Ab dem 01.04.1999 war der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, dem Erwerb, dem Betrieb und der Unterhaltung von Fahrzeugen grundsätzlich auf die Hälfte beschränkt, wenn diese Fahrzeuge auch privaten Zwecken des Unternehmens oder anderen nichtunternehmerischen Zwecken dienen. Auf die tatsächliche Höhe der nichtunternehmerischen Nutzung kam es dabei nicht an. Gleichzeitig unterlag die nichtunternehmerische Nutzung allerdings auch nicht mehr der Umsatzsteuer.
Diese Regelung hat sich nur bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften ausgewirkt. Fahrzeuge, die von Kapitalgesellschaften gehalten wurden, waren davon nicht betroffen, weil bei diesen Gesellschaften eine private Nutzung ausgeschlossen ist.
Soweit bei Fahrzeugen der Vorsteuerabzug nur eingeschränkt zulässig war, entfiel zum Ausgleich die Besteuerung der privaten Nutzung.
Beispiel 1
Steuerberater G kauft sich am 01.05.1999 einen neuen BMW für 40.000 EUR zuzüglich 6.400 EUR Umsatzsteuer. S nutzt den PKW nur zu 10 % zu privaten Zwecken, ansonsten ausschließlich für seine Steuerberaterpraxis.
Lösung:
S kann aus dem Erwerb des Fahrzeugs nur 50 % von 6.400 EUR als Vorsteuer geltend machen. Ein Ausgleich für den geringeren tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung lässt sich nicht erreichen. Allerdings ist auch keine Versteuerung der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung oder anderen Verfahren erforderlich. Entsprechendes gilt für die laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs.
Erwirbt S außerdem einen weiteren PKW, den er einem angestellten Steuerberater für dienstliche und private Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt, kann für dieses Fahrzeug den vollen Vorsteuerabzug sowohl aus der Anschaffung als auch aus den Betriebskosten geltend machen, dafür unterliegt die Überlassung für Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unverändert der Umsatzsteuer.
Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.04.1999 angeschafft wurden, sogenannte Altfahrzeuge, war der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung regelmäßig in vollem Umfang zulässig. Für diese Fahrzeuge bleibt der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten auch nach dem 01.04.1999 unverändert für laufende Betriebskosten erhalten. Soweit sie zusätzlich privat genutzt werden, wird eine Versteuerung des Eigenverbrauchs in der bisherigen Form unter Beachtung der Neuregelung in
§ 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG unverändert vorgenommen. Dies gilt ebenfalls für Fahrzeuge, die vom Unternehmer vor dem 01.04.1999 gemietet oder geleast worden sind.
Ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt die Nutzung des Fahrzeugs, kann eine Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a UStG erfolgen, wenn die neue Nutzung für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen wäre, als die ursprüngliche Nutzung.
Beispiel 2
Steuerberater S überlässt seinen bis dahin selbst gefahrenen BMW einem neu angestellten Mitarbeiter und erwirbt für sich persönlich eine neues Fahrzeug.
Lösung:
Für das neue Fahrzeug galt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 %, für den bisher selbst genutzten BMW kann innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren jeweils 20 % der bei Anschaffung des Fahrzeugs nicht abzugsfähigen Vorsteuer nachträglich geltend gemacht werden, bei dem BMW aus Beispiel 1 also 640 EUR pro Jahr.
Wie eine Nutzungsänderung ist auch der Verkauf des Fahrzeugs zu behandeln, der bisher nicht abzugsfähige Teil der Vorsteuer kann im Zeitpunkt des Verkaufs zeitanteilig nachgeholt werden.