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Die Strafverfolgungsorgane sind nach dem sog. Legalitätsgrundsatz gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Diese zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bezeichnet man als Anfangsverdacht . Dieser muss auf auf so konkreten Tatsachen beruhen, dass der objektive Tatbestand der Steuerstraftat i.S.d. § 369 AO bzw. der Steuerordnungswidrigkeit i.S.d. § 377 AO für gegeben angesehen wird. Für diese Beurteilung ist die allgemeine Lebenserfahrung und auch die kriminalistische Erfahrung zulässigerweise mit einzubeziehen.
Die Prüfung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, steht am Beginn des Ermittlungsverfahrens. Für diese Prüfung wird zunächst der Besteuerungssachverhalt soweit wie möglich nach Aktenlage zusammengetragen und sodann dahingehend beurteilt, ob er straf- bzw. bußgeldrechtlich relevant ist. Ist dies der Fall wird als nächstes die strafrechtliche Verfolgbarkeit geprüft. Neben den dauernden Verfahrenshindernissen, wie z.B. die Verfolgungsverjährung nach den §§ 78 ff. StGB oder der Strafklageverbrauch, sind auch die vorübergehenden Verfahrenshindernisse (z.B. Immunität nach § 152a StPO oder unbekannter Aufenthalt) zu beachten. Danach ist zu klären, ob die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat ausreichen. Kommt der ermittelnde Amtsträger zu dem Schluss, dass ein Anfangsverdacht gegeben ist, so trifft er eine Ermessensentscheidung über die zu treffende Ermittlungsmaßnahme, die er nach den Umständen des Einzelfalles als zweckmäßig erachtet.
Der Anfangsverdacht stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum dar (BGH 28.02.1997 - StB 14/96, wistra 1997, 190). Aus diesem Grunde ist es durchaus denkbar, dass gleichgelagerte Besteuerungssachverhalte im Rahmen der Verdachtsprüfung unterschiedlich beurteilt werden. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Tatbestände der Straftat erfüllt sind. Eine spätere Verurteilung aufgrund der bekannten Tatsachen, wie es § 203 StPO für die Eröffnung der Hauptverhandlung erfordert, braucht nicht wahrscheinlich zu sein.
Ob der Verdacht einer verfolgbaren Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, stellt eine reine Rechtsfrage dar. Diese Rechtsfragen sind von der Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu beurteilen und zu entscheiden, wenn sie im Rahmen von § 386 Abs. 1 AO sachlich zuständig ist.
Ergibt sich bei der Verdachtsprüfung, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach Aktenlage nicht ausreichen, die Möglichkeit einer Steuerverkürzung jedoch weiterhin gegeben ist, so nimmt die Ermittlungsbehörde sog. (vor-)strafrechtliche Vorermittlungen auf. Handlungen im Rahmen der Vorermittlung werden auch als informatorische Vorbefragungen bezeichnet.
Für die Aufnahme der Verdachtsprüfung können vielfältige Umstände in Betracht kommen:
Anzeige des steuerlichen Sachverhalts durch Außenstehende;
Dienstliche Wahrnehmungen der mit der Steuerfestsetzung betrauten Finanzämter;
Kontrollmitteilungen anderer/weiterer Behörden über Besteuerungssachverhalte;
verunglückte strafbefreiende Erklärungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz u.v.m.
Die Vorermittlung ist von der sog. Vorfeldermittlung i.S.d. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO abzugrenzen. Bei diesen liegen ebenfalls noch keine den Anfangsverdacht begründenden zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, sondern allein die bloße Möglichkeit einer Steuerverkürzung. Im Gegensatz zu den Vorermittlungen ist bei den Vorfeldermittlungen der beteiligte Personenkreis des Steuerpflichtigen und/oder der Tatbeteiligten noch unbekannt. Ferner erfolgen die Vorfeldermittlungen nicht im Strafverfahren, sondern vielmehr im Besteuerungsverfahren.
Über die Prüfung des Anfangsverdachts wird der sog. Verdachtprüfungsvermerk gefertigt.
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