Nach Abschluss der Ermittlungen im
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist von der Verfolgungsbehörde anhand des Inhalts der Strafakte eine Entscheidung zu treffen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und wie das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen werden soll. Der Abschluss der Ermittlungen ist durch die zuständige Stelle gemäß
§ 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 169a StPO formell in den Strafakten zu vermerken. Durch diesen strafrechtlichen Abschlussvermerk werden der Ermittlungsteil und der Entschließungsteil verfahrensmäßig getrennt.
Stellt die Tat jedoch nicht ausschließlich eine Steuerstraftat im Sinne des
§ 369 AO dar und werden folglich auch andere Strafgesetze verletzt, so führt nicht die Straf- und Bußgeldsachenstelle als Vertreterin der Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren, sondern vielmehr die Staatsanwaltschaft (Umkehrschluss aus
§ 386 Abs. 2 AO ). In der Praxis erfolgt eine formelle Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mit der Vergabe eines Aktenzeichens und aufgrund der fehlenden steuerrechtsspezifischen Fachkenntnisse die sofortige Beauftragung der Finanzbehörde zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen. Mit dem Abschluss der Ermittlungen fertigt die Straf- und Bußgeldsachenstelle sodann einen Vermerk zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft, welche nach Abschluss aller strafrechtlichen Ermittlungen in der Regel die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Finanzbehörde in ihren strafrechtlichen Abschlussvermerk übernimmt.
Nach dem Wortlaut des § 169a StPO bedarf es eines Vermerks über den Abschluss der Ermittlungen in den Akten eigentlich nur in dem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft erwägt, öffentliche Klage zu erheben. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle vermerkt jedoch den Abschluss der Ermittlungen in jedem von ihr in eigener Zuständigkeit durchgeführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dies gilt sowohl für den Fall, dass öffentliche Klage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO erhoben werden soll oder ein Strafbefehl erlassen werden soll, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint, oder das Verfahren eingestellt werden soll.
Die Grundlage für die Entscheidung der Straf- und Bußgeldsachenstelle, wie das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren nach Abschluss der Ermittlungen abgeschlossen werden soll, stellt infolgedessen der strafrechtliche Abschlussvermerk dar. Aus ihm ergeben sich alle Informationen zur Entscheidungsfindung, sodass ein unbeteiligter Dritter in Kenntnis des Inhalts die Entscheidung ohne erkennbare Mühe nachvollziehen kann.
Gerade wenn nach Auffassung der Verfolgungsbehörde ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, muss nach dem Abschluss der Ermittlungen aus dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Aber auch wenn kein hinreichender Tatverdacht mehr vorliegt und das
Steuerstrafverfahren aus diesem Grunde gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist, müssen sich die Gründe hierfür aus der Akte nachvollziehen lassen. Hat sich der Tatverdacht im Laufe des Ermittlungsverfahrens bestätigt, muss die Straf- und Bußgeldsachenstelle anhand des Einzelfalles prüfen, ob die Tat geahndet werden soll und ob die Strafsache eventuell zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist oder ob eine
Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 46 StGB die Schuld des Täters. Im
Steuerstrafverfahren , insbesondere im Falle der Steuerhinterziehung im Sinne des
§ 370 AO , ist im Wesentlichen die
Höhe der Steuerverkürzung als Maßstab für die Beurteilung der Schuld anzusehen.
Der strafrechtliche Abschlussvermerk dient in all diesen Fällen dazu, über die Angabe der Fundstelle in der Akte durch den Verweis auf das entsprechende Blatt die wichtigsten strafprozessualen Maßnahmen aufzuzeigen und eine Zusammenfassung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Entscheidungsbegründung zu geben.