Für die Selbstbelastung muss aus der Erfüllung der
Mitwirkungspflicht heraus die Gefahr der Verfolgung wegen
einer vom Steuerpflichtigen begangenen Tat i.S.d. Gesetzes
erwachsen oder verstärken (BFH, 21.12.1992 - XI B 55/92, BStBl
1993 II , 451). Hierfür ist die Möglichkeit der
Durchführung eines Steuerstrafverfahrens ausreichend. Auf die Einleitung
des Steuerstrafverfahrens nach
§ 397 AO
kommt es grundsätzlich nicht an (BFH, 24.11.1954 - II 231/52 U,
BStBl 1955 III ,30).
Der Steuerpflichtige muss sich wegen einer Steuerstraftat i.S.d.
§ 369 AO bzw.
einer Steuerordnungswidrigkeit nach
§ 377 AO in der
Gefahr einer Ahndung sehen. Sieht der Steuerpflichtige sich in der Gefahr, sich
wegen einer nichtsteuerlichen Straftat selbst zu belasten, so greift
§ 393
Abs. 1 Satz 2 AO nicht ein. In diesen
Fällen können Zwangsmittel zur Durchsetzung der steuerlichen
Mitwirkungspflichten in Bezug auf die steuerliche Beurteilung des
Lebenssachverhaltes angewandt werden. Es ist jedoch die Anwendung des
§ 393
Abs. 2 AO zu prüfen, siehe hierzu
Verwendungsverbot -
strafrechtlich . Der Steuerstraftat und
-ordnungswidrigkeit gleichgestellt sind die Vorspiegelungstaten i.S.d.
§ 385
Abs. 2 AO und die anderen Verfehlungen, auf
die ausdrücklich das Steuerstrafverfahrensrecht anzuwenden ist.
Der Zeitpunkt der Begehung der Steuerverfehlung muss vor dem
Zeitpunkt der geforderten Erfüllung der Mitwirkungspflicht liegen. Der
Versuch einer Tat kann nur dann im Rahmen des Zwangsmittelverbots
Berücksichtigung finden, wenn er mit Strafe oder Bußgeld bedroht ist
( §§ 23
Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 StGB ,
§ 13
Abs. 2 OWiG ). Ansonsten muss die
Tatvollendung gegeben sein. Erfüllt der Beschuldigte mit einem
Rücktritt vom Versuch i.S.d.
§ 24 StGB oder
mit einer Selbstanzeige i.S.d.
§ 371 AO seine
Mitwirkungspflicht und erlangt damit Straffreiheit, so kommt es nicht zur
Anwendung des steuerrechtlichen Zwangsmittelverbots.
Werden vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder in
Unkenntnis der Einleitung eines solchen Strafverfahrens Tatsachen oder
Beweismittel für eine Tat, die keine Steuerstraftat ist, in Erfüllung
der steuerlichen Pflichten offenbart, so dürfen diese Kenntnisse gem.
§ 393
Abs. 2 AO nicht gegen den Steuerpflichtigen
für die Verfolgung der Tat durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht
verwandt werden, sog. strafrechtliches Verwendungsverbot. Siehe hierzu auch
Verwendungsverbot -
strafrechtlich .
Die Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit muss auch vom
Steuerpflichtigen begangen worden sein. Hierzu ist es erforderlich, dass der
Beschuldigte Tatbeteiligter an der
rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung oder Unterlassung ist, die den
Tatbestand des Gesetzes erfüllt und geahndet wird. Tatbeteiligter ist der
Allein-, Mit- und der Nebentäter in der Form der Täterschaft sowie
der Gehilfe oder Anstifter als Teilnehmer an der Tat.
§ 393
Abs. 1 Satz 2 AO bietet keinen Schutz
vor einer erzwungenen strafrechtlichten Selbstbelastung eines Angehörigen
des Steuerpflichtigen.
Die Gefahr der Verfolgung ist nicht gegeben, wenn
Rechtfertigungsgründe bzw. schuldbefreiende oder strafausschließende
Umstände vorliegen oder der Steuerpflichtige wegen der Tat bereits
rechtskräftig verurteilt worden ist. Somit schließt die
strafbefreiende Selbstanzeige gem.
