Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität ein vereinfachtes Erledigungsverfahren zu schaffen, welches zum einen die Verfahren in diesen Bereichen beschleunigt und zugleich die Justiz entlastet. Es wird infolgedessen eine verurteilungslose Friedensstiftung erreicht, ohne dass dabei auf Sanktionen verzichtet werden muss.
Straftäter, die über ein betragsmäßig hohes Maß an Eigenkapital verfügen, dürfen durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht privilegiert werden.
Zur Anwendung der Einstellungsvorschrift kommt es nur dann, wenn ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO gegeben ist, ansonsten wäre das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Die Straf- und Bußgeldsachenstelle als Strafverfolgungsbehörde kann folglich die Einstellung des Verfahrens von der Erfüllung bestimmter Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten abhängig machen. Dies ist indes nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
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die Schwere der Schuld steht einer solchen Einstellung nicht entgegen.
Hier finden die wesentlichen Umstände der Tat und das Täterverhalten ebenso wie bei den Einstellungsvorschriften des
§ 398 AO und des § 153 StPO Berücksichtigung. Für die Beurteilung der Schwere der Schuld sind die für die Strafzumessung geltenden Grundsätze, insbesondere § 46 StGB , heranzuziehen. Positiv sind in diesem Falle das erstmalige Fehlverhalten des Täters, ein (frühzeitiges) Geständnis sowie die vollständige Schadenswiedergutmachung mit der Zahlung der nachzufordernden Steuerbeträge zu berücksichtigen. Wesentlich für die Beurteilung der Schwere der Schuld ist jedoch ein eventuelles kooperatives Verhalten des Beschuldigten, wie und in welcher Intensität er aktiv an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirkt. Gerade in Steuerstrafverfahren, in denen neben der objektiven und subjektiven Seite der Steuerstraftat auch die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Vordergrund stehen, ist eine tatsächliche Verständigung über den Abschluss des Besteuerungsverfahrens zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit überaus positiv zu werten. Die Schwere der Schuld ist bei der Einstellungsvorschrift des § 153a StPO nicht unbedingt an die Höhe des Verkürzungserfolges geknüpft. Es ist einzig und allein die kriminelle Energie des Täters maßgeblich.
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das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann durch eine der Auflagen gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 1 - 6 StPO beseitigt werden.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die erteilten Auflagen oder Weisungen für den jeweiligen Straftäter ausreichen oder wenn nicht schon die Erhebung der öffentlichen Klage, so zumindest schon ein Strafbefehl nach
§ 400 AO infrage kommt. Ferner ist die Höhe des Verkürzungserfolges sowie die Art und Weise der Tatbegehung zu berücksichtigen.
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der Beschuldigte und das Gericht müssen einer solchen Verfahrenseinstellung zugestimmt haben.
Die Zustimmung zur vorläufigen Verfahrenseinstellung ist erforderlich, da der Beschuldigte vor Anwendung der Vorschrift bereit sein muss, die später zu erteilenden Auflagen oder Weisungen zu erfüllen. Ein wesentlicher Aspekt ist ferner die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten. Eine vorläufige Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer noch zu bemessenden Geldauflage macht auch nur dann Sinn, wenn der Beschuldigte auch in der Lage ist, diese wirtschaftlich zu leisten. Es bedarf nicht nur der Zustimmung des Beschuldigten zur Anwendung der Einstellungsvorschrift an sich, sondern vielmehr auch der Zustimmung zu den infrage kommenden Auflagen oder Weisungen. Zu beachten ist dabei, dass Zustimmungen, die an eine Bedingung geknüpft sind, unwirksam sind. Gibt der Beschuldigte seine Zustimmung zur beabsichtigten vorläufigen Verfahrenseinstellung nicht, so ist öffentliche Anklage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO zu erheben oder zu prüfen, ob die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren nach
§ 400 AO geeignet ist.
Neben der Zustimmung des Beschuldigten ist auch grundsätzlich die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts erforderlich. Hierdurch wird die Durchbrechung des Legalitätsprinzips mit der Entscheidung der Anklagebehörde dokumentiert. Versagt das Gericht seine Zustimmung, so steht der Verfolgungsbehörde hiergegen kein Rechtsmittel zu, denn es handelt sich hierbei um eine unanfechtbare Prozesserklärung.
Nach § 153a Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ist eine Verfahrenseinstellung auch ohne Zustimmung des Gerichts zulässig, wenn die Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die durch die Tat verursachten Folgen gering sind (Nr. 83 Abs. 1 S. 5 AStBV (St) 2011).
In der Praxis dürften die Voraussetzungen für eine vorläufige Verfahrenseinstellung ohne Zustimmung des Gerichts grundsätzlich dann gegeben sein,
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wenn der eingetretene Schaden maximal 10.000 bis 15.000 EUR beträgt oder
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die Höhe der Auflage maximal 2.500 EUR beträgt, keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, nur steuerliche Taten gegeben sind und die Schadenswiedergutmachung bereits erfolgt oder zumindest gewährleistet ist.
In Zweifelsfällen ist immer die Zustimmung des jeweils zuständigen Gerichts einzuholen.
