Eine Vorsteuerberichtigung ist unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:
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a)
der Unternehmer muss ein Wirtschaftsgut angeschafft haben,
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b)
er muss dieses Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Anschaffung seinem Unternehmen zugeordnet haben,
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c)
das Wirtschaftsgut wird über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus genutzt,
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d)
in einem Folgejahr innerhalb des Überwachungszeitraums ändern sich die Verhältnisse gegenüber der Verwendungsabsicht bei Leistungsbezug.
Im Zeitpunkt des Leistungsbezuges muss der Anschaffende Unternehmer sein. Daraus folgt, dass bei Anschaffungen, die Privatpersonen tätigen, die später Unternehmer werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut für ihr Unternehmen nutzen, kein Raum für eine Berichtigung ist. Der Vorsteuerabzug bleibt endgültig verloren.
Es muss ein Wirtschaftsgut angeschafft werden. Gegenstand einer Vorsteuerberichtigung können nur Wirtschaftsgüter sein, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen länger als ein Jahr zu dienen, im Regelfall also zum einkommensteuerlichen Anlagevermögen gehören. Eine Erfassung dort ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Entstehen an einem Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt nachträgliche Herstellungskosten, so werden diese wie ein selbstständiges Wirtschaftsgut behandelt.
Werden Gegenstände angeschafft, die als
Bestandteil in einen anderen Gegenstand eingehen und dabei zu einer Werterhöhung führen, kommt ebenfalls bei Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung in Betracht, vgl.
Vorsteuerberichtigung - Bestandteile .
Eine Vorsteuerberichtigung ist nur dann möglich, wenn ein Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet worden ist (
Vorsteuerabzug - Zuordnung ), für die Fälle einer Einlage aus dem Privatvermögen ist eine Vorsteuerberichtigung nicht durchführbar. Insbesondere in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Anschaffung ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, sollte der Unternehmer daher eine absehbare spätere Nutzungsänderung berücksichtigen, indem er den Gegenstand ohne Vorsteuerabzug gleichwohl ausdrücklich seinem Unternehmen zuordnet, um bei einer tatsächlich in den Folgejahren eintretenden Änderung der Verhältnisse entsprechende Konsequenzen ziehen zu können. Selbst in den Fällen, in denen ein Gegenstand des Unternehmens entnommen und zu einem späteren Zeitpunkt wiedereingelegt wird, ist eine Rückgängigmachung der Besteuerung der Entnahme oder eine Wiederherstellung des Vorsteuerabzuges durch
§ 15a UStG nicht möglich.
Eine Änderung der Verhältnisse kann in verschiedenen Formen eintreten:
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a)
es erfolgt eine Nutzungsänderung, die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug hat,
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b)
es wird auf eine Steuerbefreiung verzichtet oder eine solche in Anspruch genommen,
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c)
der Anteil der Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ändert sich,
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d)
eine Rechtsänderung wie Einführung oder Wegfall einer Steuerbefreiung mit Auswirkung auf den Vorsteuerabzug tritt ein,
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e)
der Vorsteuerabzug ist bei Leistungsbezug falsch beurteilt worden.
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f)
die Nutzungsverhältnisse bei einem Fahrzeug ändern sich,
Eine Änderung der Verhältnisse ist anzunehmen, wenn sich bei einer fiktiven Anschaffung im Folgejahr ein höherer oder niedrigerer Vorsteuerabzug als der tatsächlich gewährte Vorsteuerabzug ergeben würde. Ändern sich die Verhältnisse im Jahr der Anschaffung, ist die Vorsteuer nicht zu berichtigen, sondern der erstmalige Vorsteuerabzug entsprechend der gesamten Verwendung aufzuteilen.
Im Verkauf oder der unentgeltlichen Wertabgabe eines Wirtschaftsgutes kann ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse liegen, wenn der dadurch getätigte Umsatz eine andere Beurteilung des Vorsteuerabzugs erforderlich macht. Nach dem Urteil des BFH (BFH, 27.01.1994 - V R 31/91, BStBl II 1994, 488) ist sogar eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen, wenn im Jahr der erstmaligen Verwendung durch das Finanzamt über den Vorsteuerabzug falsch entschieden worden ist und dieses Jahr wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr geändert werden kann. Obwohl in diesem Fall tatsächlich keine abweichende Nutzung des Gegenstandes erfolgt, hat der Unternehmer oder die Finanzverwaltung die Möglichkeit, den falschen Vorsteuerabzug zu korrigieren.
Der
Zeitraum , in dem der Vorsteuerabzug überwacht wird, beträgt grundsätzlich
fünf Jahre , bei Grundstücken, Gebäuden und vergleichbaren Rechten verlängert sich der Zeitraum auf
zehn Jahre . Ist die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes kürzer als fünf Jahre, ist die tatsächliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Entscheidend ist regelmäßig die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die nach ertragsteuerlichen Grundsätzen für ein Wirtschaftsgut anzusetzen ist. Wird der Gegenstand vor Ablauf des Zeitraums unbrauchbar oder geht er unter, so endet der Zeitraum in diesem Moment. Der anschließende Verkauf des unbrauchbaren Wirtschaftsgutes als Schrott hat keine Auswirkungen mehr.
Der Zeitraum beginnt mit dem Datum der erstmaligen Verwendung, er endet nach Ablauf der entsprechenden Frist von fünf oder zehn Jahren. Dabei wird das Ende nach
§ 45 UStDV jeweils auf den Monatswechsel festgelegt. Bei Fristende vor dem 16. eines Monats zählt dieser Monat nicht mit, endet die Frist nach dem 15., ist der Monat als voller Monat anzusehen.
Erfolgt die erstmalige Verwendung eines Wirtschaftsgutes nicht zu einem Datum, sondern wird z.B. ein Gebäude in mehreren Schritten in Benutzung genommen, so ist für jeden einzelnen Teil ein gesonderter Berichtigungszeitraum anzusetzen. Dabei kann u.U. für ein Gebäude ein Zeitraum der Überwachung von wesentlich mehr als 10 Jahren entstehen.