Arzthonorar
Der Zufluss erfolgt grds. erst mit Überweisung seines
Anteils durch die kassenärztliche Vereinigung (BFH, 20.02.1964 - IV 4/61
U, BStBl III S. 169). Durch ein BFH-Urteil
(BFH, 24.07.1986 - IV
R 309/84, BStBl II 1987, 16) ist für
die Einnahmen aus der kassenärztlichen Vereinigung eine wiederkehrende
Einnahme begründet worden. Honorare der Privatpatienten muss der Arzt sich
bereits durch Eingang des Geldes bei der privatärztlichen
Verrechnungsstelle zurechnen lassen.
Aufrechnung Die
Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung nach
§ 11 Abs.
2 EStG dar (BFH, 19.04.1977 - VIII R
119/75, BStBl II S. 601). Der Zu-/Abfluss
erfolgt mit Zugang der Aufrechnungserklärung beim Schuldner.
Barzahlung
Der
Zeitpunkt des Zu-/Abfluss liegt bei Übergabe des Geldes.
Belegschaftsaktien Dem
Arbeitnehmer fließt beim Erwerb ein steuerpflichtiger Vorteil zu
(BFH, 16.11.1984 - VI
R 39/80, BStBl II 1985, 136 und
BFH, 07.04.1989 - VI R 47/88,
BStBl II 1989, 608).
Aktienüberlassung Bevollmächtigtenzahlung
Die
Leistung an und durch Bevollmächtigte ist ausreichend. Sie bestimmt den
Zeitpunkt des Zu- und Abflusses.
Damnum
Im
Zeitpunkt der Hingabe des um das Damnum gekürzten Darlehns ist der Zufluss
vollendet (BFH,
21.05.1993 - VIII R 1/91, BStBl II
1994, 93).
Depotzahlungen
Solange
es sich um eine Art Vorauszahlung handelt (z.B. Beitragsvorauszahlung an
Lebensversicherung, Bausparbeiträge), liegt kein Abfluss vor. Anders ist
es bei Hinterlegung zur Erfüllung.
Forderungsübergang
Der
Zufluss ist erst beim Eingang des Betrages bei dem neuen Gläubiger gegeben
(BFH, 16.03.1993 - XI
R 52/88, BStBl II 1993, 507).
Gesamtgläubiger
Gibt
es mehrere Personen als Gesamtgläubiger, fließen diesen die
Einnahmen auch dann zu, wenn der Schuldner auf Grund einer zuvor getroffenen
Vereinbarung die Leistung nur an einen der Gläubiger zahlt
(BFH, 10.12.1985 -
VIII R 15/83, BStBl II 1986, 342).
Instandhaltungsrücklage
Bei
Einbezahlung in eine Instandhaltungsrücklage liegt noch kein Abfluss des
Geldes vor. Erst die tatsächliche Inanspruchnahme begründet einen
Abfluss (BFH,
14.10.1980 - VIII R 22/76, BStBl II
1981, 128 und
BFH, 26.01.1988 - IX R 119/83,
BStBl II 1988, 577).
Kaution
I.d.R.
erfolgt die Zurechnung beim Kautionsgeber.
Novation
Eine
Novation (Schuldenumwandlung) kann ebenfalls einen Zufluss begründen
(BFH, 14.02.1984 -
VIII R 221/80, BStBl II
1984, 480).
Option
Die
Einräumung eines Optionsrechts führt i.d.R. nicht zu einem Zufluss,
maßgebend ist der Zeitpunkt der Rechtsausübung.
Postanweisung
Hier
ist die Auszahlung bzw. Einzahlung bei der Post maßgeblich für die
Zeitpunktsbestimmung.
Schecks, Scheckkarte,
Kreditkarte
Es liegt bereits mit Entgegennahme
/ Erlangung der Verfügungsmacht ein Zufluss vor. Die Einlösung bei
der Bank ist dabei unerheblich. Der Abfluss ist dementsprechend analog bei
Hingabe erfolgt. Barscheck und Verrechnungsscheck werden hierbei gleich
behandelt.
Treuhandkonto
Zahlungseingänge
fließen i.d.R. dem Treugeber zu (BFH, 30.01.1986 - IV R 125/83,
BStBl II 1986, 404).
Überweisung
Der
Abfluss liegt im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsträgers bei
der Überweisungsbank (BFH, 22.05.1987 - III R 47/82,
BStBl II 1987, 673) vor. Der Zufluss erfolgt bei Gutschrift auf dem
Konto, die Fälligkeit und Wertstellung sind hierbei
unmaßgeblich.
Umbuchung
Der
Abflusszeitpunkt liegt im Zeitpunkt der Umbuchung.
Umsatzsteuer
Im
Zeitpunkt der Verausgabung handelt es sich um eine Ausgabe, im Zeitpunkt der
Vereinnahmung handelt es sich um eine Einnahme. Es liegt hier kein
durchlaufender Posten vor (BFH, 19.02.1975 - I R 154/73; BFHE
115, 129 und BStBl II 1975, 441;
BFH, 29.06.1982 - VIII R 6/79; BHE
136, 238 und BStBl II 1982, 755).
Verrechnung
siehe
Aufrechnung
Verzicht
Beim
Verzicht auf Leistung fehlt es i.d.R. an einem Zu- und Abfluss.
Vorsteuer
siehe
Umsatzsteuer
Wechsel
Der
Zu-/Abfluss erfolgt mit Einlösung oder Diskontierung des zahlungshalber
hingegebenen Wechsels (BFH, 05.05.1971 - I R 166/69,
BStBl II 1971, 624).
Zahlschein
Für
den Zuflusszeitpunkt ist die Gutschrift auf dem Konto entscheidend. Die
Fälligkeit und die Wertstellung sind hier unmaßgeblich. Der Abfluss
erfolgt durch die Einzahlung beim Kreditinstitut.
Zahlkarte
Der
Zufluss ist durch die Gutschrift auf dem Postgirokonto gegeben. Der Abfluss
wird durch die Einzahlung bei der Post vollendet.