Eine betragsmäßige Begrenzung in Bezug auf den eingetreten Verkürzungserfolg ist vom Gesetz für die Anwendbarkeit des § 153a StPO nicht vorgegeben, wird aber in der Praxis aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung immer wieder zu finden sein. In der Praxis ist in Einzelfällen auch bei einem eingetretenen Schaden von 100.000 bis 150.000 EUR eine vorläufige Einstellung verfügt worden. Hierzu waren die vollständige Schadenswiedergutmachung noch während des laufenden Verfahrens sowie die uneingeschränkte Bereitschaft des Beschuldigten, an der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, erforderlich. Dies ist aber von Bundesland zu Bundesland und von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich.
In der Praxis der Steuerstrafverfahren haben aus dem abschließend aufgezählten Katalog des § 153a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StPO lediglich folgende Auflagen und Weisungen, unter Umständen auch nebeneinander, praktische Bedeutung:
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Entrichtung der verkürzten Beträge einschließlich der Nebenleistungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist ( § 153 Abs. 1 Nr. 1 StPO ),
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Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung ( § 153 Abs. 1 Nr. 2 StPO ).
Da sich die Steuerstraftat gegen die Allgemeinheit richtet, soll die Zahlung regelmäßig zugunsten der Staatskasse erfolgen. Sie wird sich aber ab eine bestimmten Höhe zu gleichen Teilen auf die Staatskasse und eine gemeinnützige Einrichtung aufteilen. Die Auflage muss nach Art und bei einer Geldauflage insbesondere nach dem Umfang geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Bei Steuerstraftaten bemisst sich die Höhe der Geldauflage wie bei der Bemessung der Geldstrafe nach der Höhe der verkürzten Steuerbeträge und den finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten. Siehe hierzu
Steuerstrafverfahren - Strafzumessung .
In der Verfügung über die vorläufige Einstellung sind die Auflagen und/oder Weisungen genau zu bezeichnen. Für deren Erfüllung ist gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 StPO eine Frist von höchstens 6 Monaten festzusetzen. Diese Frist kann gemäß § 153a Abs. 1 S. 3 StPO von der Ermittlungsbehörde um weitere drei Monate verlängert werden. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des Gerichts.
Die Einstellungsverfügung hat die Anordnung zu enthalten, dass die vorläufige Einstellung entfällt, wenn eine Auflage/Weisung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt wird. In der Verfügung ist ferner aufzunehmen, dass der Beschuldigte Umstände, welche die Verlängerung der Frist oder die nachträgliche Änderung der Auflagen/Weisungen im Sinne des § 153a Abs. 1 Satz 3 StPO rechtfertigen könnten, rechtzeitig mitzuteilen. Die Verfügung ist dem Beschuldigten zuzustellen.
Hat der Beschuldigte für die vorläufige Einstellung seines Verfahrens eine Geldauflage zu erfüllen, so überwacht die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Erfüllung der Auflage. Die Erfüllung der übernommenen Pflichten ist Aufgabe des Beschuldigten. Dieser hat auf Verlangen in geeigneter Weise (z.B. Zahlungsbelege) die vollständige Erfüllung der Geldauflage nachzuweisen. Über die Erfüllung der Geldauflage erhält die für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle des Finanzamts eine Mitteilung. Wird bspw. einer gemeinnützigen Einrichtung die Geldauflage vollständig oder auch nur teilweise zugeteilt, so wird diese von der Ermittlungsbehörde zunächst über die Zuteilung der Geldauflage und deren Höhe unterrichtet und um Mitteilung über die Erfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung gebeten.
Die Zahlung der Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung ist gemäß
§ 12 Nr. 4 EStG nicht als Spende im Sinne des
§ 10b EStG abzugsfähig.
Soweit für eine Verfahrenseinstellung die Zustimmung des Gerichts erforderlich ist, empfiehlt es sich, vor der Befragung des Beschuldigten die Zustimmung des Gerichts einzuholen. Anderenfalls ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung nur mit richterlicher Zustimmung möglich ist.
Die endgültige Verfahrenseinstellung erfolgt gemäß § 153a Abs. 1 Satz 4 StPO erst nach (vollständiger) Erfüllung der festgesetzten Auflagen. Die (Steuerstraf-)Tat kann jetzt nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG ).
Erfüllt der Beschuldigte die festgesetzten Auflagen nicht, so entscheidet die Straf- und Bußgeldsachenstelle zunächst in eigener Zuständigkeit, ob eine Fristverlängerung oder Änderung der Auflage in Betracht kommt. Ist das nicht der Fall, erinnert die Straf- und Bußgeldsachenstelle zunächst den Beschuldigten an seine übernommenen Pflichten. Bleibt auch diese Erinnerung ohne Erfolg oder erklärt der Beschuldigte, dass er den Auflagen/Weisungen nicht nachkommen will, ist dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die vorläufige Einstellung entfallen ist. Das Verschulden für die Nichterfüllung der Auflagen ist für diese Vorgehensweise unerheblich. Das Verfahren wird hiernach entweder mit einer Anklageerhebung oder mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls fortgeführt. Hierbei sind die Zahlungen, welche zur Erfüllung einer Auflage bereits geleistet worden waren, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft zu benennen. Eine Rückerstattung dieser Zahlungen kommt nicht in Betracht. Der gezahlte Betrag verbleibt bei der Stelle, die ihn vereinnahmt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlungen vom Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht noch eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO in Betracht ziehen.
Gemäß § 153a Abs. 3 StPO ruht während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist die (Straf-)Verfolgungsverjährung nach § 78b StGB .