Liegen die Voraussetzungen für das Verwirken von
Säumniszuschlägen vor, so ist für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des
rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten
Steuerbetrages zu entrichten ( § 240 Abs. 1
Satz 1 AO ).
Für die Berechnung des Säumniszuschlages sind die
einzelnen rückständigen Steuerbeträge entsprechend ihrer
jeweiligen Fälligkeit zu berücksichtigen und demnach einzeln als
Bemessungsgrundlage zur Berechnung heranzuziehen.
Auf Grund der Abrundung auf volle Hundert nach unten werden
Säumniszuschläge erst für Steuerrückstände ab
50 EUR verwirkt.
Beginn der Säumnis ist mit Ablauf des Tages an dem
Steuerfestsetzung ( § 240 Abs. 1
Satz 3 AO ) und Fälligkeit der Steuer
( § 240
Abs. 1 Satz 1 AO ) gemeinsam vorliegen.
Diese Berechnung erfolgt gem.
§ 108 AO ,
insbesondere gilt der Abs. 3, nach dem der Fälligkeitstag auf den
nächsten Werktag verschoben wird, wenn das Ende der Frist auf einen
Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
Beim Beginn der Säumnis ist die sog. Schonfrist gem.
§ 240
Abs. 3 AO zu berücksichtigen. Demnach
wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen ein Säumniszuschlag nicht
erhoben. Dem Grunde nach sind dabei für den ersten angefangenen Monat
bereits 1% vom auf volle Hundert nach unten abgerundeten
rückständigen Steuerbetrag verwirkt. Der Beginn der Schonfrist ist
auf den Beginn der Säumnis festgelegt und endet mit Ablauf des dritten
darauf folgenden Tages. Zahlt der Steuerpflichtige jedoch spätestens am
letzten Tag der Schonfrist wirksam, so wird ein Säumniszuschlag nicht
erhoben. Bei der Berechnung der Schonfrist ist
§ 108
Abs. 3 AO anzuwenden und das Ende der Frist
evtl. auf den nächsten Werktag zu verschieben. Auch bei der Anwendung der
Schonfrist gilt, dass jeder einzelne Forderungsbetrag gesondert zu betrachten
ist.
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das zweite Quartal
des Jahres 2006 ist am 10.06. fällig. Am 15.06. erfolgt eine wirksame
Zahlung des Gesamtbetrages der festgesetzten Vorauszahlung. Dieser Tag ist ein
Montag.
Lösung:
Die Festsetzung der Vorauszahlung erfolgte bereits vor
Fälligkeit durch einen Vorauszahlungsbescheid. Die Säumnis beginnt
damit mit Ablauf des Fälligkeitstages, dem 10.06. Mit Ablauf dieses Tages
beginnt ebenfalls die Schonfrist zu laufen. Das Ende der Schonfrist von drei
Tagen fällt auf den 13.06., einen Samstag. Gem.
§ 108
Abs. 3 AO verschiebt sich das Ende der
Schonfrist auf den nächstfolgenden Werktag und endet mit Ablauf des 15.06.
Die wirksame Zahlung erfolgte am 15.06. und fällt damit in die Schonfrist.
Ein Säumniszuschlag wäre zwar bereits entstanden, wird gem.
§ 240
Abs. 3 AO jedoch nicht erhoben.
Die Schonfrist gilt nicht für Zahlungen nach
§ 224 Abs. 2
Nr. 1 AO . Zahlungen dieser Art werden durch
Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (u.a. gedeckte Schecks)
bewirkt.
§ 240
Abs. 3 AO gilt damit weiterhin für
Überweisungen oder Einzugsermächtigungen.
Der Säumniszeitraum endet mit dem Tag der wirksamen Zahlung
der säumigen Beträge ( § 224 Abs. 2 AO ).
Für das Ende der Säumnis gilt wiederum der
§ 108
Abs. 3 AO . Erstreckt sich die Säumnis
über mehrere Monate, so schließen die einzelnen Monatszeiträume
stets unmittelbar aneinander an (BFH, 11.05.1955 - II 177/54
U, BStBl III 1955, 198).
§ 108
Abs. 3 AO ist dabei für das Ende der
Säumnis nur für den letzten Monatszeitraum zu beachten. Zu Beginn
eines jeden Säumnismonats ist die Bemessungsgrundlage neu zu beurteilen,
da sich in der Zwischenzeit Änderungen in der Höhe durch Zahlung oder
sonstige Erlöschensgründe ergeben haben können.
Die Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Kalenderjahr
2001 wird mit Steuerbescheid auf 3.040 EUR festgesetzt und ist am 20.09.
(Samstag) fällig. Am 05.11 geht dem Steuerpflichtigen ein geänderter
Steuerbescheid zu, in dem die Steuer um 1.020 EUR herabgesetzt wird. Eine
Zahlung in Höhe von 2.020 EUR geht am 15.12. in der Finanzkasse des
Finanzamtes ein.
Lösung:
Gem.
§ 108
Abs. 3 AO ist die
Einkommensteuer-Abschlusszahlung erst mit Ablauf des 22.09. fällig. Beginn
der Säumnis ist damit mit Ablauf des 22.09. Da erst am 15.12 gezahlt wird,
kommt die 3-Tages-Schonfrist ab Fälligkeitstag nicht zum Tragen. Der erste
Monat der Säumnis endet mit Ablauf des 22.10. Der zweite Monat beginnt am
23.10 und endet mit Ablauf des 22.11. Der dritte Monat beginnt am 23.11.
§ 108
Abs. 3 AO kommt in diesem Fall nicht zum
Tragen, da er nur für das Ende des letzten Säumnismonats zu beachten
ist. Der Säumniszeitraum endet mit dem Zahlungseingang am 15.12. Damit
sind im Zeitraum vom Fälligkeitstag bis zur Ermäßigung der
Abschlusszahlung, 22.09. bis 05.11., zwei angefangene Monate der Säumnis
verstrichen und damit 2% vom auf Fünfzig nach unten abgerundeten
rückständigen Steuerbetrag i.H.v. 3.000 EUR
Säumniszuschläge, das ergibt 60 EUR, entstanden. Dazu kommen
für den dritten angefangenen Monat noch 1% des geminderten, abgerundeten
Steuerbetrags i.H.v. 2.000 EUR, das sind 20 EUR, hinzu. Insgesamt
sind damit 80 EUR an Säumniszuschlägen verwirkt.