Wird das
Steuerstrafverfahren nach Abschluss des
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht eingestellt und bestätigt sich der ermittelte Besteuerungssachverhalt in der Form, dass die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, so prüft die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Rahmen des
§ 400 AO , ob die Strafsache
zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist .
Die Ermittlungen bieten genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, wenn nach dem Abschluss der Ermittlungen aus dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ).
Ferner dürfen keine Verfahrenshindernisse vorliegen. Als Verfahrenshindernisse aus tatsächlichen Gründe, die der Erhebung einer Anklage entgegenstehen, kommen unter anderem in Betracht:
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Der Täter ist unschuldig bzw. ein Dritter hat die Tat begangen.
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Eine Verurteilung des Beschuldigten ist nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten bzw. dem Täter kann die Tat nicht nachgewiesen werden.
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Der Verdacht hat sich als unbegründet erwiesen.
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Der Täter ist vom Versuch zurückgetreten ( § 24 StGB ).
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Dem Täter kann kein Vorsatz angelastet werden.
Als Verfahrenshindernisse aus rechtlichen Gründen, die einer Anklageerhebung entgegenstehen, kommen in Betracht:
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Es liegt Strafklageverbrauch vor ( Art. 103 Abs. 3 GG ).
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Für den Täter greift ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund.
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Der Täter ist (endgültig) verhandlungsunfähig ( § 206a StPO ).
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Der Täter ist verstorben ( § 206a StPO ).
Sofern diese Verfahrenshindernisse nicht vorliegen, ist zu prüfen, ob die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint. Diese Eignung liegt in der Regel immer dann vor, wenn es sich um einen vergleichsweise einfachen Besteuerungssachverhalt handelt, der zudem nach dem Stand der Ermittlungen vollständig aufgeklärt ist.
Gemäß Nr. 84 Abs. 3 S. 3 AStBV (St) 2011 soll vom Antrag auf Erlass eines Strafbefehls im Übrigen nur dann abgesehen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung für geboten erscheinen lassen. Der Einspruch des Beschuldigten steht einem Strafbefehlsantrag ebenfalls nicht entgegen.
Gegen den Beschuldigten sind in jüngster Vergangenheit wiederholt Geldstrafen wegen Steuerhinterziehung verhängt worden. Diese Bestrafungen haben ihn jedoch nicht davon abhalten können, wiederum wegen Steuerhinterziehung auffällig zu werden. Hier gebieten spezialpräventive Gesichtspunkte die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Erhebung einer öffentlichen Anklage. Ein Strafbefehl wäre in diesem Fall nicht mehr als geeignete Maßnahme anzusehen.
Soll eine Geldstrafe verhängt werden, kommt der Erlass eines Strafbefehls immer dann in Betracht, wenn der mögliche Strafrahmen bei einer Einzelstrafe 360 Tagessätze und bei einer Gesamtstrafenbildung 720 Tagessätze nicht überschreitet. Eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren ist auch dann zu lässig, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erforderlich erscheint ( § 407 Abs. 2 S. 2 StPO ). Hierzu muss der Beschuldigte jedoch einen Verteidiger haben und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe muss zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des
§ 370 Abs. 3 AO schließt eine Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren aus (Nr. 84 Abs. 3 S. 2 AStBV (St) 2011).
Das Strafbefehlsverfahren gegen Jugendliche (14. bis 18. Lebensjahr) ist nicht und auf Heranwachsende (18. bis 21. Lebensjahr) nur eingeschränkt anwendbar. Es ist daher angezeigt, ein Steuerstrafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls darf erst gestellt werden, wenn dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt worden ist und er Gelegenheit hatte, sich zu dem Ermittlungsergebnis zu äußern (Nr. 84 Abs. 4 AStBV (St) 2011).
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle mittels Vordruck bei dem für sie gemäß
§ 391 Abs. 1 AO zuständigen Gericht gestellt. Sie legt dabei die Akten und den beigefügten Strafbefehlsentwurf direkt dem Richter vor. Hierzu bedarf es ausdrücklich keiner Beteiligung der Staatsanwaltschaft.