§ 371 AO ,
die Schuldunfähigkeit i.S.d.
§ 19 StGB sowie
die Verjährung nach den
§§ 78 ff. StGB
die Anwendung des steuerrechtlichen Zwangsmittelverbots aus. In den
Fällen, in denen das Steuerstrafverfahren noch nicht eingeleitet ist, muss
die Gefahr der Selbstbelastung damit tatsächlich gegeben sein. Eine Gefahr
lediglich in der Vorstellung des Steuerpflichtigen ist nicht
ausreichend.
Zwischen der Steuerstraftat bzw. der Steuerordnungswidrigkeit und
dem Mitwirkungsverlangen muss ein sachlicher Zusammenhang gegeben sein, damit
die Gefahr der Selbstbelastung gegeben ist (BFH, 11.09.1996 - VII B
176/94, BFH/NV 1997, 166). So wird die
Steuerhinterziehung i.S.d.
§ 370 AO
als Steuerstraftat nach
§ 369 AO
durch die Steuerart und den Besteuerungszeitraum bestimmt. Demnach ist auch das
Verbot der Zwangsmittelanwendung bei der Aufklärung des Sachverhalts in
den jeweiligen Steuerfestsetzung der Steuerart und des Besteuerungszeitraumes
begrenzt, für die ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Eine
Begrenzung auf die einzelne Besteuerungstatsache, die Mittelpunkt der
Verkürzungshandlung ist, sieht das Gesetz nicht vor. Frühere oder
spätere Besteuerungszeiträume bzw. andere Steuerarten, als die im
Tatvorwurf genannten, werden somit nicht unter Schutz gestellt. In diesen
Fällen muss der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten
nachkommen.
Die Verfolgungsgefahr muss bei Erfüllung der
Mitwirkungspflicht vorliegen. Ansonsten würde das steuerrechtliche
Zwangsmittelverbot nicht zur Anwendung kommen, wenn die Umstände, die die
Verfolgungsgefahr in sich bergen, der Verfolgungsbehörde bereits bekannt
wären und der Steuerpflichtige diese lediglich bestätigen würde
(BFH, 02.02.1989 - IV
B 114/88, BFH/NV 1989, 761). Daraus folgt, dass das
Verbot ebenfalls nicht greift, wenn sich aus der geforderten Mitwirkung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Rückschlüsse auf den
Tatvorwurf ziehen lassen (BFH, 11.09.1996 - VII B 176/94, BFH/NV
1997, 166).
§ 393 AO
lässt das Zwangsmittelverbot im Besteuerungsverfahren ausdrücklich
zur Anwendung kommen, wenn gegen den Steuerpflichtigen bereits wegen einer von
ihm begangenen Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit eine Strafverfahren
gem.
§ 397
Abs. 1 AO eingeleitet worden ist. Diese
Einleitung ist dem Steuerpflichtigen nunmehr als Beschuldigtem im
Strafverfahren gem.
§ 397
Abs. 3 AO spätestens dann mitzuteilen,
wenn er zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung aufgefordert wird.
Somit gilt mit dieser Belehrung stets das Zwangsmittelverbot im
Besteuerungsverfahren über
§ 393
Abs. 1 Satz 3 AO . Zugleich hat eine
Belehrung über das strafprozessuale Mitwirkungsverweigerungsrecht des
Beschuldigten zu erfolgen ( § 136 StPO ).
Gleiches gilt nicht nur bei Einleitung des Strafverfahrens, sondern auch bei
Einleitung des Bußgeldverfahrens.
Die Gründe für die Verfolgungsgefahr hat der
Steuerpflichtige in den Fällen, bei denen eine Einleitung des
Steuerstrafverfahrens noch nicht erfolgt ist, glaubhaft zu machen, wobei hieran
keine überhöhten Anforderung gestellt werden können. Mithin ist
ein Beweis nicht zu fordern. Es reicht vielmehr aus, wenn der Steuerpflichtige
eine Versicherung an Eides statt gem.
§ 95 AO
über die Richtigkeit der Tatsache, die er behauptet, abgibt.