschafter der KG als gewerbliche Einkünfte mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht anzusehen.
Beteiligt sich eine sogenannte
Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte. Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, die nach
§ 8 Abs. 2 KStG immer gewerbliche Einkünfte erzielt, ist insoweit dem Berufsfremden gleichgestellt und zwar ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (BFH, 03.12.2003 - IV B 192/03, BStBl II 2004, 303; Nichtannahmebeschluss des BVerfG, 19.04.2004 - 1 BvR 549/04). Dies gilt auch dann, wenn sie durch ihre Organe, insbesondere durch ihre Geschäftsführer, der Art nach ausschließlich freiberuflich tätig ist und sowohl diese als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche freiberufliche Qualifikation besitzen. Ein Durchgriff auf diese Personen scheidet aus (BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05, BFH/NV 2008, 1256).
Die Grundsätze der sog.
Zebragesellschaft (BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02, BStBI II 2005, 679, 681) können nicht angewendet werden. Die Abfärberegelung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG geht diesen Grundsätzen im Bereich der freiberuflichen Einkünfte nach
§ 18 EStG vor.
Die berufsrechtliche Zulassung einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfung-GmbH & Co. KG ist nach dem jeweils einschlägigen Berufsrecht mittlerweile zulässig. Zwar war die Bildung einer KG schon lange möglich. Eine GmbH durfte aber bisher nicht alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft sein. Dies wurde nun durch § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG auch für Steuerberater geändert.
Es wird nun zugelassen, dass persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungspersonengesellschaft auch eine Steuerberatungsgesellschaft sein kann, die die Kapitalbindungsvoraussetzungen des § 50a StBerG erfüllt. Nach dieser Regelung dürfen nur Berufsträger der steuer- und rechtsberatenden Berufe Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sein. Entsprechendes gilt nach § 28 Abs. 1 WpO .
Bei Rechtsanwälten ist diese Konstruktion nicht möglich. Rechtsanwälte dürfen sich zwar auch in der Rechtsform einer GmbH zusammenschließen ( § 59c BRAO ). Eine Rechtsanwalts-GmbH darf aber nicht Gesellschafterin einer von Rechtsanwälten gebildeten Personengesellschaft sein ( § 59a BRAO ).
Praxistipp
Gewerbliche Einkünfte nach
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ließen sich zwar vermeiden, indem z.B. Kommanditisten zum Geschäftsführer bestellt würden. Übt die KG nur Tätigkeiten aus, die der Freiberufler-Qualifikation ihrer Kommanditisten entsprechen und beschränkt sich die Komplementär-GmbH auf ihre Funktion als persönlich haftender Gesellschafter, könnte auch die Abfärbewirkung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vermieden werden. Da der BFH mit demUrteil vom 08.04.2008 - VIII R 73/05, BFH/NV 2008, 1256) seine Rechtsprechung bestätigt hat, wonach im Fall eines berufsfremden Mitunternehmers die Abfärbewirkung eintrete, was auch bei Kapitalgesellschaften gilt, deren Gesellschafter ausschließlich die Freiberufler-Qualifikation aufweisen und die durch ihre Gesellschafter nur freiberufliche Tätigkeiten entfalten, lässt sich diese Rechtsfolge auch nicht durch den Ausschluss der GmbH vom Gewinn und Verlust bzw. vom Vermögen vermeiden (BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03, BStBl II 2006, 595; BFH, 20.09.2007 - IV R 70/05, BStBl II 2008, 265). Denn auf jeden Fall bleibt das Mitunternehmerrisiko aufgrund der unbeschränkten Haftung und die Unternehmerinitiative durch die Geschäftsführungsbefugnis bestehen. Daher dürfte die Gewerbesteuerbelastung für die Freiberufler-GmbH & Co. KG nicht zu vermeiden sein.