Unternehmer können nur einen Vorsteuerabzug geltend machen, soweit sie Leistungen von anderen Unternehmern beziehen, diese können in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen. Ein Vorsteuerabzug aus Leistungen von Privatpersonen, die an den Unternehmer etwas verkaufen oder
sonstige Leistungen erbringen, ist nicht zulässig. Ebenso wenig kann ein Vorsteuerabzug aus der erhaltenen Arbeitsleistung der eigenen Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Kleinunternehmer , die ihre Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG besteuern, werden wie Privatleute angesehen, ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Landwirte, die unter die Pauschalierung nach
§ 24 UStG fallen, können als Unternehmer Leistungen erbringen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Der Vorsteuerabzug gilt grundsätzlich nur für Leistungen, die für das Unternehmen erbracht werden. Jeder Unternehmer hat regelmäßig auch eine private Sphäre. In diesem Bereich wird er wie ein Privatmann behandelt, den die Umsatzsteuer endgültig belastet. Eine Ausnahme bilden Erwerbsgesellschaften (AG, GmbH, KG, OHG). Sie besitzen im Regelfall keinen nichtunternehmerischen Bereich, alle bezogenen Leistungen fallen in den Rahmen des Unternehmens. Bei natürlichen Personen berechtigen nur Leistungen, die an das Unternehmen erbracht werden, zum Vorsteuerabzug. Die Entscheidung über die
Zuordnung zum Unternehmen trifft grundsätzlich der Unternehmer selbst, es sei denn, es handelt sich um Leistungsbezüge, die eindeutig und unmittelbar dem privaten Bereich zugeordnet werden können. Diese Zuordnungsentscheidung wird im Regelfall durch den Vorsteuerabzug ausreichend dokumentiert. (
Vorsteuerabzug - Zuordnung )
Grundsätzlich ist die Vorsteuer nur abziehbar, wenn sie durch den leistenden Unternehmer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wurde. Dies ist grundsätzlich ein Indiz für denjenigen, der die Vorsteuer abziehen will, dass der Aussteller der Rechnung auch zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt war. Sollte sich diese Annahme später als falsch herausstellen, ist der Vorsteuerabzug verloren, einen Vertrauensschutz gibt es nicht. Häufig werden Rechnungen von Privatleuten mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, oder es treten Personen unter falschem Namen in einer Rechnung auf. Wird ein solcher Sachverhalt durch die Finanzämter im Nachhinein festgestellt, geht der Vorsteuerabzug für den Unternehmer verloren.
Praxistipp
Eingangsrechnungen sollten vor der Bezahlung sofort auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüft werden, das schließt insbesondere die Richtigkeit der gemachten Angaben, die in einer Rechnung enthalten sein müssen, sowie die richtige Berechnung des Entgelts und der Umsatzsteuer ein. Soweit unrichtige Angaben vorhanden sind oder Angaben fehlen, sollte vor Bezahlung der Rechnung eine Berichtigung verlangt werden und diese auch vorliegen.
Besondere Vorsicht ist bei Bargeschäften mit Personen ohne erkennbaren Geschäftsbetrieb angeraten. Der Einkauf in einem renommierten Kaufhaus wird im Regelfall keine Schwierigkeiten nach sich ziehen, der Kauf eines Fahrzeugs von einem Unbekannten auf einem Gebrauchtwagenmarkt oder die Inanspruchnahme von Leistungen sog. fahrender Händler birgt ein ungleich höheres Risiko hinsichtlich einer späteren Überprüfung des Vorsteuerabzugs.
Sonderregelungen bestehen für
(Siehe dazu: