Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn eine so genannte Scheinrechnung ausgestellt worden ist. Eine Scheinrechnung ist in folgenden
Fällen anzunehmen:
Eine Rechnung wird ausgestellt
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a)
ohne eine Leistung zu erbringen,
-
b)
über eine andere als die erbrachte Leistung,
-
c)
an einen anderen als den Leistungsempfänger,
-
d)
durch eine Person, die nicht zum offenen Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist.
Beispiel 1
Der Bauunternehmer H in Bochum erteilt dem Kunden M eine Rechnung über die Beseitigung von Sturmschäden an dessen privatem Einfamilienhaus ausschließlich zu
Vorlage bei der Versicherung, ohne tatsächlich Arbeiten vorgenommen zu haben.
Lösung:
H schuldet die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Tatsache, dass diese nur zur Vorlage bei der Versicherung diente und M keinen Vorsteuerabzug daraus geltend machen
konnte und wollte, ist ohne Bedeutung.
Ausnahmen gelten nur bei Vorausrechnungen, wenn in ihnen eindeutig zu erkennen ist, dass die berechnete Leistung erst in der Zukunft erbracht werden soll.
Beispiel 2
H berechnet dem Kunden M Umbauarbeiten an dessen für eigene gewerbliche Zwecke genutzten Gebäude, tatsächlich wurden Umbauarbeiten am privaten Einfamilienhaus
durchgeführt.
Lösung:
H schuldet die Umsatzsteuer im Ergebnis doppelt. Zum einen für die tatsächlich erbrachte Leistung am Einfamilienhaus, zum anderen hinsichtlich des in der Rechnung
ausgewiesenen Betrages, auch wenn dieser mit der tatsächlich für den ausgeführten Umsatz geschuldeten Steuer übereinstimmt. Es werden dadurch die meisten Fälle erfasst, in
denen private Bezüge zu betrieblichen Bezügen gemacht werden sollen.
Beispiel 3
H liefert verschiedene Baustoffe an M, der damit einen Anbau an seinem Einfamilienhaus erstellt, die Rechnungen gehen an dessen Bruder G, der sie für sein Mehrfamilienhaus
steuerlich geltend machen will.
Lösung:
Auch in diesem Fall schuldet H zweifach die Umsatzsteuer für die tatsächliche Lieferung an M und die in der Rechnung gegenüber G ausgewiesene Steuer.
Beispiel 4
H verkauft aus seinem Privatvermögen einen gebrauchten PKW an den Gebrauchtwagenhändler S, in der Rechnung weist er die Umsatzsteuer offen aus.
Lösung:
H wird durch den Verkauf des PKW nicht als Unternehmer tätig, da dieser zu seinem Privatvermögen gehört. Er nicht berechtigt, die Umsatzsteuer offen auszuweisen.
Gleichzeitig hat S keinen Anspruch darauf, die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend zu machen. Trotzdem wird H wegen dieser Steuer in Anspruch genommen. Der Anspruch würde auch entstehen,
wenn H das Fahrzeug an einen Privatmann verkauft hätte.
Beispiel 5
Die Ehefrau des H ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. In den Abrechnungen gegenüber den Mietern hinsichtlich der Nebenkosten für Heizung usw. weist sie neben
dem von den Mietern zu zahlenden Bruttobeträgen auch die enthaltene Umsatzsteuer gesondert aus.
Lösung:
Die Ehefrau ist durch ihre Vermietungstätigkeit Unternehmer. Da die Umsätze allerdings vollständig steuerbefreit sind (
§ 4 Nr. 12 a UStG ), ist sie als
Kleinunternehmer i.S.d.
§ 19 Abs. 1 UStG anzusehen. Dieser
Personenkreis ist nicht berechtigt Umsatzsteuer in Rechnungen offen auszuweisen. Da auch der Ausweis in einer Nebenkostenabrechnung als unberechtigter Ausweis anzusehen ist, schuldet die Ehefrau die
ausgewiesene Umsatzsteuer, ein Vorsteuerabzug steht ihr nicht zu (BFH, 18.05.1988 - X R 43/81).
Beispiel 6
Der angestellte Geschäftsführer eines Unternehmens verkauft sein privates Motorflugzeug an einen selbstständigen Handelsvertreter. In der Rechnung weist er die
Umsatzsteuer offen aus.
Lösung:
Da der Geschäftsführer als Angestellter nicht unternehmerisch tätig ist, darf er in Rechnungen keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Tut er dies doch, hat er den
ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig wird dem Erwerber der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht anerkannt.
Wird jemand als Aussteller einer Rechnung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer in Anspruch genommen, so ist Voraussetzung hierfür, dass er an der Erstellung der (Rechnungs-)Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung , zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind bei der Beurteilung des Mitwirkung zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 07.04.2011 - V R 44/09).