Wer abonniert, ist informiert! Der Steuerlinks-Newsletter ist ein kostenloser Service, der Sie gezielt über Neuigkeiten aus dem Steuerrecht informiert. Bereits 42.000 Leser
Bei Gegenständen, die sowohl dem unternehmerischen als auch dem nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers dienen sollen, hat dieser bei so genannten einheitlichen
Gegenständen grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen will oder nicht. Diese Entscheidung trifft er regelmäßig durch die Geltendmachung
des Vorsteuerabzugs.
Bei der
Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei sonstigen Leistungen ist ein Vorsteuerabzug
nur insoweit zulässig, als die Leistung für den unternehmerischen Bereich erbracht worden ist, die auf die Privatanteile entfallende Vorsteuer ist nicht abzugsfähig. Eine Besteuerung
der privaten Nutzung wird dadurch nicht erforderlich.
Der Schuhhändler B in Gelsenkirchen kauft drei Bürostühle bei einem Möbelhändler, zwei sind für das Büro in seinem Laden bestimmt, den dritten
Stuhl erhält seine studierende Tochter für ihr Arbeitszimmer.
Der Vorsteuerabzug wir nur aus der Anschaffung der beiden für das Unternehmen angeschafften Stühle zugelassen. Ein Vorsteuerabzug für den dritten Stuhl ist nicht
möglich, da dieser unmittelbar im privaten Bereich erworben wird.
Bei den einheitlichen Gegenständen (z.B. Kraftfahrzeuge, Gebäude) kann der Unternehmer grundsätzlich frei wählen, ob er den Gegenstand in vollem Umfang, teilweise
oder gar nicht seinem Unternehmen zuordnen will. Der Umfang der unternehmerischen Nutzung ist dafür nicht entscheidend. Eine Verpflichtung zur Zuordnung, wie in der Ertragsteuer bei einer
betrieblichen Nutzung von mehr als 50 %, besteht grundsätzlich nicht. Nur eine ausschließliche unternehmerische Nutzung macht eine Zuordnung zum Unternehmen zwingend erforderlich. Nach
§ 15 Abs. 1 letzter Satz UStG ist eine Zuordnung zum Unternehmen nur zulässig, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % ausmacht,
Gegenstände, die zu einem geringeren Anteil unternehmerisch genutzt werden, können dem Unternehmen nicht zugeordnet werden.
Durch diese, von der Rechtsprechung des EuGH ausgelösten Regelungen, die nicht der früheren Verwaltungsauffassung entsprachen, ergeben sich eine Vielzahl von
Gestaltungsmöglichkeiten. Im Regelfall wird der Unternehmer Gegenstände wie bisher einheitlich behandeln, in Sonderfällen kann eine anteilige Zuordnung zum Unternehmen aber Vorteile
bringen. Dadurch wird der Gegenstand fiktiv in zwei separate Teile aufgespalten, die wie selbstständige Gegenstände behandelt werden. Die Auswirkungen einer solchen anteiligen Zuordnung
betreffen sowohl den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, als auch aus den in der Folgezeit anfallenden Kosten der Unterhaltung sowie den Eigenverbrauch und letztendlich auch den Verkauf des
Gegenstandes.
Bei der Anschaffung kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in dem Umfang geltend machen, in dem er den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnet. Aus den Kosten der laufenden Unterhaltung
ist der Vorsteuerabzug nur in Höhe des Teils zulässig, der auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil entfällt. Ist die unternehmerische Nutzung höher, geht der übersteigende
Vorsteueranteil verloren, ist sie niedriger, ist in Höhe der Differenz ein Eigenverbrauch zu versteuern. Beim Verkauf des Gegenstandes wird nur der Teil des Veräußerungserlöses
der Umsatzsteuer unterworfen, der auf den dem Unternehmen zugeordneten Teil des Gegenstandes entfällt, der übrige Verkaufserlös wird im nichtunternehmerischen privaten Bereich
eingenommen und unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer. Der Unternehmer hat diesen Sachverhalt in seiner Rechnung entsprechend darzustellen, um den Erwerber hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nicht zu
falschen Ergebnissen kommen zu lassen.
Bei Unternehmern, die nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann eine anteilige Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen nur in Höhe des
vorsteuerabzugsberechtigenden Teils sinnvoll sein.
Bei der Anschaffung von Gebäuden gibt es ebenfalls sinnvolle Gestaltungen hinsichtlich der Zuordnung von Teilbereichen. Diese sind abhängig von der aktuellen und der in
absehbarer Zukunft geplanten Nutzung. Sollen z.B. noch selbst zu Wohnzwecken genutzte Bereiche innerhalb der nächsten Jahre dem Unternehmen zugeführt werden, ist eine Zuordnung zum
Unternehmen im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes sinnvoll.
Ein Vorsteuerabzug wird zwar bei der gesamten Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen in voller Höhe gewährt. Es ist in der Folge aber die Nutzung für
nichtunternehmerische Zwecke der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es bleibt in diesem Fall ein Finanzierungsvorteil, da die Vorsteuer bei Leistungsbezug ausgezahlt wird, die Umsatzsteuer auf die
nichtunternehmerische Nutzung ist dann in den folgenden Jahren zu zahlen.
Zu weiteren Einzelheiten siehe auch die Schreiben des
BMF, 30.03.2004 - IV B 7 - S 7300 - 24/04 und
BMF, 13.04.2004 - IV B 7 - S 7300 - 26/04.
Jetzt Steuer und Studium kostenlos testen und 2 Gratis-Extras für Beruf und Karriere sichern!
GRATIS-Extra Nr. 1: Sonderdruck mit aktuellen Klausuren und Übungsfällen.
GRATIS-Extra Nr. 2: Sonderbeilage zur Umsatzsteuer.
Steuer und Studium ist die einzige Fachzeitschrift für die gehobene steuerliche Ausbildung, die Beruf und Karriere verbindet. Und begleitet Steuerprofis seit mehr als 30 Jahren während ihrer Ausbildung und im Beruf. Sie profitieren mit jeder Ausgabe von diesem unbezahlbaren Erfahrungsschatz.
steuerberaten.de ist ein Online-Steuerbüro und bietet professionelle Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Abschlüsse und Steuererklärungen an.
Rechtssichere Dokumente
janolaw bietet rechtssichere Dokumente mit Haftungsgarantie aus allen Rechtsgebieten zum Download, eine TÜV-geprüfte Anwaltshotline und anwaltliches Online-Inkasso.