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Eine Werklieferung stellt ebenso wie eine Werkleistung die Be- oder Verarbeitung eines oder mehrerer Gegenstände zu einem neuen Gegenstand dar. Grundlage einer
Werklieferung ist immer ein Werklieferungsvertrag ( § 651 BGB ). Darin
verpflichtet sich der Auftragnehmer, ein bestimmtes fertiges Werk an den Auftraggeber zu übergeben, das aus von ihm beschafften Hauptstoffen erstellt werden
soll. Die Vereinbarung beinhaltet regelmäßig sowohl Teile einer Lieferung als auch Teile einer sonstigen Leistung. Dieses Leistungsbündel wird als einheitlicher Vorgang behandelt,
auch wenn die einzelnen Leistungen als gesonderte Vorgänge bürgerlich-rechtlich selbstständig vereinbart worden sind. Dadurch werden die Regelungen hinsichtlich Ort und Zeitpunkt der
Leistung, Anwendung von Steuerbefreiungen sowie des Steuersatzes einheitlich auf die gesamte Leistung angewendet.
Im Gegensatz zur Werkleistung muss bei einer Werklieferung der Auftragnehmer mindestens einen der benötigten Hauptstoffe selbst
beschaffen . Allein die Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen reicht nicht aus. Die Beschaffung aller Hauptstoffe ist allerdings nicht erforderlich, einen Teil der
Hauptstoffe kann der Auftraggeber durchaus selber beistellen. Diese vom Auftraggeber möglicherweise beigestellten Stoffe gehen nicht in den Leistungsaustausch mit ein. Der Wert der vom
Auftragnehmer erbrachten Leistung bemisst sich nur nach dem von ihm tatsächlich erbrachten Leistungsumfang ohne Einbeziehung der vom Auftraggeber beigestellten Gegenstände.
Der Steuerberater G in Köln bestellt bei dem Schneider H einen Maßanzug, den erforderlichen Stoff hat er sich aus dem Bestand des Schneiders ausgesucht. Die Knöpfe
und den Futterstoff stellt er dem H zur Verfügung, da er sie bei einem anderen Händler selbst erworben hat.
Lösung:
H erbringt gegenüber G eine Werklieferung, da er wesentliche Teile des herzustellenden Gegenstandes selbst beschafft hat. Die beigestellten Teile durch G werden nicht
Bestandteil des Leistungsaustauschs.
Abwandlung des Beispiels:
Der Steuerberater G stellt außerdem noch den Anzugstoff selber zur Verfügung, da er ihn bei dem Besuch eines Mandanten von diesem geschenkt bekommen hat.
Lösung:
H erbringt gegenüber G eine Werkleistung, erforderliche Hauptstoffe werden von ihm nicht beschafft. Das verwendete eigene Garn für das Zusammennähen ist als Zutat
anzusehen. H tätigt gegenüber G eine sonstige Leistung, die die "Lieferung" des Garns einschließt.
Eine Werklieferung kann auch vorliegen, wenn es sich bei dem bearbeiteten Gegenstand um eine Grundstück handelt.
Werklieferungen in Konkursfällen
Geht der Besteller oder der Auftragnehmer einer Werklieferung vor Beendigung des Auftrags in Konkurs, ändert sich der Gegenstand des Vertrages, soweit der Konkursverwalter nicht
die Erfüllung des Vertrages vereinbart. Neuer Gegenstand der Lieferung wird dann der bis dahin fertig gestellte Teil der Arbeiten. In Einzelfällen kann dadurch aus einer Werklieferung eine
Werkleistung werden, sofern es nicht zur Lieferung von Hauptstoffen kommt.
Der Bauherr S aus Münster bestellt bei dem Bauunternehmer W aus Steinfurt die Herstellung eines Einfamilienhauses auf seinem Grundstück in Münster. W soll dabei die
erforderlichen Baustoffe selbst beschaffen und einbauen. Nach Aushub der Baugrube muss W Konkurs anmelden und kann keine weiteren Arbeiten mehr ausführen. Die von ihm bereits bestellten Steine
wurden von den Lieferanten nicht mehr geliefert.
Lösung:
Ohne Eröffnung des Konkursverfahrens hätte eine Werklieferung vorgelegen, da W die erforderlichen Hauptstoffe ausnahmslos selbst beschaffen sollte. Tatsächlich hat W
aber nur eine sonstige Leistung in Form des Bodenaushubs erbracht. Daher wird die tatsächlich erbrachte Leistung zum Gegenstand des Umsatzes. Dabei handelt es sich nur um eine sonstige Leistung
in Form der Ausschachtungsarbeiten.
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